Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge – Regierungsvorlage
Die Regelung sieht vor, dass der Auftraggeber die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge auf folgende Art abwenden kann:
Es besteht die Möglichkeit, 20 % des Werklohnes nicht an das beauftragte Unternehmen, sondern an die Sozialversicherung (Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse) zu überweisen, und zwar dann, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Zahlung der Leistung nicht als „geprüftes“ (haftungsfreistellendes) Unternehmen gilt.
Bei jedem Krankenversicherungsträger, der DienstgeberInnenkonten führt, ist eine separate Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (kurz: HFU-Liste) tagesaktuell zu führen. Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Unternehmens in die in Betracht kommende HFU-Liste des beitragskontoführenden Krankenversicherungsträgers, die beim Dienstleistungszentrum zu beantragen ist, sind im Wesentlichen folgende:
Danach müssen zunächst Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 des Antrag stellenden Unternehmens in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren vorliegen, wobei entsprechende Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat des EWR und der Schweiz zu berücksichtigen sind. Für den Nachweis, dass bereits Bauleistungen in der erwähnten Gesamtdauer erbracht wurden, wird in der Regel die Vorlage der diesbezüglichen Umsatzsteuerbescheide bzw. Umsatzsteuererklärungen genügen.
Stand: 15. Mai 2008