Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnissen vom 7.3.2007 und 15.6.2007 Teile des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) mit Wirkung 31.7.2008 aufgehoben. Das ErbStG wurde jedoch nicht repariert sondern außer Kraft gesetzt. Als Ersatz wurde das Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG) 2008 erlassen, das mit 1.8.2008 in Kraft trat. Dieses ist ein Sammelgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz (EStG), Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), die Bundesabgabenordnung (BAO), das Finanzstrafgesetz (FinStG) und das Finanzausgleichsgesetz (FAG) punktuell geändert wurde und das neue Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) erlassen wurde.

1. Anzeigepflicht an das Finanzamt

Um nach Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, ist eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt werden, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen.

Anzeigepflicht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (nach dem 31.7.2008), wenn mindestens ein Inländer beteiligt ist, betreffend

  • Bargeld,
  • Kapitalforderungen,
  • Gesellschaftsanteile,
  • Betriebe,
  • bewegliches körperliches Vermögen,
  • immaterielle Vermögensgegenstände.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind u. a.

  • Erwerbe zwischen Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
  • „Hauptwohnsitzschenkung“ einer Nutzfläche bis 150 m2 zwischen Ehegatten
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, Hausrat inkl. Bekleidung
  • Grundstücksschenkungen (siehe unten 2. Punkt)
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen (siehe unten 4. Punkt)

Anzeigepflichtig sind die

  • beteiligten Personen,
  • am Vertrag mitwirkende Rechtsanwälte und Notare.

Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz:

  • Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit,
  • die mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet wird,
  • mit der einjährig befristeten Möglichkeit zur Selbstanzeige.

2. Grunderwerbsteuerpflicht für unentgeltliche Grundstückserwerbe

Die Grundstücksschenkung (nach dem 31.7.2008) fällt nun zur Gänze (Wegfall des Grunderwerbsteueräquivalents) unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG):

Die Steuerbelastung beträgt 3,5 % (2 % zwischen nahen Angehörigen) der Bemessungsgrundlage (dreifacher Einheitswert). An der Höhe der Steuerschuld ändert sich somit nichts. Aus dem ErbStG wurde der Unternehmensfreibetrag in das GrEStG übernommen: Es gilt ein GrESt-Unternehmensnachfolgefreibetrag von € 365.000,00 für die Übertragung von Liegenschaften im Rahmen einer Unternehmensnachfolge (mindestens ein Viertel eines Betriebes oder einer Kapitalgesellschaft) aus Anlass des Todes, der Erwerbsunfähigkeit oder nach dem 55. Lebensjahr des Geschenkgebers.

Ausgenommen von der GrESt sind weiters:

  • Hauptwohnsitzschenkungen zwischen Ehegatten (diese können weiterhin Hauptwohnsitze bis 150 m2 Nutzfläche durch Schenkung steuerfrei zu gleichen Teilen aufteilen)
  • Grundstücksübertragungen auf Stiftungen (die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen)

3. Einkommensteuerliche Änderungen für unentgeltlichen Erwerb von Vermietungsobjekten

Die Möglichkeit der Anhebung der AfA-Bemessungsgrundlage auf fiktive Anschaffungskosten nach einem unentgeltlichem Erwerb von Mietobjekten entfällt. Es muss die bisherige AfA (Abschreibung für Abnutzung) fortgeführt werden.

Dafür können künftig auch offene Instandhaltungszehntel und Herstellungsfünfzehntel durch den unentgeltlichen Erwerber weiterhin abgesetzt werden. Diese Regelung kommt für alle unentgeltlichen Erwerbe nach dem 31.7.2008 zur Anwendung.

4. Stiftungseingangssteuer und einkommensteuerliche Änderungen bei Privatstiftungen

Die Änderungen sind erstmals auf Zuwendungen nach dem 31.7.2008 anzuwenden.

Zuwendungen des Stifters an Stiftung

Zuwendungen an Stiftungen unterliegen einer Stiftungseingangsteuer i. H. v. 2,5 %.

Ausnahmsweise kommt allerdings ein Steuersatz i. H. v. 25 % zur Anwendung, wenn

  • die Stiftung nicht mit dem (österreichischen) Privatstiftungsgesetz vergleichbar ist, oder
  • nicht sämtliche Urkunden und Dokumente (Zusatzurkunden) dem Finanzamt offen gelegt werden, oder
  • mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.

Die Stiftungseingangssteuer erhöht sich bei Zuwendungen inländischer Grundstücke um 3,5 % ihres dreifachen Einheitswerts.

Zuwendungen der Stiftung an den Begünstigten

Diese sind grundsätzlich weiterhin mit 25 % Kapitalertragsteuer (KESt) zu versteuern. Auch Zuwendungen einer ausländischen Stiftung, die mit einer inländischen Privatstiftung vergleichbar ist, stellen ab 1.8.2008 Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (bisher sonstige Einkünfte) und unterliegen dem Sondersteuersatz von 25 % (bisher bis zu 50 %).

Nicht zu den steuerpflichtigen Zuwendungen und somit steuerfrei sind Rückzahlungen von gestifteten Vermögen (Substanzauszahlungen), die nach dem 31.7.2008 eingebracht werden.
Die steuerfreie Rückzahlung berechnet sich wie folgt:

Zuwendungen (beschlossen nach der Feststellung des Bilanzgewinnes), die über den Bilanzgewinn (dieser ist um stille Reserven in den Zuwendungen und um Abschreibungen von Aufwertungsbeträgen zu erhöhen) und über die Gewinnrücklagen zu Beginn des Geschäftsjahres hinausgehen. Zusätzlich muss ein Evidenzkonto über das gestiftete Vermögen (zu Stiftungseingangswerten) abzüglich Auszahlungen geführt werden.

Stand: 15. Juni 2008

Aufwendungen, die der Steuerpflichtige nach Beendigung der Vermietung oder nach Aufgabe der Vermietungsabsicht für die Renovierung der Wohnung vornimmt, um sie selbst zu bewohnen, sind privat veranlasst.

Das gilt auch dann, wenn diese Aufwendungen erforderlich waren, um kleinere Schäden und Abnützungen durch den vorherigen Nutzer der Wohnung zu beseitigen. Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, insbesondere ein mutwillig verursachter Schaden, sind jedoch nachträgliche Werbungskosten.

Stand: 15. Mai 2008

Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hinsichtlich unrichtiger Angaben zum Rechnungsaussteller ist eindeutig: Der Vorsteuerabzug wird versagt. Die diesbezügliche umsatzsteuerrechtliche Änderung im Rahmen des Abgabensicherungsgesetzes 2007, die mit 1.1.2008 in Kraft trat, hat diese Rechtsprechung im Wesentlichen lediglich gesetzlich festgeschrieben.

Name und Adresse des Rechnungsausstellers

Der Rechnung müssen – neben den anderen umsatzsteuerrechtlichen Merkmalen – eindeutig der Name und die Adresse jenes Unternehmers zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. Abkürzungen des Firmenwortlauts bzw. Namens und der Anschrift genügen nur dann, wenn die Bezeichnungen so beschaffen sind, dass diese leicht und eindeutig festgestellt werden können. Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus. Besonders wichtig ist auch, dass es an der angegebenen Rechnungsadresse (im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung) den Lieferanten tatsächlich gibt und dieser dort seine Geschäftstätigkeit entfaltet. Der VwGH hat der Auffassung widersprochen, ein Rechnungsempfänger dürfe sich im guten Glauben darauf verlassen, dass ein Unternehmen, welche Rechnungen ausstellt, an der angegebenen Adresse etabliert sei, ohne dass den Leistungsempfänger die Obliegenheit treffen würde, die Richtigkeit solcher Adressangaben zu kontrollieren. Ein Rechnungsempfänger sollte daher bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einem Lieferanten, aber auch nach gewissen Zeitabständen, jedenfalls einen Firmenbuchauszug einholen und eine UID-Abfrage vornehmen.

Materiellrechtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Die Finanzverwaltung und die Judikatur des VwGH betrachten das Vorliegen einer ordnungsgemäßen (= mit allen im Umsatzsteuerrecht aufgezählten Merkmalen ausgestatteten) Rechnung als eine materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges. Diese kann nicht durch andere Beweismittel ersetzt werden. Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung steht der Vorsteuerabzug – unabhängig von Gut- oder Schlechtgläubigkeit – nicht zu, selbst wenn der auf die Umsatzsteuer (USt) entfallende Rechnungsbetrag bezahlt wurde.

Rechnungsberichtigung

Es besteht aber bei Gutgläubigkeit des Rechnungsempfängers (= ein Rechnungsempfänger, der weder wusste noch wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden, Finanzvergehen steht), innerhalb einer etwa einmonatigen Frist die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung. Dabei läuft man jedoch Gefahr, dass eine solche nicht möglich ist, weil der Rechnungsaussteller nicht mehr greifbar ist (z. B. Konkurs).

Stand: 15. Mai 2008

Lehrstellenförderung NEU:

Basisförderung

Anstelle der bisher für jedes Lehrverhältnis gewährten einheitlichen Lehrlingsausbildungsprämie i. H. v. € 1.000,00 wird ein neues System einer differenzierten, bedarfsgerechten Basisförderung eingeführt. Das an der Höhe der tatsächlich bezahlten kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigung ausgerichtete Förderungsmodell sieht nach Lehrjahren gestaffelte Beihilfensätze vor.

Im 1. Lehrjahr wird die Höhe der Beihilfe drei Lehrlingsentschädigungen, im 2. Lehrjahr zwei Lehrlingsentschädigungen sowie im 3. und 4. Lehrjahr einer Lehrlingsentschädigung (bei dreieinhalb Jahren Ausbildungsdauer einer halben Lehrlingsentschädigung) entsprechen.

Förderungsvoraussetzung ist, dass der Lehrvertrag über das ganze Ausbildungsjahr aufrecht war oder durch Zeitablauf geendet hat.

Dieses neue System wird für Lehrverhältnisse, die ab 28.6.2008 beginnen, eingeführt.

Blum Bonus II

Der bisherige Blum Bonus wird weiterentwickelt.

Der Blum Bonus II zur Förderung neuer Lehrstellen soll für neu gegründete Unternehmen ebenso gewährt werden wie für Betriebe, die erstmals Lehrlinge ausbilden oder dies nach einer langen Pause wieder tun.

Qualitätsbonus:

Die Qualitätsförderung soll für Betriebe, deren Lehrlinge sich zur Mitte der Lehrzeit erfolgreich einer Qualitätsprüfung unterziehen, gewährt werden.

Weiterbildungsbonus:

Weiterbildungsmaßnahmen von Ausbildnern zur Sicherstellung eines hohen fachlichen und pädagogisch-didaktischen Standards sollen ebenso gefördert werden.

Erfolgsbonus:

Es soll auch Prämien für Lehrabschlussprüfungen mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg geben.

Zusatzausbildung von Lehrlingen:

Zusatzausbildungen von Lehrlingen, die über das gesetzlich vorgeschriebene Berufsbild hinausgehen und dadurch das Qualifikationsniveau weiter erhöhen, sollen ebenfalls gefördert werden. Auch Ausbildungsverbünde des jeweiligen Berufsbildes sollen gefördert werden.

Ausbildungsübertritt und Mediation:

Es wird eine gesetzliche Grundlage für eine beidseitige Auflösbarkeit des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten oder den Lehrling zum Ende des ersten und zweiten Lehrjahres nach verpflichtender Durchführung eines Mediationsverfahrens geschaffen (Ausbildungsübertritt). Gleichzeitig wird die Verpflichtung des Arbeitsmarktservice zur Vermittlung des Jugendlichen auf einen alternativen Ausbildungsplatz festgelegt.

Ausbildungsgarantie durch überbetriebliche Lehrausbildung.

Stand: 15. Mai 2008

Innerhalb der Europäischen Union sowie in Island, der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen besteht für in Österreich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die Möglichkeit, im jeweiligen Land eine Vorsteuerrückerstattung zu beantragen.

Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis längstens einem Kalenderjahr. Der Vergütungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist.

Ist der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr, gilt eine Frist bis 30.6. des Folgejahres. Anträge für Rechnungen aus 2007 sind somit bis 30.6.2008 möglich, wobei der Antrag innerhalb dieser Frist bereits bei der zuständigen ausländischen Finanzbehörde eingelangt sein muss. Es ist daher die übliche Postlaufzeit einzukalkulieren.

Eine weitere Voraussetzung für die Vorsteuerrückerstattung ist, dass im betreffenden Land keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungenausgeführt wurden. In diesem Fall werden nämlich die Vorsteuern im allgemeinen Umsatzsteuerverfahren geltend gemacht.

Stand: 15. Mai 2008

Grundsätzlich berechtigen elektronisch übermittelte Rechnungen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sichergestellt ist, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind. Dies kann durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder durch elektronischen Datenaustausch im EDI-Verfahren erfolgen. Infolge der bei zahlreichen Unternehmern bestehenden Umstellungsschwierigkeiten wurde die Frist vom Bundesministerium für Finanzen nun zum dritten Mal verlängert.

Stand: 15. Mai 2008

Die Regelung sieht vor, dass der Auftraggeber die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge auf folgende Art abwenden kann:

Es besteht die Möglichkeit, 20 % des Werklohnes nicht an das beauftragte Unternehmen, sondern an die Sozialversicherung (Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse) zu überweisen, und zwar dann, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Zahlung der Leistung nicht als „geprüftes“ (haftungsfreistellendes) Unternehmen gilt.

Bei jedem Krankenversicherungsträger, der DienstgeberInnenkonten führt, ist eine separate Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (kurz: HFU-Liste) tagesaktuell zu führen. Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Unternehmens in die in Betracht kommende HFU-Liste des beitragskontoführenden Krankenversicherungsträgers, die beim Dienstleistungszentrum zu beantragen ist, sind im Wesentlichen folgende:

Danach müssen zunächst Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 des Antrag stellenden Unternehmens in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren vorliegen, wobei entsprechende Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat des EWR und der Schweiz zu berücksichtigen sind. Für den Nachweis, dass bereits Bauleistungen in der erwähnten Gesamtdauer erbracht wurden, wird in der Regel die Vorlage der diesbezüglichen Umsatzsteuerbescheide bzw. Umsatzsteuererklärungen genügen.

Stand: 15. Mai 2008

Die am 12.2.2008 vom Rat der europäischen Union erlassene Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie stellt sicher, dass die auf Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer (MwSt) an das Land entrichtet wird, in dem die Dienstleistung (z. B. Pkw-Leasing) erbracht wird. Die Maßnahme tritt am 1.1.2010 in Kraft.

Ort der Erbringung von Dienstleistungen

Nach den neuen MwSt-Vorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Unternehmen erfolgt die Erhebung der MwSt an dem Ort, an dem der Kunde ansässig ist und nicht mehr – wie es derzeit der Fall ist – an dem Ort, an dem der Erbringer ansässig ist. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen MwSt-Sätzen verhindert werden. Bei der Erbringung von Dienstleistungen von Unternehmen an Verbraucher bleibt der Ort der Besteuerung nach wie vor der Ort, an dem der Erbringer ansässig ist.

Pkw-Auslandsleasing

Momentan besteht folgende Rechtslage: Wenn eine ausländische (z. B. deutsche) Leasingfirma einen PKW an einen österreichischen Unternehmer verleast, ist der Ort der Leistung der Sitz des ausländischen (deutschen) Leasingunternehmens. Es fällt ausländische (deutsche) Umsatzsteuer an, welche sich der österreichische Unternehmer im Ausland (in Deutschland) rückerstatten lassen kann (bis 30.6. des Folgejahres). Die österreichische Eigenverbrauchsbesteuerung im Ausmaß der deutschen Vorsteuer verstößt eindeutig nach übereinstimmender Meinung aller Fachexperten gegen EU-Richtlinien, entsprechende Verfahren sind bereits beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig.

Ab 1.1.2010 erfolgt gemäß der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie die Besteuerung in jenem Land, in dem der Kunde ansässig ist. Im Fall des Leasings aus Deutschland bedeutet dies, dass ab 2010 diese Leistung ausschließlich in Österreich der Umsatzsteuer unterliegt. Dies gilt unabhängig vom Verfahrensausgang vor dem EuGH.

Wichtiger Aspekt:

Da Leasingverträge in aller Regel eine Laufzeit von mindestens drei Jahren besitzen, ist bei jetzt abzuschließenden Verträgen zu bedenken, dass man in eineinhalb Jahren den Vorteil des Vorsteuerabzugs verliert. Ein genaues Abwägen der kostenbestimmenden Vor- und Nachteile unter Einbeziehen des Verlustes des Vorsteuervorteils ist daher ratsam.

Stand: 15. Mai 2008

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) hat hinsichtlich der im Juni stattfindenden Fußball-EM mit der Verordnung vom 28.4.2008 zusätzliche zeitlich befristete Ausnahmen vom aufgrund des Arbeitsruhegesetzes (ARG) geltenden Verbotes der Feiertags- und Wochenendarbeit geschaffen.

Erfasst sind

  • Wäschereien für den Gesundheitsdienst, sofern in Krankenanstalten in den Spielstädten oder deren Umgebung ein entsprechender Bedarf besteht (Ausnahme für den Zeitraum 7.6. – 6.7.2008),
  • die Bereitstellung und Zulieferung von Lebensmitteln zu den Veranstaltungsorten, die Reinigung von Denkmälern in den Spielstädten, Be- und Nachfüllen von Bankomaten und Geldwechselautomaten in den Spielstädten (Ausnahme für den Zeitraum 7.6. – 29.6.2008) sowie
  • alle Bauarbeiten, die im Zusammenhang mit der EURO 2008 im öffentlichen Interesse notwendig sind (Ausnahme für den Zeitraum 29.4. – 29.6.2008). Spielstädte sind Wien, Salzburg, Klagenfurt und Innsbruck.

Als Veranstaltungsorte gelten laut Verordnung neben den Stadien auch Public-Viewing-Bereiche. Public Viewings sind öffentliche Vorführungen von Spielen der EURO 2008 auf einem Bildschirm oder einer Großleinwand, sofern dafür eine UEFA-Lizenz notwendig ist. Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Stand: 15. Mai 2008

Für die Vereine wurde ein Durchrechnungszeitraum von zehn Jahren für den Freibetrag geschaffen. Bisher konnte man nur einen jährlichen Freibetrag in Höhe von € 7.300,00 geltend machen.

Bisher schon ist jeder gemeinnützige Verein, der zur Finanzierung seiner Tätigkeit Aktivitäten setzt (Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben oder Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb), bis zu einer Höhe von € 7.300,00 jährlich von der Körperschaftsteuer befreit – ohne Möglichkeit einer Durchrechnung über mehrere Jahre.

Nach der neuen Rechtslage ist eine Verteilungsregel normiert. Es ist zunächst der jährlich zustehende Freibetrag in Abzug zu bringen; wenn danach ein steuerpflichtiges Einkommen verbleibt, sind die aus früheren Jahren zustehenden Freibeträge abzuziehen, wobei die zeitlich am weitesten zurückliegenden Jahre vorrangig zu berücksichtigen sind. Nicht verrechnete Freibeträge bleiben grundsätzlich innerhalb der Frist von zehn Jahren verrechenbar. Vorsicht jedoch: In Verlustjahren ist der gänzlich unverrechnete Freibetrag vortragsfähig. In Gewinnjahren soll der nicht verbrauchte Freibetragsanteil davon abweichend untergehen.

Beispiel:

Es wird 2008 ein Gewinn von € 6.000,00 erzielt, der Freibetrag von € 7.300,00 wird nur zu € 6.000,00 verbraucht, der restliche Teil des Freibetrags von € 1.300,00 kann nicht in das nächste Jahr vorgetragen werden. Würde 2008 ein Verlust entstehen, könnten der gesamte Freibetrag von € 7.300,00 in die nächsten Jahre vorgetragen werden.

Stand: 15. Mai 2008