Ausländische Minderheitsanteile

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist jene ausländische Ertragsteuer, mit der die Ausschüttung aus einer ausländischen Minderheitsbeteiligung belastet ist, auf die österreichische Körperschaftsteuer (KöSt) anzurechnen.

Von der (österreichischen) Körperschaftsteuer sind Gewinnanteile an ausländischen Körperschaften nur dann befreit, wenn das Beteiligungsausmaß zumindest 10 % (bis 2003: 25 %) beträgt. Die inländische Beteiligungsertragsbefreiung sieht jedoch eine solche prozentuelle Einschränkung nicht vor. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 17.4.2008 verstößt diese Benachteiligung einer unter zehnprozentigen Beteiligung an einer Körperschaft, die ihren Sitz in der Europäischen Union (EU) hat, gegen die gemeinschaftsrechtlich gebotene Kapitalverkehrsfreiheit. Das Finanzministerium (BMF) erkennt folgende Vorgehensweise für alle noch offenen Fälle als notwendig:

Beteiligungen an Körperschaften, die in der EU ansässig sind

Die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer und/oder einer Quellensteuer ist mit dem im Inland auf die Gewinnanteile entfallenden Körperschaftsteuerbetrag (Anrechnungshöchstbetrag) begrenzt. Um die Anrechnung zu erlangen, hat der Steuerpflichtige zu der entsprechenden Körperschaftsteuererklärung eine Erklärung folgenden Inhaltes beim Finanzamt einzureichen:

  • Bezeichnung der ausschüttenden Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht
  • Angabe des Beteiligungsausmaßes
  • Angabe des Körperschaftsteuersatzes (Normal- bzw.begünstigter Steuersatz, persönliche/sachliche Steuerbefreiung, sachliche Steuerermäßigung), dem die ausschüttende Gesellschaft im Sitzstaat unterliegt
  • Angabe der auf Basis der obigen Angaben errechneten ausländischen Körperschaftsteuerbelastung, die auf seinen Körperschaftsanteil entfällt
  • Genaue Angabe des tatsächlich erhobenen Quellensteuersatzes (beschränkt mit dem DBA-Quellensteuersatz)
  • Eine Berechnung der anrechenbaren Steuer nach folgendem Muster:
       errechnete ausländische Körperschaftsteuerbelastung
    + tatsächlich einbehaltene Quellensteuer
    = insgesamt anrechenbare Steuer
    (dieser Betrag mindert sodann die inländische KöSt)

Für das BMF bleibt hinsichtlich Beteiligungen an Körperschaften, die in Drittstaaten ansässig sind, alles beim Alten. Der VwGH wird sich erst mit dieser Problematik auseinander setzen.

Stand: 15. Juli 2008