VfGH verlangt Änderung der Besteuerung von Dienstwohnungen per 31.12.2008

Stellt ein Dienstgeber einem Dienstnehmer eine Wohnung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, so stellt dies einen geldwerten Vorteil aus seinem Dienstverhältnis dar. Für die Benutzung der Dienstwohnung sind daher Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten. Die Berechnungsbasis für die zu entrichtenden Steuern und Abgaben erfolgt entsprechend einer Verordnung
a) bei Wohnungen, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, nach einheitlichen in der Verordnung festgelegten Quadratmeterpreisen (je nach Kategorie der Wohnung)
b) bei Wohnungen, die der Arbeitgeber selbst anmietet, mit 75 % der tatsächlichen Miete (mindestens jedoch in der Höhe wie bei Wohnungen, die im Ei gentum des Arbeitgebers stehen).
Der Verfassungsgerichtshof hat nun in einem Erkenntnis vom 30.9.2008 jene Teile dieser Verordnung per 31.12.2008 aufgehoben, die die Besteuerung von Dienstwohnungen betreffen. Es sei gesetzwidrig, dass für die im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Dienstwohnungen bundeseinheitliche und generell unrealistisch niedrige Quadratmeterpreise angesetzt werden. Das Finanzministerium muss nun die Sachbezugswerte derartiger Dienstwohnungen ab 1.1.2009 regional differenziert und in Annäherung an die tatsächlichen Mietwerte regeln. Der VfGH hat keine Bedenken für die Bewertung von von Arbeitgebern angemieteten Wohnungen mit 75 % der tatsächlichen Miete.

Stand: 14. November 2008