Jugendbeschäftigungspaket vom Ministerrat beschlossen

Lehrstellenförderung NEU:

Basisförderung

Anstelle der bisher für jedes Lehrverhältnis gewährten einheitlichen Lehrlingsausbildungsprämie i. H. v. € 1.000,00 wird ein neues System einer differenzierten, bedarfsgerechten Basisförderung eingeführt. Das an der Höhe der tatsächlich bezahlten kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigung ausgerichtete Förderungsmodell sieht nach Lehrjahren gestaffelte Beihilfensätze vor.

Im 1. Lehrjahr wird die Höhe der Beihilfe drei Lehrlingsentschädigungen, im 2. Lehrjahr zwei Lehrlingsentschädigungen sowie im 3. und 4. Lehrjahr einer Lehrlingsentschädigung (bei dreieinhalb Jahren Ausbildungsdauer einer halben Lehrlingsentschädigung) entsprechen.

Förderungsvoraussetzung ist, dass der Lehrvertrag über das ganze Ausbildungsjahr aufrecht war oder durch Zeitablauf geendet hat.

Dieses neue System wird für Lehrverhältnisse, die ab 28.6.2008 beginnen, eingeführt.

Blum Bonus II

Der bisherige Blum Bonus wird weiterentwickelt.

Der Blum Bonus II zur Förderung neuer Lehrstellen soll für neu gegründete Unternehmen ebenso gewährt werden wie für Betriebe, die erstmals Lehrlinge ausbilden oder dies nach einer langen Pause wieder tun.

Qualitätsbonus:

Die Qualitätsförderung soll für Betriebe, deren Lehrlinge sich zur Mitte der Lehrzeit erfolgreich einer Qualitätsprüfung unterziehen, gewährt werden.

Weiterbildungsbonus:

Weiterbildungsmaßnahmen von Ausbildnern zur Sicherstellung eines hohen fachlichen und pädagogisch-didaktischen Standards sollen ebenso gefördert werden.

Erfolgsbonus:

Es soll auch Prämien für Lehrabschlussprüfungen mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg geben.

Zusatzausbildung von Lehrlingen:

Zusatzausbildungen von Lehrlingen, die über das gesetzlich vorgeschriebene Berufsbild hinausgehen und dadurch das Qualifikationsniveau weiter erhöhen, sollen ebenfalls gefördert werden. Auch Ausbildungsverbünde des jeweiligen Berufsbildes sollen gefördert werden.

Ausbildungsübertritt und Mediation:

Es wird eine gesetzliche Grundlage für eine beidseitige Auflösbarkeit des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten oder den Lehrling zum Ende des ersten und zweiten Lehrjahres nach verpflichtender Durchführung eines Mediationsverfahrens geschaffen (Ausbildungsübertritt). Gleichzeitig wird die Verpflichtung des Arbeitsmarktservice zur Vermittlung des Jugendlichen auf einen alternativen Ausbildungsplatz festgelegt.

Ausbildungsgarantie durch überbetriebliche Lehrausbildung.

Stand: 15. Mai 2008