Neue Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ab 1.1.2010

Die am 12.2.2008 vom Rat der europäischen Union erlassene Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie stellt sicher, dass die auf Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer (MwSt) an das Land entrichtet wird, in dem die Dienstleistung (z. B. Pkw-Leasing) erbracht wird. Die Maßnahme tritt am 1.1.2010 in Kraft.

Ort der Erbringung von Dienstleistungen

Nach den neuen MwSt-Vorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Unternehmen erfolgt die Erhebung der MwSt an dem Ort, an dem der Kunde ansässig ist und nicht mehr – wie es derzeit der Fall ist – an dem Ort, an dem der Erbringer ansässig ist. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen MwSt-Sätzen verhindert werden. Bei der Erbringung von Dienstleistungen von Unternehmen an Verbraucher bleibt der Ort der Besteuerung nach wie vor der Ort, an dem der Erbringer ansässig ist.

Pkw-Auslandsleasing

Momentan besteht folgende Rechtslage: Wenn eine ausländische (z. B. deutsche) Leasingfirma einen PKW an einen österreichischen Unternehmer verleast, ist der Ort der Leistung der Sitz des ausländischen (deutschen) Leasingunternehmens. Es fällt ausländische (deutsche) Umsatzsteuer an, welche sich der österreichische Unternehmer im Ausland (in Deutschland) rückerstatten lassen kann (bis 30.6. des Folgejahres). Die österreichische Eigenverbrauchsbesteuerung im Ausmaß der deutschen Vorsteuer verstößt eindeutig nach übereinstimmender Meinung aller Fachexperten gegen EU-Richtlinien, entsprechende Verfahren sind bereits beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig.

Ab 1.1.2010 erfolgt gemäß der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie die Besteuerung in jenem Land, in dem der Kunde ansässig ist. Im Fall des Leasings aus Deutschland bedeutet dies, dass ab 2010 diese Leistung ausschließlich in Österreich der Umsatzsteuer unterliegt. Dies gilt unabhängig vom Verfahrensausgang vor dem EuGH.

Wichtiger Aspekt:

Da Leasingverträge in aller Regel eine Laufzeit von mindestens drei Jahren besitzen, ist bei jetzt abzuschließenden Verträgen zu bedenken, dass man in eineinhalb Jahren den Vorteil des Vorsteuerabzugs verliert. Ein genaues Abwägen der kostenbestimmenden Vor- und Nachteile unter Einbeziehen des Verlustes des Vorsteuervorteils ist daher ratsam.

Stand: 15. Mai 2008