Viele Leute nutzen Onlineplattformen zum Verkauf von nicht mehr benötigten Gegenständen oder inserieren über diese Plattformen persönliche Dienstleistungen oder die Vermietung von Immobilien.

Im Zuge des mit 1.1.2023 in Kraft getretenen „Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetzes“ (DPMG) mussten sich meldepflichtige Plattformbetreiber registrieren und haben der Finanzbehörde bis Ende Jänner des Folgejahres (für 2023 somit bis Ende Jänner 2024) personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter zu melden.

Dadurch erlangt die Finanzverwaltung Kenntnis über allfällige Umsätze der Anbieter und kann in der Folge nicht versteuerte Einkünfte leichter aufdecken. Einer Meldepflicht durch den Plattformbetreiber unterliegen nachfolgende Transaktionen:

Verkauf von körperlichen Waren

Nur der Verkauf von körperlichen Waren unterliegt der Meldepflicht. Der Verkauf von unkörperlichen Waren ist hingegen nicht von der Meldepflicht betroffen.

Vermietung und Verpachtung von Immobilien

Ebenfalls umfasst die Meldepflicht Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen wie Wohnungen, Gewerbeimmobilien oder Ferienimmobilien.

Vermietung von Verkehrsmitteln

Eine Meldepflicht besteht zudem für die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel wie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, die der Beförderung von Personen oder Gütern dienen.

Erbringung von Dienstleistungen

Auch von der Meldepflicht umfasst sind persönlich erbrachte Dienstleistungen durch natürliche Personen, die über Plattformen angeboten und abgewickelt werden.

Ausnahmebestimmungen

Das Gesetz sieht diverse Ausnahmen für Plattformbetreiber vor, wenn beispielsweise das Geschäftsmodell der Plattform ohne meldepflichtige Anbieter konzipiert ist. Zudem müssen Kleinstanbieter (weniger als 30 Transaktionen und Umsatz < € 2.000,00) nicht gemeldet werden.

Stand: 29. Mai 2023

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Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das Netz stellen grundsätzlich – abgesehen insbesondere von Liebhaberei – Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Steuerfrei sind ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Das Finanzministerium hat nun in der aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien seine Rechtsmeinung zu diesem Thema dargelegt. Im Folgenden finden Sie daraus einige Ausführungen:

Als Engpassleistung gilt bei Photovoltaikanlagen die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak). Die Leistung des Wechselrichters ist nicht relevant. Hinsichtlich der Einheitlichkeit einer Photovoltaikanlage ist auf den Zählpunkt abzustellen. Die Befreiung gilt sowohl für Voll- als auch Überschusseinspeisung.

Bei Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages). Für die übersteigende Menge ist grundsätzlich der darauf entfallende Preis heranzuziehen. Ist dieser aus der Abrechnung nicht ersichtlich, kann aus Vereinfachungsgründen auch der Durchschnittspreis des jeweiligen Kalenderjahres verwendet werden.

Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Steht eine Anlage im wirtschaftlichen Eigentum von mehreren Personen, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp gilt auch bei mehreren Eigentümern.

Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu. Die Befreiung bezieht sich auf sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung, sofern die maximale Erzeugungsmenge der Anlage nicht überschritten wird. – Sie steht somit nicht betriebsbezogen zu.

Werden Einkünfte aus der Einspeisung im Rahmen einer gemeinsamen kommerziellen Anlage erzielt, ist die Befreiung im Rahmen des Feststellungsverfahrens (noch) nicht zu berücksichtigen. Der Gewinnanteil ist somit ungekürzt festzustellen und die Befreiung sodann im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens des Beteiligten zu berücksichtigen. Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, ein Feststellungsverfahren nicht durchzuführen, wenn eine Photovoltaikanlage insbesondere von einem (Ehe)Paar betrieben wird und das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei allen Personen offensichtlich ist.

Die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage sind dem-/denjenigen zuzurechnen, dem/denen die Einkunftsquelle (also die Anlage) zuzurechnen ist. Nur für diese/n greift auch die Steuerbefreiung (eine "Vervielfachung" für sämtliche im gleichen Haushalt lebende Personen ist daher nicht möglich).

Für die Frage der Einkünftezurechnung ist nicht maßgeblich, wer den Stromliefervertrag abgeschlossen hat.

Die Steuerbefreiung bezieht sich sowohl auf positive als auch negative Einkünfte.

Weiters finden sich Beispiele und weitere Ausführungen in Bezug auf Land- und Forstwirtschaft in den Einkommensteuerrichtlinien.

Stand: 29. Mai 2023

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Der Gesetzgeber hat kürzlich eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschlossen, die einen Investitionsfreibetrag (IFB) für klimafreundliche Heizungssysteme bei Anschaffung oder Herstellung ab 1.1.2023 ermöglicht.

Aufgrund des im EStG geregelten Gebäudeausschlusses kann ein Investitionsfreibetrag bisher für Wirtschaftsgüter, die als Teil eines Gebäudes anzusehen sind, nicht geltend gemacht werden.

Die Beurteilung, ob ein eigenständiges Wirtschaftsgut oder ein Teil eines Gebäudes vorliegt, hat laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nach der Verkehrsauffassung zu erfolgen.

Nach der Verkehrsauffassung gehören bei Gebäudeeinbauten typische Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude. Sämtliche typische Gebäudeteile sind nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können.

Zu den typischen Teilen des Gebäudes und deshalb nicht als selbständige Wirtschaftsgüter zählen z. B. auch Heizungsanlagen. Auch Aufwendungen für einen Fernwärmeanschluss (Umstellung der Heizungsanlage von Öl auf Fernwärme) sind dem Gebäude zuzuordnen.

Vor diesem Hintergrund kann nach der geltenden Rechtslage für die Umstellung auf klimafreundliche Heizungssysteme (z. B. Anschaffung einer Wärmepumpe) kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden, weil diese nach der Verkehrsauffassung in der Regel dem Gebäude zuzuordnen sein werden.

Durch die Neuregelung kann für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Anlagen zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden jedenfalls ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Derartige Anlagen sollen – bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen zum IFB – auch dann IFB-fähig sein, wenn sie in Zusammenhang mit einem Gebäude stehen.

Die betroffenen Wirtschaftsgüter sind taxativ genannt und umfassen Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. -kältetauscher, Fernwärme- bzw. -kälteübergabestationen und Mikronetze in Zusammenhang mit Gebäuden.

Stand: 29. Mai 2023

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Das Finanzministerium hat das Abgabenänderungsgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Das umfangreiche Gesetzespaket umfasst punktuelle Änderungen in 19 Einzelgesetzen.

Im Einkommensteuergesetz sind unter anderem Änderungen zu folgenden Themen geplant:

  • Bestimmte Entschädigungen, die an Wahlbeisitzer geleistet werden, sollen bis zur gesetzlich vorgesehenen Höhe steuerfrei werden.
  • Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen soll wie schon bisher die Entnahme von Grund und Boden zu Buchwerten statt zum Teilwert erfolgen. Daher soll auch die Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung und -aufgabe entfallen.
  • Besteuerung von Kapitalvermögen: Bestimmungen zu einer „Digitalen Befreiungserklärung“, die Zurechnung von Dividenden sowie die Anrechnung und Rückerstattung von Kapitalertragsteuer bei zentralverwahrten Aktien sollen normiert werden.
  • Eine Generalnorm für das Stellen von Anträgen und die Ausübung von Wahlrechten soll eingeführt werden.
  • Einkünfte von Ärzten für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten, die unter das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz fallen, sollen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit darstellen.
  • Anpassungen bei der Besteuerung von Kryptowährungen.
  • Regelungen für Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen in eine Personengesellschaft.

Die weitere Gesetzwerdung dieses Begutachtungsentwurfes war bei Drucklegung noch abzuwarten.

Stand: 29. Mai 2023

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Eine steuerliche Forschungsprämie kann geltend gemacht werden für

  • eigenbetriebliche Forschung und
  • Auftragsforschung.

Die Prämie beträgt 14 % der Forschungsaufwendungen (Ausgaben). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden (gilt erstmalig für Prämien, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30.6.2022 erstmalig beantragt werden).

Unter eigenbetrieblicher Forschung ist Forschung und experimentelle Entwicklung im eigenen Betrieb zu verstehen, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder in einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

Beantragt ein Steuerpflichtiger eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung, hat er zwingend ein (kostenloses) Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) vorzulegen. In diesem Gutachten wird die Qualität der Forschung beurteilt. Das Gutachten kann über FinanzOnline beantragt werden.

Auftragsforschung umfasst die in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung. Es dürfen nur Einrichtungen oder Unternehmen beauftragt werden, die auch mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR gelegen ist. Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe sein, der auch der Auftraggeber angehört. Die Forschungsprämie kann bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen von höchstens € 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr (wenn dieses zwölf Monate umfasst) geltend gemacht werden. Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben worden sein.

Bereits beim Vertragsabschluss sollte mit dem beauftragten Forscher vereinbart werden, wer die Forschungsprämie beantragt. Die Prämie darf nur einmal geltend gemacht werden.

Dies sind nur einige Eckpunkte zur Forschungsprämie. Weitere Regelungen sind zu beachten.

Stand: 29. Mai 2023

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Wo Menschen zusammenarbeiten, lassen sich Konflikte nicht vermeiden. Falls diese aber überhandnehmen und so Kraft und Arbeitszeit in einem nicht mehr vertretbaren Ausmaß binden, sind Führungskräfte aufgerufen, zur Konfliktlösung beizutragen. Hier einige Tipps dazu:

  • In einem ersten Schritt ist es effektiv, sich einen Überblick zu verschaffen und festzustellen, worin der Kern des Konfliktes besteht. Wer sind die Konfliktparteien? Was ist passiert? Falls erforderlich, bieten Sie Schutz, indem Sie z. B. die Streitparteien räumlich trennen.
  • Versuchen Sie, durch Fragen ein tieferes Verständnis für die Beweggründe des Konfliktes zu gewinnen. Worin liegt die Sachebene und worin die Beziehungsebene des Konfliktes?
  • Führen Sie mit den einzelnen Parteien Konfliktgespräche.
  • Nehmen Sie als Führungskraft die Rolle eines Mediators ein und vermitteln Sie zwischen den einzelnen Konfliktparteien. Ziel ist es, eine Lösung zu finden, die für alle Parteien positiv angenommen werden kann. Dies kann bei Bedarf auch von einem externen Mediator unterstützt werden (insbesondere, wenn die Führungskraft selbst im Konflikt involviert ist).

Achten Sie als Führungskraft laufend auf die aktuelle Stimmung im Team, um so möglichst frühzeitig Konflikte in Ihrem Team zu erkennen und entsprechend zu handeln. Dabei ist die Kommunikation mit Ihren Teammitgliedern und zwischen den Teammitgliedern von besonderer Bedeutung.

Stand: 29. Mai 2023

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Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetzes bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen.

Dieser Richtwert wurde nun per 1.4.2023 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2024 maßgeblich:

Bundesland Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß

Neu ab 1.4.2023
Für Sachbezugswerte ab 2024

gültig vom 1.4.2022 bis zum 31.3.2023
Für Sachbezugswerte 2023

Burgenland € 6,09 € 5,61
Kärnten € 7,81 € 7,20
Niederösterreich € 6,85 € 6,31
Oberösterreich € 7,23 € 6,66
Salzburg € 9,22 € 8,50
Steiermark € 9,21 € 8,49
Tirol € 8,14 € 7,50
Vorarlberg € 10,25 € 9,44
Wien € 6,67 € 6,15

Dieser Wert kann in bestimmten Fällen durch Abschläge vermindert werden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Weitere Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugswertes – insbesondere bei gemieteten Wohnungen – sind zu beachten.

Stand: 26. April 2023

Bild: Andrii Yalanskyi – stock.adobe.com

In Mitarbeitergesprächen wird oft auch das Gehalt thematisiert. Der Mitarbeiter denkt dabei oft an den Betrag, der monatlich auf seinem Bankkonto gutgeschrieben wird. Die nachfolgende Tabelle zeigt beispielhaft eine Grobberechnung der Jahreskosten in 2023 bei bestimmten Nettogehältern:

Netto Brutto Jahreskosten
1.000,00 1.180,00 21.400,00
1.200,00 1.430,00 25.900,00
1.400,00 1.720,00 31.200,00
1.600,00 2.090,00 37.800,00
1.800,00 2.460,00 44.600,00
2.000,00 2.810,00 50.900,00
2.200,00 3.160,00 57.200,00
2.400,00 3.550,00 64.300,00
2.600,00 3.960,00 71.800,00
2.800,00 4.380,00 79.400,00
3.000,00 4.790,00 86.900,00
3.200,00 5.200,00 94.400,00
3.400,00 5.620,00 101.900,00
3.600,00 6.000,00 108.400,00
3.800,00 6.350,00 113.700,00
4.000,00 6.740,00 119.600,00

(Grobberechnung für Angestellte für das Jahr 2023. Brutto auf die nächsten vollen 10 € aufgerundet. Jahreskosten auf die nächsten 100 € aufgerundet. Je Bundesland können die Dienstgeber Jahreskosten etwas variieren. Keine Berücksichtigung von Prämien, Sachbezügen, Pendlerpauschalen, individuellen Absetzbeträgen und ähnliches. Bitte kontaktieren Sie uns für eine konkrete individuelle Berechnung.)

Stand: 26. April 2023

Bild: Vitalii – stock.adobe.com

Aufgrund einer weiteren Zinssatzerhöhung der EZB gelten mit Wirksamkeit ab 22.3.2023 für Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ein Zinssatz von 4,88 %.

Stand: 26. April 2023

Bild: LALAKA – stock.adobe.com

Wie Controlling bei einem Klein- oder Mittelbetrieb eingeführt werden kann, hängt vom jeweiligen Entwicklungsstand der Buchhaltung ab, da sich der Controlling-Gedanke meistens als Weiterentwicklung der Finanzbuchhaltung ergibt. Außerdem beeinflussen die Branche, der Entwicklungsstand der Organisation sowie spezielle Wünsche des Managements die jeweilige Vorgehensweise. Hier einige Tipps zur Einführung des Controllings:

  • Definieren Sie klare Ziele, die Sie mit dem Controlling erreichen möchten, wie z. B. die Verbesserung von Effizienz, Rentabilität oder Liquidität.
  • Als erster Schritt eignet sich oft die Einführung einer Vorschau-Rechnung bzw. einer Planung samt Soll/Ist-Vergleichen auf Basis der Zahlen der Finanzbuchhaltung.
  • Bei Einführung einer Kosten- bzw. Deckungsbeitragsrechnung ist branchenabhängig auf eine genügend genaue Differenzierung der variablen Kosten zu achten, um damit eine Deckungsbeitragsrechnung für die Beurteilung von Produkten, Kunden und Regionen betreiben zu können.
  • Wesentlich ist auch die kontinuierliche Verbesserung des Controlling-Systems und die Überprüfung der Relevanz neuer Fragestellungen aus dem internen wie auch externen Bereich für das Controlling-System.
  • Der gesamte Prozess ist durch unternehmensinterne Überzeugungsarbeit zu unterstützen.

Stand: 26. April 2023

Bild: H_Ko – stock.adobe.com