Der Übernehmer einer mangelhaften Sache kann schon beim Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs (Reparatur oder Austausch) des Übergebers diese nachrangigen Gewährleistungsbehelfe geltend machen. Diese sind nämlich Wandlung (Rückabwicklung der Leistungen) oder Preisminderung.

Der Besteller hat primär Anspruch auf Verbesserung oder Austausch. Er kann die sekundären Gewährleistungsbehelfe, Preisminderung und Wandlung, nur geltend machen, wenn

  • sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder
  • für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind, oder
  • der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder
  • nicht in angemessener Frist vornimmt oder
  • diese Abhilfen für den Übernehmer (Besteller) mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden sind oder
  • wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen, unzumutbar sind.

Die Wandlung setzt überdies voraus, dass der Mangel nicht geringfügig ist.

Sachverhalt:

Diese ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (wurde nun im Urteil vom 13.7.2007 wieder bestätigt) ist für Kauf- und Werkverträge gleichermaßen relevant.

Stand: 15. August 2008

Bei schwerwiegender mangelnder Eignung oder Motivation des Lehrlings zur Erlernung des Lehrberufes gab es bisher seitens des Lehrherrn keine Auflösungsmöglichkeit des Lehrverhältnisses. In diesen Fällen kommt nunmehr für ab dem 28.6.2008 geschlossene Lehrverhältnisse die außerordentliche Auflösung in Frage.

Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling kann das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats der Lehrzeit und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen.

Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch einen minderjährigen Lehrling bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten oder 21. Lehrmonats dem Lehrling, der Lehrlingsstelle, der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der Arbeiterkammer und gegebenenfalls dem Betriebsrat sowie dem Jugendvertrauensrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und beendet ist.

In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.

Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt insbesondere die Bereitschaft des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften oder 23. Lehrmonats.

Stand: 15. Juli 2008

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist jene ausländische Ertragsteuer, mit der die Ausschüttung aus einer ausländischen Minderheitsbeteiligung belastet ist, auf die österreichische Körperschaftsteuer (KöSt) anzurechnen.

Von der (österreichischen) Körperschaftsteuer sind Gewinnanteile an ausländischen Körperschaften nur dann befreit, wenn das Beteiligungsausmaß zumindest 10 % (bis 2003: 25 %) beträgt. Die inländische Beteiligungsertragsbefreiung sieht jedoch eine solche prozentuelle Einschränkung nicht vor. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 17.4.2008 verstößt diese Benachteiligung einer unter zehnprozentigen Beteiligung an einer Körperschaft, die ihren Sitz in der Europäischen Union (EU) hat, gegen die gemeinschaftsrechtlich gebotene Kapitalverkehrsfreiheit. Das Finanzministerium (BMF) erkennt folgende Vorgehensweise für alle noch offenen Fälle als notwendig:

Beteiligungen an Körperschaften, die in der EU ansässig sind

Die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer und/oder einer Quellensteuer ist mit dem im Inland auf die Gewinnanteile entfallenden Körperschaftsteuerbetrag (Anrechnungshöchstbetrag) begrenzt. Um die Anrechnung zu erlangen, hat der Steuerpflichtige zu der entsprechenden Körperschaftsteuererklärung eine Erklärung folgenden Inhaltes beim Finanzamt einzureichen:

  • Bezeichnung der ausschüttenden Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht
  • Angabe des Beteiligungsausmaßes
  • Angabe des Körperschaftsteuersatzes (Normal- bzw.begünstigter Steuersatz, persönliche/sachliche Steuerbefreiung, sachliche Steuerermäßigung), dem die ausschüttende Gesellschaft im Sitzstaat unterliegt
  • Angabe der auf Basis der obigen Angaben errechneten ausländischen Körperschaftsteuerbelastung, die auf seinen Körperschaftsanteil entfällt
  • Genaue Angabe des tatsächlich erhobenen Quellensteuersatzes (beschränkt mit dem DBA-Quellensteuersatz)
  • Eine Berechnung der anrechenbaren Steuer nach folgendem Muster:
       errechnete ausländische Körperschaftsteuerbelastung
    + tatsächlich einbehaltene Quellensteuer
    = insgesamt anrechenbare Steuer
    (dieser Betrag mindert sodann die inländische KöSt)

Für das BMF bleibt hinsichtlich Beteiligungen an Körperschaften, die in Drittstaaten ansässig sind, alles beim Alten. Der VwGH wird sich erst mit dieser Problematik auseinander setzen.

Stand: 15. Juli 2008

Bei Nachbringen einer Rechnung im Zuge einer Außenprüfung ist nunmehr der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs jener der Rechnungsberichtigung. Problematisch ist hierbei der Säumniszuschlag.

Bisherige Verwaltungsauffassung

Wird im Verlauf einer Außenprüfung festgestellt, dass über eine an den Unternehmer ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung noch keine Rechnung (Nachfolgendes gilt nicht für fehler- oder mangelhafte Rechnungen) ausgestellt wurde, und bringt der Unternehmer die fehlende Rechnung innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden angemessenen Frist (im Regelfall nicht länger als einen Monat) nach, so galt bisher Folgendes: Falls der Empfänger doch Vorsteuer abgezogen hat, wirkt das Nachbringen der Rechnung auf jenen Zeitpunkt der Erbringung der Leistung zurück.

Nunmehrige Verwaltungsauffassung

Die zeitliche Rückwirkung gilt nicht mehr. Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ist nunmehr der Zeitpunkt, an dem die Rechnung vorgelegt wird.

Problem Säumniszuschlag

Falls der Empfänger doch die Vorsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung abgezogen hat, wird ihm auf Grund der neuen Verwaltungsauffassung für den Zeitraum zwischen Leistungserbringung und (nachträglicher) Rechnungsvorlegung ein Säumniszuschlag (SZ) vorgeschrieben. Der erste SZ beträgt 2 % bezogen auf den Vorsteuerbetrag. SZ sind nicht zeitraumbezogen, es gibt jedoch einen zweiten und dritten SZ jeweils i.H.v. 1 % nach jeweils zusätzlicher dreimonatiger Abgabenfälligkeit.

Ein ziemlich hoher Betrag summiert sich naturgemäß bei Dauerschuldverhältnissen wie bei Mietverhältnissen, weil für jeden monatlichen Vorsteuerabzugsbetrag ein Säumniszuschlag anfällt. Bei Abschluss eines Mietvertrages sollte auf eine Dauerrechnung nicht vergessen werden.

Stand: 15. Juli 2008

Wurden die Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärungen für 2007 per 1. Oktober noch nicht bescheidmäßig veranlagt, fallen ab diesem Zeitraum Anspruchszinsen auf die Steuernachzahlung an. Durch entsprechende zeitliche Festlegung von Anzahlungen kann dies vermieden werden.

Verzinst werden die Nachforderungen (z. B. Vorauszahlungen sind niedriger als die festgesetzte Steuer) aber auch Gutschriften (z. B. Vorauszahlungen sind höher als die festgesetzte Steuer) der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die durch eine spätere Bezahlung einer Nachforderung bzw. durch ein späteres Wirksamwerden einer Gutschrift in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Festsetzung der Steuer entstehen.

Zinssatz 5,7%

Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen sind die Nachforderungen bzw. Gutschriften. Der Zinssatz beträgt seit 9.7.2008 5,7 % und bemisst sich nach dem Basiszinssatz (immer 2 % über diesem, der seit 9.7.2008 3,7 % beträgt). Liegen die Zinsen unter € 50,00, so wird von der Festsetzung der Anspruchszinsen abgesehen.

Keine Abzugsfähigkeit der Anspruchszinsen

Wichtig: Anspruchszinsen aufgrund einer Steuernachforderung sind nicht abzugsfähig, Anspruchszinsen aufgrund einer Steuergutschrift sind nicht steuerpflichtig! Da Anzahlungen zu keiner Festsetzung von Gutschriftzinsen führen können, ist es keinesfalls zielführend, übermäßig hohe Anzahlungen zu leisten.

Stand: 15. Juli 2008

Das Arbeitszeitgesetz ermöglicht seit 1.1.2008 bei vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils eine Ausdehnung der Arbeitszeithöchstgrenzen auf 60 Stunden pro Woche und 12 Stunden pro Tag, wenn keine anderen Maßnahmen zumutbar sind.

Diese maximalen Sonderüberstundenwochen dürfen für höchstens 24 Wochen im Kalenderjahr vorgesehen werden, wobei nach durchgehenden acht Wochen für mindestens zwei Wochen die Sonderüberstunden unterbrochen werden müssen. Im Durchschnitt von 17 Wochen ist eine maximale Gesamtarbeitszeitgrenze von 48 Stunden zu beachten.

Unter unverhältnismäßigem wirtschaftlichen Nachteil kann nicht nur die Gefahr einer Pönale zu verstehen sein, sondern auch der drohende Verlust eines künftigen Auftrags, eines wichtigen Kunden oder auch der Firmenreputation gegenüber einem Geschäftspartner.

In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung, ohne Betriebsrat eine schriftliche Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmern erforderlich, wobei die Regelung nicht nur für den konkreten Einzelfall, sondern auch für künftige bestimmbare Anlassfälle getroffen werden kann.

Im Fall von Einzelvereinbarungen muss vor Beginn der Sonderüberstunden ein Arbeitsmediziner die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit anhand des Arbeitsumfelds und der Arbeitsbedingungen feststellen.

Stand: 15. Juli 2008

Aufgrund der gestiegenen Treibstoffpreise hat der Nationalrat am 6.6.2008 beschlossen, das amtliche Kilometergeld und das Pendlerpauschale zu erhöhen. Die neuen Beträge gelten für den Zeitraum 1.7.2008 bis 31.12.2009 und kommen bereits bei der Lohnverrechnung für Juli 2008 zur Anwendung. Ebenso gelten die neuen Sätze bei der Veranlagung für die Zeiträume ab Juli 2008.

Amtliches Kilometergeld

ab 1.7.2008
je Kilometer
bis 30.6.2008
je Kilometer
Personen- und Kombinationskraftwagen € 0,42 € 0,376 (€ 0,38 *)
Zuschlag für mitbeförderte Person € 0,05 € 0,045 (€ 0,05 *)

* gerundet aufgrund Reisekostenerlass

Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Maut und Parkgebühren) abgegolten. Nur Schäden aufgrund höherer Gewalt (z. B. Unfallkosten) können gegebenenfalls zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemacht werden.

Pendlerpauschale

kleines Pendlerpauschale

Entfernungen der einfachen Wegstrecke ab 1.7.2008 Betrag/Jahr bis 30.6.2008 Betrag/Jahr
ab 20 km € 630,00 € 546,00
ab 40 km € 1.242,00 € 1.080,00
ab 60 km € 1.857,00 € 1.614,00

großes Pendlerpauschale

Entfernungen der einfachen Wegstrecke ab 1.7.2008 Betrag/Jahr bis 30.6.2008 Betrag/Jahr
ab 2 km € 342,00 € 297,00
ab 20 km € 1.356,00 € 1.179,00
ab 40 km € 2.361,00 € 2.052,00
ab 60 km € 3.372,00 € 2.931,00

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (€ 291,00 p.a.) abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale ist in Form von Werbungskosten vorgesehen:

  • Kleines Pendlerpauschale: Benützung von Massenverkehrsmitteln ist zumutbar.
  • Großes Pendlerpauschale: keine Zumutbarkeit der Benutzung von Massenverkehrsmitteln.

Stand: 15. Juni 2008

Vermieter, die ihr Mietobjekt unentgeltlich übergeben wollen und der Geschenknehmer, welcher fortan beabsichtigt die Vermietung weiter zu führen, sollten folgenden Vorteilshaftigkeitsrechnung stellen:

Für Schenkungen, die nach dem 31.7.2008 erfolgen, fällt die Schenkungssteuer weg. Die Höhe der Schenkungssteuer hängt vom Einheitswert und Angehörigenbeziehung ab. Zusätzlich fällt das Grunderwerbsteueräquivalent in Höhe von 2 bzw. 3,5 % an. Dieses wird jedoch auch nach dem 31.7.2008 als Grunderwerbsteuer eingehoben.

Die Ersparnis der Schenkungssteuer, durch die Übergabe bis zum 31.7.2008, könnte jedoch unter Umständen teuer erkauft werden:

Für unentgeltliche Erwerbe vor dem 31.7.2008 besteht die Möglichkeit der Anhebung (!) der AfA (Abschreibung für Abnutzung)-Bemessungsgrundlage auf die fiktiven Anschaffungskosten (Verkehrswerte). Erfolgt der unentgeltliche Erwerb nach dem 31.7.2008, muss die AfA des Rechtsvorgängers fortgeführt werden, die Möglichkeit der Anhebung auf die (höheren) fiktiven Anschaffungskosten besteht nicht mehr.

Dafür können bei unentgeltliche Erwerbe nach dem 31.7.2008 auch offene Instandhaltungszehntel und Herstellungsfünfzehntel durch den Erwerber weiterhin abgesetzt werden.

Es sollte unbedingt eine genaue Vergleichsrechnung mit diesen Parametern durchgeführt werden!

Stand: 15. Juni 2008

Das Kontrollorgan zur Bekämpfung der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) überprüft die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Die Missbrauchsbekämpfung erfolgt zunehmend rigoroser, die Sanktionen für Verstöße sind drastisch. Nachfolgend soll ein grober Überblick über die sehr komplexe Gesetzeslage geboten werden.

Folgende Personen (neben österreichischen Staatsbürgern) haben unter anderem (keine abschließende Aufzählung!) freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt:

  • EWR- und EU-Bürger sowie deren Ehegatten und Kinder.

Beschränkungen gelten jedoch für die acht der zehn neuen Mitgliedstaaten, die mit 1.5.2004 der EU beigetreten sind, das sind:
Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien sowie die Slowakei. Die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt bis längstens 2011, wobei ein bestimmtes Verfahren für die Öffnung vorgesehen ist. Diese Beschränkung gilt auch für Rumänien und Bulgarien, die mit 1.1.2007 der EU beigetreten sind. Keinerlei Genehmigung benötigen Staatsangehörige von Malta und Zypern.

  • Schweizer Staatsbürger

Besondere (ausländische) Führungskräfte, die leitende Positionen auf der Vorstands- oder Geschäftsführungsebene in international tätigen Konzernen oder Unternehmen innehaben oder international anerkannte Forscher sind und deren Beschäftigung der Erschließung oder dem Ausbau nachhaltiger Wirtschaftsbeziehungen oder der Schaffung oder Sicherung qualifizierter Arbeitsplätze im Bundesgebiet dient. Weitere Voraussetzung ist, dass sie eine monatliche Bruttoentlohnung von durchwegs mindestens 120 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage zuzüglich Sonderzahlungen (2008: € 55.020,00) erhalten.

  • Asylwerber mit Status eines subsidiär Schutzberechtigten (seit 1.1.2008)

Bei allen anderen Personen sind Meldepflichten und/oder Genehmigungen gemäß dem AuslBG und des Fremdenrechts zu beachten.

Genehmigungen gemäß AuslBG sind:

  • Beschäftigungsbewilligung,
  • “Kontingentbewilligung” (Beschäftigungsbewilligung im Rahmen einer Verordnung zum AuslBG), Entsendebewilligung,
  • EU-Entsendebestätigung,
  • Anzeigebestätigung für Volontäre, Ferialpraktikanten, Au-Pairs und Joint Venture,
  • Arbeitserlaubnis,
  • Befreiungsschein,
  • Befreiungsschein für türkische Staatsbürger,
  • Beschäftigungsbewilligung für türkische Staatsangehörige,
  • die Zulassung ausländischer Schlüsselkräfte.

Genehmigungen gemäß Fremdenrecht sind:

  • Niederlassungsbewilligung,
  • Aufenthaltserlaubnis.

Sanktionen:

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht Strafsätze für den Beschäftiger pro beschäftigtem Ausländer vor: (siehe Tabelle)

Strafsätze für den Beschäftiger pro beschäftigtem Betrag
Illegale Beschäftigung von ein bis drei Ausländern € 1.000,00 bis € 10.000,00
Wiederholte illegale Beschäftigung von ein bis drei Ausländern € 2.000,00 bis € 20.000,00
Illegale Beschäftigung von mehr als drei Ausländern € 2.000,00 bis € 20.000,00
Wiederholte illegale Beschäftigung von mehr als drei Ausländern € 4.000,00 bis € 50.000,00
Beschäftigung eines „neuen“ EU-Bürgers mit Freizügigkeitsrecht aber ohne diesbezügliche Freizügigkeitsbestätigung bis € 1.000,00
  • Vermerk in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz
  • Verbot der Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften
  • Entzug der Gewerbeberechtigung
  • Wird eine Betriebskontrolle verzögert, weil z. B. der Arbeitgeber nicht erreichbar ist, ist der Kontrollzweck objektiv gefährdet. Dies wird als Vereitelung der Betriebskontrolle qualifiziert, die mit Geldstrafen von € 2.500,00 bis € 8.000,00 geahndet wird.

Stand: 15. Juni 2008

Unter „echten“ Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten zu verstehen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche Tätigkeit verrichten.

Die Dauer des Praktikums richtet sich nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften. Die Nachweise über die Ausbildungserfordernisse sind aufzubewahren. Das Ferialpraktikum kann während des ganzen Jahres absolviert werden, nicht nur in den Ferien.

Ferialpraktikanten mit „Taschengeld“

Sobald Ferialpraktikanten vom Arbeitgeber ein „Taschengeld“ erhalten, entsteht – abhängig von der Höhe des „Taschengeldes“ – eine Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung) oder eine geringfügige Beschäftigung (Unfallversicherung). Sieht jedoch ein Kollektivvertrag Entgeltansprüche für Ferialpraktikanten vor, ist zumindest dieses Entgelt heranzuziehen. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist jedenfalls vom Dienstgeber zu erstatten.

Ferialpraktikanten ohne Anspruch auf Entgelt bzw. „Taschengeld“

Vom Dienstgeber ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung notwendig. Die Schüler und Studenten sind aber trotzdem während ihrer Tätigkeit ohne Beitragsleistung des Dienstgebers unfallversichert.

Ferialpraktikum und freies Dienstverhältnis

Ein Ferialpraktikum kann nicht im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses absolviert werden!

Sonderregelung im Hotel- und Gastgewerbe

Im Hotel- und Gastgewerbe wird durch ein Ferialpraktikum ausschließlich ein Dienstverhältnis begründet. Die Praktikanten haben Anspruch auf Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr. Der entsprechende Kollektivvertrag ist anzuwenden.

Praktikanten aus EU-Mitgliedstaaten

Sind die jeweiligen Personen in ihren Staaten als Ferialpraktikanten anerkannt, werden sie sozialversicherungsrechtlich wie österreichische Praktikanten behandelt.

Praktikanten aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten

Schüler und Studierende mit Pflichtpraktikum aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sind in allen Branchen als Dienstnehmer versicherungspflichtig. Sie sind vom Dienstgeber zur Sozialversicherung anzumelden.

Hinweis: Schüler und Studenten, die sich in den Ferienmonaten etwas dazuverdienen wollen, ohne dazu aufgrund von Schul- und Studienordnungen verpflichtet zu sein, sind in den meisten Fällen echte Dienstnehmer und wie diese anzumelden. Es gelten für sie das gesamte Arbeitsrecht und allfällige Kollektivverträge.

Stand: 15. Juni 2008