Aufwendungen, die der Steuerpflichtige nach Beendigung der Vermietung oder nach Aufgabe der Vermietungsabsicht für die Renovierung der Wohnung vornimmt, um sie selbst zu bewohnen, sind privat veranlasst.

Das gilt auch dann, wenn diese Aufwendungen erforderlich waren, um kleinere Schäden und Abnützungen durch den vorherigen Nutzer der Wohnung zu beseitigen. Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, insbesondere ein mutwillig verursachter Schaden, sind jedoch nachträgliche Werbungskosten.

Stand: 15. Mai 2008