Nachbringen der Rechnung im Zuge einer Außenprüfung

Bei Nachbringen einer Rechnung im Zuge einer Außenprüfung ist nunmehr der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs jener der Rechnungsberichtigung. Problematisch ist hierbei der Säumniszuschlag.

Bisherige Verwaltungsauffassung

Wird im Verlauf einer Außenprüfung festgestellt, dass über eine an den Unternehmer ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung noch keine Rechnung (Nachfolgendes gilt nicht für fehler- oder mangelhafte Rechnungen) ausgestellt wurde, und bringt der Unternehmer die fehlende Rechnung innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden angemessenen Frist (im Regelfall nicht länger als einen Monat) nach, so galt bisher Folgendes: Falls der Empfänger doch Vorsteuer abgezogen hat, wirkt das Nachbringen der Rechnung auf jenen Zeitpunkt der Erbringung der Leistung zurück.

Nunmehrige Verwaltungsauffassung

Die zeitliche Rückwirkung gilt nicht mehr. Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ist nunmehr der Zeitpunkt, an dem die Rechnung vorgelegt wird.

Problem Säumniszuschlag

Falls der Empfänger doch die Vorsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung abgezogen hat, wird ihm auf Grund der neuen Verwaltungsauffassung für den Zeitraum zwischen Leistungserbringung und (nachträglicher) Rechnungsvorlegung ein Säumniszuschlag (SZ) vorgeschrieben. Der erste SZ beträgt 2 % bezogen auf den Vorsteuerbetrag. SZ sind nicht zeitraumbezogen, es gibt jedoch einen zweiten und dritten SZ jeweils i.H.v. 1 % nach jeweils zusätzlicher dreimonatiger Abgabenfälligkeit.

Ein ziemlich hoher Betrag summiert sich naturgemäß bei Dauerschuldverhältnissen wie bei Mietverhältnissen, weil für jeden monatlichen Vorsteuerabzugsbetrag ein Säumniszuschlag anfällt. Bei Abschluss eines Mietvertrages sollte auf eine Dauerrechnung nicht vergessen werden.

Stand: 15. Juli 2008