Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen wurde veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie dazu einige Eckpunkte:

Förderbare Organisationen sind grundsätzlich

  1. Non-Profit-Organisationen („NPO“) und
  2. gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt,

wenn diese nicht oder teilweise nicht unternehmerisch tätig gemäß § 2 UStG sind. Die Verordnung definiert den Begriff NPO und listet eine Reihe von Organisationen auf, die nicht förderfähig sind.

Förderbar sind unter bestimmten Voraussetzungen Mehrkosten für die Energiearten Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl. Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten, die in der jeweiligen Förderphase sowie im Vergleichszeitraum 2021 angefallen sind, zu ermitteln:

  1. für die Phase 1 vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 sowie
  2. für die Phase 2 vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023

Energiemehrkosten sind grundsätzlich die Differenz zwischen den förderbaren Kosten des Jahres 2021 und den förderbaren Kosten des Jahres 2022 (für Phase 1) sowie des Jahres 2023 (für Phase 2). Von den förderbaren Kosten sind zuvor für dieselben Kosten gewährte Förderungen in Abzug zu bringen. Für die einzelnen Energiearten bestehen gesonderte Bestimmungen.

Die Förderung für die Phase 1 (Kalenderjahr 2022) beträgt 30 % der errechneten gesamten Energiemehrkosten. Die Förderung für die Phase 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt 50 % der errechneten gesamten Energiemehrkosten Die Summe der Förderungen je begünstigte Organisation für die Phasen 1 (Kalenderjahr 2022) und 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt maximal € 500 000,00. Beträgt die Summe in einer Förderphase weniger als € 800,00, wird keine Förderung ausbezahlt. Ein Zuschuss, der € 15.000,00 nicht übersteigt, wird um € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der AWS einzurichtende elektronische Plattform. Für die Phase 1 ist bis zum 30. Juni 2024 ein Antrag zu stellen und für die Phase 2 bis zum 31. Dezember 2024.

Es sind diverse Auflagen sowie Einsichts- und Kontrollrechte und Aufbewahrungspflichten normiert und eine Reihe von Sachverhalten angegeben, wenn die Förderung zurückzuzahlen ist.

Diese Informationen sind am Stand 21.1.2024. Änderungen sind möglich. Dieser Artikel umfasst nur einige (unvollständige) Eckpunkte. Für die Beantragung der Förderung sind alle Regelungen der Richtlinie zu beachten. Weitere und aktuelle Informationen, die entsprechende Richtlinie und häufige Fragen und Antworten finden Sie unter https://www.ekz-npo.at/.

Stand: 28. Januar 2024

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Die Arbeitnehmerveranlagung für 2023 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden. Sollten Sie keine Veranlagung für 2023 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch. Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen. Überprüfen Sie Ihre Zahlungen des Jahres 2023, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten € 132,00 übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird. Bestimmte Berufsgruppen können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für Pendlerinnen und Pendler ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.

Arbeitnehmer können unter anderem auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.

Wird beim steuerfreien Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber der Höchstbetrag von drei Euro pro Tag (max. 100 Tage) nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sog. Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt).

Als Sonderausgaben sind beispielsweise bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.

Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielsweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden. Auch Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionistinnen und Pensionisten.

Alleinverdienende / Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 einen Absetzbetrag in Höhe von € 520,00 pro Jahr, bei einem Kind (€ 704,00 bei zwei Kindern, € 936,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 232,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von € 166,68 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 54,18 pro Monat und Kind.

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann (Negativsteuer). Auch können Personen mit nur geringem oder keinem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen 2023 einen Kindermehrbetrag von bis zu € 550,00 pro Kind erhalten.

Stand: 28. Januar 2024

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Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 wurde ab 2024 eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen geschaffen.

Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu € 30,00 Euro pro Kalendertag, höchstens aber € 1.000,00 im Kalenderjahr (kleines Freiwilligenpauschale), sind unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • der ehrenamtlich Tätige erbringt eine freiwillige Leistung für eine Körperschaft, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) erfüllt (die Tätigkeit muss für den ideellen Bereich und für bestimmte Geschäftsbetriebe erfolgen),
  • der ehrenamtlich Tätige erhält von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft keine (im Sportbereich) steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen und
  • der ehrenamtlich Tätige bezieht keine Einkünfte (selbständige Arbeit, gewerblich, nicht selbständig oder sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes) von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.

Abweichend von den Regelungen zum kleinen Freiwilligenpauschale beträgt das höchstmögliche Freiwilligenpauschale der bzw. des ehrenamtlich Tätigen € 50,00 pro Kalendertag, höchstens aber € 3.000,00 im Kalenderjahr (großes Freiwilligenpauschale), für Tage, an denen sie/er Tätigkeiten ausübt, die

  • mildtätigen Zwecken (§ 37 der BAO) dienen,
  • wegen bestimmter gemeinnütziger/mildtätiger Zwecke (z. B. bestimmte Sozialdienste) von der Kommunalsteuer befreit sind,
  • der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) dienen oder
  • eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter darstellen.

Werden in einem Kalenderjahr sowohl Tätigkeiten entsprechend dem kleinen als auch dem großen Freiwilligenpauschale ausgeübt, können insgesamt nicht mehr als € 3.000,00 im Kalenderjahr steuerfrei bezogen werden. Werden die Höchstgrenzen überschritten, liegen insoweit sonstige Einkünfte im Sinne des EStG vor.

Die Körperschaft hat über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen zu führen und hat unter bestimmten Voraussetzungen Daten der Auszahlungen für jeden ehrenamtlich Tätigen bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln.

Stand: 28. Januar 2024

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Am 14.12.2023 wurde vom Nationalrat das „Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023“ beschlossen, durch welches die Spendenabsetzbarkeit auf weitere begünstigte Einrichtungen ausgeweitet und das Verfahren zur Erlangung der steuerlichen Spendenbegünstigung deutlich vereinfacht werden sollen. Das Inkrafttreten erfolgte mit 1.1.2024.

Ausweitung der Begünstigung

Spenden können nur dann steuermindernd als Betriebs- bzw. Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn diese explizit an eine im Gesetz ausdrücklich genannte Körperschaft (z. B. Universitäten, Museen, Feuerwehren etc.) oder an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger (Körperschaft) geleistet werden, die/der einen begünstigten Zweck verfolgt, welcher durch einen finanzamtlichen Spendenbegünstigungsbescheid nachgewiesen wird. Im Hinblick auf die nicht explizit im Gesetz genannten Körperschaften wurde die Spendenabsetzbarkeit durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz im Umfang wesentlich erweitert. So gelten als begünstigte Zwecke nunmehr alle gemeinnützigen Zwecke gemäß § 35 BAO, alle mildtätigen Zwecke gemäß § 37 BAO sowie auch die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, die Entwicklung der Künste oder Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung.

Vereinfachung des Meldeverfahrens

Im Hinblick auf die Beantragung eines Spendenbegünstigungsbescheids genügt es nunmehr, dass die Körperschaft die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger / mildtätiger Körperschaften erfüllt und seit mindestens 12 Monaten (vormals 36 Monaten) dem begünstigten Zweck dient sowie innerhalb der letzten zwei Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegt.

Anstatt der erforderlichen Wirtschaftsprüferbestätigung ist die bescheidmäßige Zuerkennung der Spendenbegünstigung für kleinere Einrichtungen nunmehr mittels eines elektronischen Formulars zu beantragen, welches vom steuerlichen Vertreter via FinanzOnline an das Finanzamt Österreich zu übermitteln ist (Erstantrag). Nur in jenen Fällen, in denen eine gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht zur Abschlussprüfung vorliegt, ist auch weiterhin eine jährliche Bestätigung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers erforderlich.

Stand: 28. Januar 2024

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Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus dem Jahr 2023 in elektronischer Form bis Ende Februar 2024 an das Finanzamt melden.

Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2023 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2024 gemeldet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen, und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2023 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden. Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2023 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2024 zu erfolgen.

Ein Verein muss für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in 2023 für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich steuerbegünstigte pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (§ 3 Abs. 1 Z 16c EstG) ausbezahlt hat, diese dem Finanzamt bis Ende Februar 2024 übermitteln.

Weiters ist im Februar besonders zu beachten:

Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2023 ist verpflichtend bis spätestens 15.2.2024 (lt. BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Stand: 28. Januar 2024

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Alle Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen, haben grundsätzlich einen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) zu leisten. Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft haben neben dem DB auch einen Zuschlag (DZ) abzuführen. Es handelt sich beim DZ um eine Kammerumlage der Wirtschaftskammer.

DB und DZ werden von der Summe der Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt werden, berechnet. Die Höhe des DB ist bundesweit gleich und beträgt grundsätzlich 3,9 % der monatlichen Bruttolohnsumme. Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der DB 3,7 % und auch in den Jahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 %, wenn dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften so festgelegt ist.

Die Höhe des DZ ist in den Bundesländern unterschiedlich. Die Prozentsätze haben sich für 2024 wie folgt reduziert:

  2024 2023
Burgenland 0,40 % 0,42 %
Kärnten 0,37 % 0,39 %
Niederösterreich 0,35 % 0,38 %
Oberösterreich 0,32 % 0,34 %
Salzburg 0,36 % 0,39 %
Steiermark 0,34 % 0,36 %
Tirol 0,39 % 0,41 %
Vorarlberg 0,33 % 0,37 %
Wien 0,35 % 0,38 %

Für DB/DZ/Kommunalsteuer gilt: Ist die Bemessungsgrundlage in einem Kalendermonat nicht höher als € 1.460,00, verringert sie sich um € 1.095,00.

Stand: 28. Januar 2024

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Eines der wichtigsten Ziele eines Unternehmens ist es, die Liquidität aufrechtzuerhalten. Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig, so liegt ein Insolvenztatbestand vor. Um nicht von Liquiditätsengpässen überrascht zu werden, ist es ratsam, mittels eines Finanzplanes die Zahlungsströme eines Unternehmens zu erfassen und deren Auswirkung auf das Bankkonto zu planen.

Kurzfristige Finanzplanung ist dabei im Sinne einer Liquiditätsvorschau auf Tages- oder Wochenbasis nur wenige Wochen in die Zukunft gerichtet. Dies ist besonders bei Unternehmen in der Krise erforderlich, die bereits nur sehr geringe liquide Mittel zur Verfügung haben. Ausgehend von einem Liquiditätsstatus (Stände der Bankkonten) werden die kurzfristig zu erwartenden Aus- und Einzahlungen geplant.

Eine mittelfristige Finanzplanung erstreckt sich oft über ein bis zwei Jahre und kann auch rollierend durchgeführt werden. Geplant wird auf Monats- bzw. eventuell auch auf Quartalsbasis und der Finanzplan wird oft aus den geplanten Budgetzahlen abgeleitet. So können frühzeitig mögliche Liquiditätsengpässe identifiziert werden und in Ruhe Gegenmaßnahmen, wie z. B. Gespräche mit der Bank oder Aufbringung von Eigenkapital diskutiert werden.

Die langfristige Finanzplanung hat meist einen Planungshorizont von mehreren Jahren und wird aus einem langfristigen Erfolgsplan abgeleitet.

Stand: 28. Januar 2024

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Mit Stichtag 1.1.2024 wird das derzeitige Pensionsantrittsalter von Frauen (60. Lebensjahr) um jeweils sechs Monate pro Jahr bis zum Jahr 2033 (65. Lebensjahr) angehoben, wodurch es zu einer Angleichung mit dem Pensionsantrittsalter von Männern kommt.

Pensionsantrittsalter für Frauen steigt

Um in Alterspension gehen zu können, müssen Versicherte sowohl das gesetzliche Regelpensionsalter aufweisen als auch die entsprechenden Versicherungszeiten nachweisen. Für Männer beträgt das Zugangsalter für die Alterspension 65 Jahre, während dieses für Frauen bis dato bei 60 Jahren lag.

Beginnend mit 1.1.2024 wird das Antrittsalter für Frauen nunmehr stufenweise an jenes der Männer angeglichen. Erstmals betroffen von dieser Änderung sind Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1.1.1964 (60. Lebensjahr und sechs Monate). Für Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1.7.1968 gilt das 65. Lebensjahr nunmehr als generelles Pensionsantrittsalter. Die Anhebung der Altersgrenze für den Pensionsantritt bewirkt bei Frauen nachfolgendes gestaffeltes Pensionsantrittsalter:

Geburtsdatum Pensionsalter Pensionsstichtag
bis 31.12.1963 60,0 bis 31.12.2023
1.1.1964 bis 30.6.1964 60,5 2024
1.7.1964 bis 31.12.1964 61,0 2025
1.1.1965 bis 30.6.1965 61,5 2026
1.7.1965 bis 31.12.1965 62,0 2027
1.1.1966 bis 30.6.1966 62,5 2028
1.7.1966 bis 31.12.1966 63,0 2029
1.1.1967 bis 30.6.1967 63,5 2030
1.7.1967 bis 31.12.1967 64,0 2031
1.1.1968 bis 30.6.1968 64,5 2032
ab 1.7.1968 65,0 2033

Für männliche Versicherte gilt auch weiterhin das vollendete 65. Lebensjahr als Regelpensionsalter.

Stand: 19. Dezember 2023

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Der Nationalrat hatte in seiner Sitzung Mitte Dezember noch umfangreiche Gesetzesvorhaben zu beschließen. Zu einigen davon wollen wir im Folgenden einen kurzen Überblick geben. Zu beachten ist, dass bei Drucklegung dieses Artikels die Gesetzwerdung der Gesetze noch nicht abgeschlossen war und Änderungen somit noch möglich sind. Über weitere Details werden wir in den kommenden Steuernews-Ausgaben berichten.

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023

Das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbH) betrug bis 31.12.2023 € 35.000,00. Bei Gründung einer GmbH konnte für einen Zeitraum von 10 Jahren das Stammkapital mit € 10.000,00 (Gründungsprivilegierung) angesetzt werden. Die Gesetzesänderung umfasst unter anderem ab 1.1.2024 eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00). Die Gründungsprivilegierung entfällt. Die Mindestkörperschaft sinkt somit auch bei bestehenden GmbHs von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr.

Im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) wurde per 1.1.2024 eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt. Diese Rechtsform ist in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär.

Die Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft ist „Flexible Kapitalgesellschaft“ (abgekürzt „FlexKapG“) oder alternativ der englische Ausdruck „Flexible Company“ (abgekürzt „FlexCo“). Hier einige (unvollständige) Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:

  • Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo können Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gefasst werden.
  • Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen ist eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich.
  • Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ ist möglich. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investorinnen / Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös, sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen). Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafterinnen und -gesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.

Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen

Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMUs wird – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert werden.

Die Beschränkungen der Unternehmensgröße der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sind: nicht mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Umsatzerlöse nicht mehr als 40 Millionen Euro. Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen. Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind. Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Gründungsjahres des Unternehmens gewährt.

Für die steuerfreie Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung gelten eine Reihe von weiteren Voraussetzungen. Im Falle einer Veräußerung (oder anderer Umstände, die im Gesetz definiert sind) sollen drei Viertel des geldwerten Vorteils mit 27,5 % und ein Viertel mit dem Progressionstarif besteuert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

Über einige Eckpunkte des Gesetzesentwurfes haben wir bereits in den Dezember-News berichtet. Weitere Details folgen in den kommenden Ausgaben.

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: tongpatong – stock.adobe.com

Die Familienbeihilfe wurde inflationsbedingt mittels der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung angepasst. Für 2024 gelten monatlich folgende Werte:

Alter Beihilfe pro Monat
ab Geburt € 132,30
ab 3 Jahren € 141,50
ab 10 Jahren € 164,20
ab 19 Jahren € 191,60

Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2024 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe:

  • für zwei Kinder gewährt wird: € 8,20
  • für drei Kinder gewährt wird: € 20,20
  • für vier Kinder gewährt wird: € 30,70
  • für fünf Kinder gewährt wird: € 37,20
  • für sechs Kinder gewährt wird: € 41,50
  • für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 60,30

Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 180,90.

Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2024 € 67,80 pro Monat und Kind.

Stand: 19. Dezember 2023

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