Verbesserung von Mängeln

Der Übernehmer einer mangelhaften Sache kann schon beim Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs (Reparatur oder Austausch) des Übergebers diese nachrangigen Gewährleistungsbehelfe geltend machen. Diese sind nämlich Wandlung (Rückabwicklung der Leistungen) oder Preisminderung.

Der Besteller hat primär Anspruch auf Verbesserung oder Austausch. Er kann die sekundären Gewährleistungsbehelfe, Preisminderung und Wandlung, nur geltend machen, wenn

  • sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder
  • für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind, oder
  • der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder
  • nicht in angemessener Frist vornimmt oder
  • diese Abhilfen für den Übernehmer (Besteller) mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden sind oder
  • wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen, unzumutbar sind.

Die Wandlung setzt überdies voraus, dass der Mangel nicht geringfügig ist.

Sachverhalt:

Diese ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (wurde nun im Urteil vom 13.7.2007 wieder bestätigt) ist für Kauf- und Werkverträge gleichermaßen relevant.

Stand: 15. August 2008