Wurden die Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärungen für 2007 per 1. Oktober noch nicht bescheidmäßig veranlagt, fallen ab diesem Zeitraum Anspruchszinsen auf die Steuernachzahlung an. Durch entsprechende zeitliche Festlegung von Anzahlungen kann dies vermieden werden.

Verzinst werden die Nachforderungen (z. B. Vorauszahlungen sind niedriger als die festgesetzte Steuer) aber auch Gutschriften (z. B. Vorauszahlungen sind höher als die festgesetzte Steuer) der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die durch eine spätere Bezahlung einer Nachforderung bzw. durch ein späteres Wirksamwerden einer Gutschrift in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Festsetzung der Steuer entstehen.

Zinssatz 5,7%

Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen sind die Nachforderungen bzw. Gutschriften. Der Zinssatz beträgt seit 9.7.2008 5,7 % und bemisst sich nach dem Basiszinssatz (immer 2 % über diesem, der seit 9.7.2008 3,7 % beträgt). Liegen die Zinsen unter € 50,00, so wird von der Festsetzung der Anspruchszinsen abgesehen.

Keine Abzugsfähigkeit der Anspruchszinsen

Wichtig: Anspruchszinsen aufgrund einer Steuernachforderung sind nicht abzugsfähig, Anspruchszinsen aufgrund einer Steuergutschrift sind nicht steuerpflichtig! Da Anzahlungen zu keiner Festsetzung von Gutschriftzinsen führen können, ist es keinesfalls zielführend, übermäßig hohe Anzahlungen zu leisten.

Stand: 15. Juli 2008