Für die Vereine wurde ein Durchrechnungszeitraum von zehn Jahren für den Freibetrag geschaffen. Bisher konnte man nur einen jährlichen Freibetrag in Höhe von € 7.300,00 geltend machen.

Bisher schon ist jeder gemeinnützige Verein, der zur Finanzierung seiner Tätigkeit Aktivitäten setzt (Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben oder Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb), bis zu einer Höhe von € 7.300,00 jährlich von der Körperschaftsteuer befreit – ohne Möglichkeit einer Durchrechnung über mehrere Jahre.

Nach der neuen Rechtslage ist eine Verteilungsregel normiert. Es ist zunächst der jährlich zustehende Freibetrag in Abzug zu bringen; wenn danach ein steuerpflichtiges Einkommen verbleibt, sind die aus früheren Jahren zustehenden Freibeträge abzuziehen, wobei die zeitlich am weitesten zurückliegenden Jahre vorrangig zu berücksichtigen sind. Nicht verrechnete Freibeträge bleiben grundsätzlich innerhalb der Frist von zehn Jahren verrechenbar. Vorsicht jedoch: In Verlustjahren ist der gänzlich unverrechnete Freibetrag vortragsfähig. In Gewinnjahren soll der nicht verbrauchte Freibetragsanteil davon abweichend untergehen.

Beispiel:

Es wird 2008 ein Gewinn von € 6.000,00 erzielt, der Freibetrag von € 7.300,00 wird nur zu € 6.000,00 verbraucht, der restliche Teil des Freibetrags von € 1.300,00 kann nicht in das nächste Jahr vorgetragen werden. Würde 2008 ein Verlust entstehen, könnten der gesamte Freibetrag von € 7.300,00 in die nächsten Jahre vorgetragen werden.

Stand: 15. Mai 2008