Schenkungsmeldegesetz

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnissen vom 7.3.2007 und 15.6.2007 Teile des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) mit Wirkung 31.7.2008 aufgehoben. Das ErbStG wurde jedoch nicht repariert sondern außer Kraft gesetzt. Als Ersatz wurde das Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG) 2008 erlassen, das mit 1.8.2008 in Kraft trat. Dieses ist ein Sammelgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz (EStG), Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), die Bundesabgabenordnung (BAO), das Finanzstrafgesetz (FinStG) und das Finanzausgleichsgesetz (FAG) punktuell geändert wurde und das neue Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) erlassen wurde.

1. Anzeigepflicht an das Finanzamt

Um nach Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, ist eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt werden, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen.

Anzeigepflicht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (nach dem 31.7.2008), wenn mindestens ein Inländer beteiligt ist, betreffend

  • Bargeld,
  • Kapitalforderungen,
  • Gesellschaftsanteile,
  • Betriebe,
  • bewegliches körperliches Vermögen,
  • immaterielle Vermögensgegenstände.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind u. a.

  • Erwerbe zwischen Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
  • „Hauptwohnsitzschenkung“ einer Nutzfläche bis 150 m2 zwischen Ehegatten
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, Hausrat inkl. Bekleidung
  • Grundstücksschenkungen (siehe unten 2. Punkt)
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen (siehe unten 4. Punkt)

Anzeigepflichtig sind die

  • beteiligten Personen,
  • am Vertrag mitwirkende Rechtsanwälte und Notare.

Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz:

  • Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit,
  • die mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet wird,
  • mit der einjährig befristeten Möglichkeit zur Selbstanzeige.

2. Grunderwerbsteuerpflicht für unentgeltliche Grundstückserwerbe

Die Grundstücksschenkung (nach dem 31.7.2008) fällt nun zur Gänze (Wegfall des Grunderwerbsteueräquivalents) unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG):

Die Steuerbelastung beträgt 3,5 % (2 % zwischen nahen Angehörigen) der Bemessungsgrundlage (dreifacher Einheitswert). An der Höhe der Steuerschuld ändert sich somit nichts. Aus dem ErbStG wurde der Unternehmensfreibetrag in das GrEStG übernommen: Es gilt ein GrESt-Unternehmensnachfolgefreibetrag von € 365.000,00 für die Übertragung von Liegenschaften im Rahmen einer Unternehmensnachfolge (mindestens ein Viertel eines Betriebes oder einer Kapitalgesellschaft) aus Anlass des Todes, der Erwerbsunfähigkeit oder nach dem 55. Lebensjahr des Geschenkgebers.

Ausgenommen von der GrESt sind weiters:

  • Hauptwohnsitzschenkungen zwischen Ehegatten (diese können weiterhin Hauptwohnsitze bis 150 m2 Nutzfläche durch Schenkung steuerfrei zu gleichen Teilen aufteilen)
  • Grundstücksübertragungen auf Stiftungen (die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen)

3. Einkommensteuerliche Änderungen für unentgeltlichen Erwerb von Vermietungsobjekten

Die Möglichkeit der Anhebung der AfA-Bemessungsgrundlage auf fiktive Anschaffungskosten nach einem unentgeltlichem Erwerb von Mietobjekten entfällt. Es muss die bisherige AfA (Abschreibung für Abnutzung) fortgeführt werden.

Dafür können künftig auch offene Instandhaltungszehntel und Herstellungsfünfzehntel durch den unentgeltlichen Erwerber weiterhin abgesetzt werden. Diese Regelung kommt für alle unentgeltlichen Erwerbe nach dem 31.7.2008 zur Anwendung.

4. Stiftungseingangssteuer und einkommensteuerliche Änderungen bei Privatstiftungen

Die Änderungen sind erstmals auf Zuwendungen nach dem 31.7.2008 anzuwenden.

Zuwendungen des Stifters an Stiftung

Zuwendungen an Stiftungen unterliegen einer Stiftungseingangsteuer i. H. v. 2,5 %.

Ausnahmsweise kommt allerdings ein Steuersatz i. H. v. 25 % zur Anwendung, wenn

  • die Stiftung nicht mit dem (österreichischen) Privatstiftungsgesetz vergleichbar ist, oder
  • nicht sämtliche Urkunden und Dokumente (Zusatzurkunden) dem Finanzamt offen gelegt werden, oder
  • mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.

Die Stiftungseingangssteuer erhöht sich bei Zuwendungen inländischer Grundstücke um 3,5 % ihres dreifachen Einheitswerts.

Zuwendungen der Stiftung an den Begünstigten

Diese sind grundsätzlich weiterhin mit 25 % Kapitalertragsteuer (KESt) zu versteuern. Auch Zuwendungen einer ausländischen Stiftung, die mit einer inländischen Privatstiftung vergleichbar ist, stellen ab 1.8.2008 Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (bisher sonstige Einkünfte) und unterliegen dem Sondersteuersatz von 25 % (bisher bis zu 50 %).

Nicht zu den steuerpflichtigen Zuwendungen und somit steuerfrei sind Rückzahlungen von gestifteten Vermögen (Substanzauszahlungen), die nach dem 31.7.2008 eingebracht werden.
Die steuerfreie Rückzahlung berechnet sich wie folgt:

Zuwendungen (beschlossen nach der Feststellung des Bilanzgewinnes), die über den Bilanzgewinn (dieser ist um stille Reserven in den Zuwendungen und um Abschreibungen von Aufwertungsbeträgen zu erhöhen) und über die Gewinnrücklagen zu Beginn des Geschäftsjahres hinausgehen. Zusätzlich muss ein Evidenzkonto über das gestiftete Vermögen (zu Stiftungseingangswerten) abzüglich Auszahlungen geführt werden.

Stand: 15. Juni 2008