Eine österreichische Gesellschaft erhält „Managementleistungen“ (z. B. Marketingstrategien) von ihrer ausländischen Konzernmutter und ist faktisch aufgrund von Organisationsanweisungen verpflichtet, sich an diese zu halten. Fraglich war, ob „Management-leistungen“ – ähnlich wie die Leistungen eines Geschäftsführerseine sonstige Leistung i.S.d. § 3a Abs. 12 seien oder sich der Leistungsort entsprechend den Katalogleistungen bestimmt.
Das BMF vertrat nun die folgende Ansicht: Das Umsatzsteuerrecht selbst kennt den Begriff „Managementleistungen“ nicht. Für die Beurteilung von wirtschaftlichen Vorgängen knüpft das Umsatzsteuerrecht an inhaltliche Kriterien und nicht an äußere Erscheinungsformen an. Maßgebend ist der wirtschaftliche Gehalt. Auch für die Bestimmung des Leistungsortes ist an inhaltliche Kriterien und nicht an die Bezeichnung einer Leistung, z. B. als „Managementleistung“, anzuknüpfen.
Bei diesen „Managementleistungen“ handelt es sich vom Leistungsinhalt her um Katalogleistungen (i.S.d. § 3a Abs. 10 des Umsatzsteuergesetzes). Ist der Empfänger solcher Leistungen Unternehmer, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Eine faktische bzw. aufgrund von Organisationsanweisungen bestehende Verpflichtung, sich an inhaltliche Vorgaben zu halten oder die gesellschaftsrechtliche Möglichkeit der Durchsetzung einer tatsächlichen Umsetzung der mitgeteilten Strategien usw. ändert nichts an der Möglichkeit der Beurteilung der Leistungen als Katalogleistungen i.S.d. § 3a Abs. 10 i.V.m. § 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994.

Stand: 15. Dezember 2008

Stellt ein Dienstgeber einem Dienstnehmer eine Wohnung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, so stellt dies einen geldwerten Vorteil aus seinem Dienstverhältnis dar. Für die Benutzung der Dienstwohnung sind daher Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten. Die Berechnungsbasis für die zu entrichtenden Steuern und Abgaben erfolgt entsprechend einer Verordnung
a) bei Wohnungen, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, nach einheitlichen in der Verordnung festgelegten Quadratmeterpreisen (je nach Kategorie der Wohnung)
b) bei Wohnungen, die der Arbeitgeber selbst anmietet, mit 75 % der tatsächlichen Miete (mindestens jedoch in der Höhe wie bei Wohnungen, die im Ei gentum des Arbeitgebers stehen).
Der Verfassungsgerichtshof hat nun in einem Erkenntnis vom 30.9.2008 jene Teile dieser Verordnung per 31.12.2008 aufgehoben, die die Besteuerung von Dienstwohnungen betreffen. Es sei gesetzwidrig, dass für die im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Dienstwohnungen bundeseinheitliche und generell unrealistisch niedrige Quadratmeterpreise angesetzt werden. Das Finanzministerium muss nun die Sachbezugswerte derartiger Dienstwohnungen ab 1.1.2009 regional differenziert und in Annäherung an die tatsächlichen Mietwerte regeln. Der VfGH hat keine Bedenken für die Bewertung von von Arbeitgebern angemieteten Wohnungen mit 75 % der tatsächlichen Miete.

Stand: 14. November 2008

Unterstützung der österreichischen Banken

Einige neue Gesetze zielen darauf ab, das Vertrauen zwischen den Banken wieder zu stärken und ermöglichen dem Finanzminister, ins Trudeln kommende Banken zu unterstützen, indem Haftungen übernommen, Darlehen gewährt bzw. Eigenmittel zugeführt werden. Man geht davon aus, dass damit die Banken (mit österreichischer Bankkonzession) alle ihre Zahlungsverpflichtungen aus Einlagen und Anleihen erfüllen können. Weiters sollen auch Marktmanipulationen durch sogenannte Leerverkäufe unterbunden werden.

Einlagensicherung

Im Bankwesengesetz werden nun vorläufig Einlagen (Spar-, Termin-, Giro- und Bauspareinlagen) von natürlichen Personen (egal ob Privat- oder Betriebsvermögen) in voller Höhe gesichert. Einlagen von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, sind nur zu 90 % gesichert – und dies nur bis zu einem Höchstbetrag von € 20.000,00. Für Personengesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften erhöht sich dieser Höchstbetrag auf € 50.000,00. (Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei folgenden Merkmale in den Vorjahren nicht überschritten haben:

a) EUR 4,84 Mio Bilanzsumme
b) EUR 9,68 Mio Umsatz
c) 50 Arbeitnehmer).

Diese Änderung des Bankwesengesetzes wurde rückwirkend zum 1.10.2008 eingeführt und ist bis 31.12.2009 gültig.
Danach gilt – wie von der EU als Minimum geplant – eine Grenze von € 100.000,00.
Von der Einlagensicherung nicht betroffen sind natürlich Einzel-Aktien oder Produkte, die Aktien enthalten (z. B. Investmentfonds etc.).

Konjunkturbelebung

Neben dem Vorziehen von Investitionen bei der ÖBB erhöht das Konjunkturbelebungsgesetz die Bausparprämie. Zur Erleichterung der Kreditvergabe durch österreichische Bausparkassen wird der staatlich geförderte Höchstbetrag, für den Einkommensteuer erstattet wird, von € 1.000,00 auf € 1.200,00 angehoben. Diese Änderung gilt für Erstattungen, die nach dem 31.12.2008 erfolgen. Weitere Belebungen sollen Maßnahmen bringen, die über das AWS (Austria Wirtschaftsservice) abgewickelt werden, so z. B.:

  • die Schaffung eines Mittelstandfonds für Wachstumsprojekte
  • die Ausweitung des Haftungsrahmens des AWS. Damit stehen mehr Bürgschaften u. Garantien zur Ermöglichung von Fremdfinanzierungen zur Verfügung
  • die Ausweitung der Kreditrahmen für zinsgünstige EIB-Kredite
  • Darlehen für Forschungs- und Technologieprojekte sowie für Energie und Energieeffizienzmaßnahmen

Stand: 14. November 2008

Welche Auftraggeber sind betroffen?

Von der neuen Regelung betroffen sind Unternehmer mit Niederlassungen in Österreich, die für ihre Bauleistungen Subunternehmen beauftragen, deren Dienstnehmer dem österreichischen Sozialversicherungsgesetz unterliegen. Private Bauherren, die Letztverbraucher sind, sind von der neuen Bestimmung nicht betroffen.

Welche Beiträge sind von der Haftung umfasst?

Der Auftraggeber haftet nun für alle Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen, die vom Subunternehmer zu entrichten sind, bis zur Obergrenze von 20 % des geleisteten Werklohnes. Achtung: Die Haftung beschränkt sich nicht nur auf SV-Beiträge, die auf den entsprechenden Auftrag entfallen. Es sind alle Beiträge und Umlagen (also auch sonstige Beitragsrückstände) umfasst, die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats, in dem die Zahlung erfolgt, fällig werden. Die Haftung wird erst schlagend, wenn gegen den Subunternehmer erfolglos Exekution geführt wurde bzw. dieser insolvent ist. Wenn versucht wurde, die Haftung zu umgehen, erstreckt sich die Haftung auf jedes weitere beauftragte Subunternehmen.

Mit welchen Angaben muss ich als Auftraggeber den Haftungsbeitrag überweisen?

Vermerk „AGH“ Firmenname und Adresse des Auftraggebers Dienstgebernummer und Firmenname des Subunternehmers Rechnungsnummer und Rechnungsdatum des Werklohns.

Wann ist ein Auftraggeber von der Haftung befreit?

Bezahlt der Auftraggeber seinem Subunternehmer nur 80 % des Werklohnes und überweist 20 % an das Dienstleitungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse, entfällt die Haftung. Die Haftung entfällt auch, wenn der Subunternehmer in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmer (HFU-Liste) geführt wird.

Wie komme ich als Subunternehmer auf die HFU-Liste?

Dies kann schriftlich bei der Wiener Gebietskrankenkasse beantragt werden. Ein Antrag ist erst ab März 2009 sinnvoll.
Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

  • Erbringung von Bauleistungen seit 3 Jahren
  • keine Beitragsrückstände in den vergangenen 2 Monaten
  • Vorliegen aller Beitragsnachweise
  • keine schwerwiegenden verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Verstöße.

Die neuen Regelungen treten in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen bei den Gebietskrankenkassen gegeben sind, d. h. die Software dazu fertiggestellt ist. Dies wird voraussichtlich erst ab 1. Juli 2009 der Fall sein.

Stand: 14. November 2008

Geschenke an Arbeitnehmer

(Weihnachts-) Geschenke für Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedoch um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Handy usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.

Umsatzsteuerliche Beurteilung: Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten wie z. B. Getränke am Arbeitsplatz, Blumen) sind umsatzsteuerpflichtig (Eigenverbrauch), sofern sie zu Vorsteuerabzug berechtigt sind. Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, gibt es kein umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht und daher die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig ist.
Weihnachtsfeier: Betriebsveranstaltungen wie die Weihnachtsfeier sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Betrag von € 365,00 für die Weihnachtsfeier ist zusätzlich zu den € 186,00 für die Geschenke jährlich steuerfrei.

Geschenke an Geschäftspartner

Die üblichen (Weihnachts-) Geschenke an Geschäftspartner ohne entsprechende Werbewirksamkeit (z. B. ohne Aufdruck des Logos) werden grundsätzlich ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen angesehen. In der Verwaltungspraxis werden Weihnachtskarten als abzugsfähiger Werbeaufwand anerkannt.

Umsatzsteuerliche Beurteilung: Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind jedenfalls steuerbar. Ausgenommen von der Besteuerung sind Geschenke von geringem Wert (€ 40,00 netto/Jahr) und die Abgabe von Warenmustern für Zwecke des Unternehmens.
Aufwendungen bzw. Ausgaben für geringwertige Werbeträger (z. B. Kugelschreiber, Feuerzeuge usw.) können vernachlässigt werden.

Spenden

Spenden an begünstigte Institutionen – diese sind in der Spendenliste angeführt – sind ertragsteuerfrei. Warenspenden sind allerdings nicht umsatzsteuerbefreit (Eigenverbrauch).

Stand: 14. November 2008

Die bereits festgesetzte Aufwertungszahl von 1,026 wurde im Verordnungswege auf 1,025 korrigiert. Folgende Werte (im Vergleich zu unserer Ausgabe Oktober 2008) haben sich geändert:

Neue Werte für die Sozialversicherung 2009
Geringfügigkeitsgrenze täglich € 27,47
Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 357,74
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 536,61

Stand: 15. Oktober 2008

Die Veröffentlichung dieser Werte im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Werte für die Sozialversicherung 2008 2009 (voraussichtl.)
Geringfügigkeitsgrenze täglich € 26,80 € 27,47
Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 349,01 € 357,74
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 523,52 € 536,61
Höchstbeitragsgrundlage täglich € 131,00 € 134,00
Höchstbeitragsgrundlage monatl. € 3.930,00 € 4.020,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlung (echte u. freie DN) € 7.860,00 € 8.040,00
Höchstbeitragsgrundlage monatl. für freie DN ohne Sonderzahlung € 4.585,00 € 4.690,00

Stand: 15. September 2008

1. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. Anzahlungen sind noch nicht ertragswirksam einzubuchen, sondern lediglich als Passivposten.

Daher: Mit Abnehmern die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – für den Jahresbeginn 2009 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2009 fertiggestellt werden. Genaue Dokumentation der Fertigstellung für das Finanzamt.

2. Festlegung der Entnahmestrategie bei Inanspruchnahme der begünstigen Besteuerung

Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne können bilanzierende natürliche Personen und Mitunternehmer, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit – dazu gehören auch Freiberufler – und aus Gewerbebetrieb erwirtschaften, in Anspruch nehmen. Entnahmestrategie: Vermeidung einer Nachversteuerung, die bei Eigenkapitalabbau (= Entnahmen abzüglich betriebsnotwendige Einlagen übersteigen den Gewinn) stattfindet. Kommt es zu einer Nachversteuerung, erfolgt diese seit 2007 mit dem halben Durchschnittssteuersatz jenes Jahres, in dem die entsprechende Begünstigung geltend gemacht wurde.

3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2008, steht eine Halbjahres-AfA zu.

4. Freibetrag für investierte Gewinne erstmalig ab der Veranlagung 2007 bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (E-A-R)

Um bei der Veranlagung 2008 in den Genuss des Freibetrages zu kommen, muss bis zum 31.12.2008 noch investiert werden.

Ein Gewinnanteil von maximal 10 % ist dann steuerbefreit (Freibetrag), wenn

  • der Gewinn einer natürlichen Person zufließt,
  • der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird und
  • der Freibetrag in begünstigtes Anlagevermögen investiert wird. Wichtig: begünstigt sind auch festverzinsliche Wertpapiere, die für die Pensionsrückstellung geeignet sind.

Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von € 100.000,00 geltend gemacht werden.

5. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei E/A-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Beispiel: Die Miete für Dezember 2008, die am 15.1.2009 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2008 als bezahlt.

6. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten unter € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2009 ohnehin geplant ist.

7. Steuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter

Geschenke für Mitarbeiter sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Wein usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig. Betriebsveranstaltungen, wie z. B. auch Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

8. Möglichkeit der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Selbstständig Erwerbstätige können sich ab 1.1.2009 auf freiwilliger Basis selbst arbeitslosenversichern. Selbstständige sind von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) über die Möglichkeit der Einbeziehung (Opting-In-Modell) in die AlV zu verständigen.

Sie können innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verständigung ihren Eintritt in die AlV schriftlich erklären. Frühestmöglicher Zeitpunkt des Eintritts in die AlV ist der 1.1.2009. Der Antrag kann daher schon zum Jahresende 2008 gestellt werden.

9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragsstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2003 aus.

Stand: 15. Oktober 2008

ab 1.1.2009:

  • Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch € 86,00 monatlich, bleiben ab 1.1.2009 steuerfrei. Dies bedeutet eine Verdoppelung der derzeit bestehenden Steuerbegünstigung für geleistete Überstunden.
  • Nächtigungsgelder, die aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift verpflichtend zu zahlen sind, sollen ab 2009 wieder steuerfrei ausbezahlt werden können. Fahrtkostenvergütungen des Arbeitgebers für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicetätigkeiten, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden, sollen auch nach dem 31.12.2008 steuerfrei behandelt werden können.
  • Die Umsatzsteuer auf Arzneimittel wird ab 1.1.2009 von 20 % auf 10 % halbiert. Dieses „Wahlzuckerl“, vom Nationalrat am 24.9.2008 beschlossen, wurde nun vom Bundesrat am 8.10.2008 nicht beeinsprucht. Für das Inkrafttreten des Gesetzes bleibt die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt abzuwarten. Strittig ist auch, ob die Halbierung der Umsatzsteuer nach dem Gesetzeswortlaut auch für Tiermedikamente gilt.
  • Die Familienbeihilfe wird künftig dreizehnmal jährlich ausbezahlt. Jeweils im September sollen Familien in Hinkunft die doppelte Familienbeihilfe erhalten. Die Auszahlung der 13. Familienbeihilfe für das heurige Jahr erfolgt rückwirkend.

Stand: 15. Oktober 2008

Die Verfassungsrichter hatten im Sommer noch zwei Bedenken gegen die Steuerbefreiung: Einerseits erachteten sie die Besteuerung der Trinkgelder für Croupiers in Casinos für verfassungswidrig, da die Trinkgelder anderer Berufsgruppen steuerfrei sind. Andererseits hielten sie die unterschiedliche Behandlung von Angestellten (Trinkgelder sind steuerfrei) und Unternehmern (Trinkgelder sind zu versteuern) für bedenklich.

Nun konnten diese Bedenken im Verfahren aber ausgeräumt werden und die bestehende Regelung wurde bestätigt. Begründung:

Trinkgelder in Casinos werden nicht von Croupiers selbst entgegengenommen, sondern vom Casino, das die Trinkgelder wieder an die Mitarbeiter verteilt. Unternehmer, so wird argumentiert, hätten im Gegensatz zu den angestellten Mitarbeitern ein direktes Vertragsverhältnis zu ihren Kunden. Weiters sei die Steuerfreiheit von Trinkgeldern zulässig, weil laut VfGH „eine realitätsgerechte Erfassung dieser Einkünfte offenbar mit vertretbarem Aufwand nicht verwirklichbar“ sei.

Stand: 15. Oktober 2008