Das Arbeitszeitgesetz ermöglicht seit 1.1.2008 bei vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils eine Ausdehnung der Arbeitszeithöchstgrenzen auf 60 Stunden pro Woche und 12 Stunden pro Tag, wenn keine anderen Maßnahmen zumutbar sind.

Diese maximalen Sonderüberstundenwochen dürfen für höchstens 24 Wochen im Kalenderjahr vorgesehen werden, wobei nach durchgehenden acht Wochen für mindestens zwei Wochen die Sonderüberstunden unterbrochen werden müssen. Im Durchschnitt von 17 Wochen ist eine maximale Gesamtarbeitszeitgrenze von 48 Stunden zu beachten.

Unter unverhältnismäßigem wirtschaftlichen Nachteil kann nicht nur die Gefahr einer Pönale zu verstehen sein, sondern auch der drohende Verlust eines künftigen Auftrags, eines wichtigen Kunden oder auch der Firmenreputation gegenüber einem Geschäftspartner.

In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung, ohne Betriebsrat eine schriftliche Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmern erforderlich, wobei die Regelung nicht nur für den konkreten Einzelfall, sondern auch für künftige bestimmbare Anlassfälle getroffen werden kann.

Im Fall von Einzelvereinbarungen muss vor Beginn der Sonderüberstunden ein Arbeitsmediziner die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit anhand des Arbeitsumfelds und der Arbeitsbedingungen feststellen.

Stand: 15. Juli 2008