Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hinsichtlich unrichtiger Angaben zum Rechnungsaussteller ist eindeutig: Der Vorsteuerabzug wird versagt. Die diesbezügliche umsatzsteuerrechtliche Änderung im Rahmen des Abgabensicherungsgesetzes 2007, die mit 1.1.2008 in Kraft trat, hat diese Rechtsprechung im Wesentlichen lediglich gesetzlich festgeschrieben.

Name und Adresse des Rechnungsausstellers

Der Rechnung müssen – neben den anderen umsatzsteuerrechtlichen Merkmalen – eindeutig der Name und die Adresse jenes Unternehmers zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. Abkürzungen des Firmenwortlauts bzw. Namens und der Anschrift genügen nur dann, wenn die Bezeichnungen so beschaffen sind, dass diese leicht und eindeutig festgestellt werden können. Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus. Besonders wichtig ist auch, dass es an der angegebenen Rechnungsadresse (im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung) den Lieferanten tatsächlich gibt und dieser dort seine Geschäftstätigkeit entfaltet. Der VwGH hat der Auffassung widersprochen, ein Rechnungsempfänger dürfe sich im guten Glauben darauf verlassen, dass ein Unternehmen, welche Rechnungen ausstellt, an der angegebenen Adresse etabliert sei, ohne dass den Leistungsempfänger die Obliegenheit treffen würde, die Richtigkeit solcher Adressangaben zu kontrollieren. Ein Rechnungsempfänger sollte daher bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einem Lieferanten, aber auch nach gewissen Zeitabständen, jedenfalls einen Firmenbuchauszug einholen und eine UID-Abfrage vornehmen.

Materiellrechtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Die Finanzverwaltung und die Judikatur des VwGH betrachten das Vorliegen einer ordnungsgemäßen (= mit allen im Umsatzsteuerrecht aufgezählten Merkmalen ausgestatteten) Rechnung als eine materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges. Diese kann nicht durch andere Beweismittel ersetzt werden. Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung steht der Vorsteuerabzug – unabhängig von Gut- oder Schlechtgläubigkeit – nicht zu, selbst wenn der auf die Umsatzsteuer (USt) entfallende Rechnungsbetrag bezahlt wurde.

Rechnungsberichtigung

Es besteht aber bei Gutgläubigkeit des Rechnungsempfängers (= ein Rechnungsempfänger, der weder wusste noch wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden, Finanzvergehen steht), innerhalb einer etwa einmonatigen Frist die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung. Dabei läuft man jedoch Gefahr, dass eine solche nicht möglich ist, weil der Rechnungsaussteller nicht mehr greifbar ist (z. B. Konkurs).

Stand: 15. Mai 2008