Ausländerbeschäftigung

Das Kontrollorgan zur Bekämpfung der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) überprüft die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Die Missbrauchsbekämpfung erfolgt zunehmend rigoroser, die Sanktionen für Verstöße sind drastisch. Nachfolgend soll ein grober Überblick über die sehr komplexe Gesetzeslage geboten werden.

Folgende Personen (neben österreichischen Staatsbürgern) haben unter anderem (keine abschließende Aufzählung!) freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt:

  • EWR- und EU-Bürger sowie deren Ehegatten und Kinder.

Beschränkungen gelten jedoch für die acht der zehn neuen Mitgliedstaaten, die mit 1.5.2004 der EU beigetreten sind, das sind:
Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien sowie die Slowakei. Die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt bis längstens 2011, wobei ein bestimmtes Verfahren für die Öffnung vorgesehen ist. Diese Beschränkung gilt auch für Rumänien und Bulgarien, die mit 1.1.2007 der EU beigetreten sind. Keinerlei Genehmigung benötigen Staatsangehörige von Malta und Zypern.

  • Schweizer Staatsbürger

Besondere (ausländische) Führungskräfte, die leitende Positionen auf der Vorstands- oder Geschäftsführungsebene in international tätigen Konzernen oder Unternehmen innehaben oder international anerkannte Forscher sind und deren Beschäftigung der Erschließung oder dem Ausbau nachhaltiger Wirtschaftsbeziehungen oder der Schaffung oder Sicherung qualifizierter Arbeitsplätze im Bundesgebiet dient. Weitere Voraussetzung ist, dass sie eine monatliche Bruttoentlohnung von durchwegs mindestens 120 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage zuzüglich Sonderzahlungen (2008: € 55.020,00) erhalten.

  • Asylwerber mit Status eines subsidiär Schutzberechtigten (seit 1.1.2008)

Bei allen anderen Personen sind Meldepflichten und/oder Genehmigungen gemäß dem AuslBG und des Fremdenrechts zu beachten.

Genehmigungen gemäß AuslBG sind:

  • Beschäftigungsbewilligung,
  • “Kontingentbewilligung” (Beschäftigungsbewilligung im Rahmen einer Verordnung zum AuslBG), Entsendebewilligung,
  • EU-Entsendebestätigung,
  • Anzeigebestätigung für Volontäre, Ferialpraktikanten, Au-Pairs und Joint Venture,
  • Arbeitserlaubnis,
  • Befreiungsschein,
  • Befreiungsschein für türkische Staatsbürger,
  • Beschäftigungsbewilligung für türkische Staatsangehörige,
  • die Zulassung ausländischer Schlüsselkräfte.

Genehmigungen gemäß Fremdenrecht sind:

  • Niederlassungsbewilligung,
  • Aufenthaltserlaubnis.

Sanktionen:

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht Strafsätze für den Beschäftiger pro beschäftigtem Ausländer vor: (siehe Tabelle)

Strafsätze für den Beschäftiger pro beschäftigtem Betrag
Illegale Beschäftigung von ein bis drei Ausländern € 1.000,00 bis € 10.000,00
Wiederholte illegale Beschäftigung von ein bis drei Ausländern € 2.000,00 bis € 20.000,00
Illegale Beschäftigung von mehr als drei Ausländern € 2.000,00 bis € 20.000,00
Wiederholte illegale Beschäftigung von mehr als drei Ausländern € 4.000,00 bis € 50.000,00
Beschäftigung eines „neuen“ EU-Bürgers mit Freizügigkeitsrecht aber ohne diesbezügliche Freizügigkeitsbestätigung bis € 1.000,00
  • Vermerk in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz
  • Verbot der Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften
  • Entzug der Gewerbeberechtigung
  • Wird eine Betriebskontrolle verzögert, weil z. B. der Arbeitgeber nicht erreichbar ist, ist der Kontrollzweck objektiv gefährdet. Dies wird als Vereitelung der Betriebskontrolle qualifiziert, die mit Geldstrafen von € 2.500,00 bis € 8.000,00 geahndet wird.

Stand: 15. Juni 2008