Die Verschrottungs-/Umweltprämie soll ausbezahlt werden, wenn

  • eine Privatperson (PKW darf nicht innerhalb des letzten Jahres im notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebes gewesen sein),
  • auf die ein über 13 Jahre altes fahrtüchtiges Auto (erstmalige Zulassung im Inland vor dem 1.1.1996)
  • seit mindestens einem Jahr ununterbrochen auf den Antragsteller zugelassen war,
  • dieses alte Fahrzeug verschrotten lässt (Nachweis erforderlich) und
  • statt dessen ein neues Fahrzeug anschafft (noch nicht zugelassener neuer Personenkraftwagen oder ein Personenkraftwagen, der bisher nur auf einen inländischen Fahrzeughändler seit längstens einem Jahr zugelassen war).

Die Verschrottungs-/Umweltprämie in Höhe von € 1.500 wird zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte vom Fahrzeughandel aufgebracht.
Der Fahrzeughandel hat folgende Nachweise zu erbringen:

  • Zulassungsvoraussetzungen,
  • die Fahrtüchtigkeit des Altfahrzeug,
  • die Verschrottung des Altfahrzeuges im Inland und
  • das Erreichen der Schadstoffklasse 4 für das Neufahrzeug.

Die für die Auszahlung notwendigen Daten werden vom Fahrzeughändler über FinanzOnline an den Bund übermittelt (inkl. Kontodaten des Fahrzeugerwerbers). Die gesamte Prämie wird dann an den Fahrzeugerwerber ausbezahlt. Der Fahrzeughändler hat den Händleranteil als Verschrottungs- /Umweltabgabe bis zum 15. des auf die Antragstellung folgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.

Die Prämie wird für den Zeitraum vom 1.4.2009 bis längstens 31.12.2009 und für maximal 30.000 Fahrzeuge gewährt.

Stand: 16. Februar 2009

Ein Gesellschafter hatte gegenüber seiner Gesellschaft hohe Schulden auf dem Verrechnungskonto, zuletzt in Höhe von rund € 500.000. Der Verwaltungsgerichtshof führt nun aus, dass eine Verbindlichkeit nicht dadurch wegfällt, dass ein Schuldner nicht mehr gewillt ist, diese zu bedienen. Das gilt auch dann, wenn das Schuldverhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter besteht. Ein solcher Vorgang führt daher auch nicht zu einer verdeckten Ausschüttung. Grundsätzlich Gleiches gilt für den Umstand, dass der Schuldner nachträglich in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Bei Beurteilung seiner Bonität ist nämlich immer vom Zeitpunkt der Darlehensgewährung auszugehen; verschlechtert sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners erst zu einem späteren Zeitpunkt, kann dies für sich allein nicht zu einer verdeckten Ausschüttung führen. Eine solche könnte nur darin gelegen sein, dass die Gesellschaft, um den Gesellschafter zu begünstigen, auf eine Kündigungs- bzw. Eintreibungsmöglichkeit verzichtet. Verzichtet eine Kapitalgesellschaft zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt zum Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor, für welche Kapitalertragsteuer zum Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge abzuziehen ist.

Stand: 16. Februar 2009

Nächtigungen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (z. B. Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) fallen unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 %. Dies gilt für Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch für Privatzimmervermietung. Dieser ermäßigte Steuersatz erstreckt sich aber auch auf so genannte unselbstständige Nebenleistungen.

Bei Packages- und All-Inclusive-Angeboten stellt sich nun die Frage, welche Leistungen als Nebenleistungen gelten. „All-inclusive“ umfasst in vielen Hotels z. B. die Benützung von Sporteinrichtungen, die Tischgetränke beim Abendessen, Begrüßungscocktails  oder Wanderungen (Skitouren) mit den Hotelgästen.
Folgende Leistungen können als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene unselbstständige Nebenleistungen angesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:

  • Begrüßungstrunk
  • Tischgetränke (einschließlich jener zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5 % des Pauschalangebotes)
  • Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes
  • Kinderbetreuung
  • Überlassung von Wäsche (z. B. Bademäntel)
  • Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten
  • Verleih von Sportgeräten
  • Benützung von Sauna,  Schwimm- und Dampfbad, Solarium, Fitnessräumen
  • Verabreichung von Massagen
  • Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten
  • geführte Wanderungen oder Skitouren
  • Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw.
  • die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern
  • die Abgabe von Liftkarten (z. B. Skilift), Eintrittskarten (z. B. Theater), der Autobahnvignette oder – z. B. in Kärnten – der „Kärnten-Card“
  • Animation
  • Wellness-Leistungen – ausgenommen hievon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen.

Nicht als begünstigte unselbstständige Nebenleistung wird allerdings betrachtet:

  • wenn im Rahmen einer so genannten „Golf(trainings)woche“ annähernd täglich die Benützung eines Golfplatzes und dazu auch noch ein mehrmaliger Golfunterricht oder die Teilnahme an einem Golfturnier angeboten werden.
  • die Zurverfügungstellung von Seminarräumen. Dies schon deshalb, weil die Räume üblicherweise einem Veranstalter und nicht dem einzelnen Hotelgast überlassen werden.

Stand: 22. Jänner 2009

Die Karenz (Freistellung von der Arbeit) ist dabei der arbeitsrechtliche Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge mit Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der Arbeitsvertrag besteht dabei weiter. Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist) und endet spätestens mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

Das Kinderbetreuungsgeld gebührt unabhängig von einer arbeitsrechtlichen Karenz allen Eltern, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Eine Karenz können hingegen nur unselbstständig beschäftigte Arbeitnehmer/innen konsumieren. Das Kinderbetreuungsgeld ist nicht an die Karenz gekoppelt, auch die Dauer des Bezuges ist unabhängig von einer Karenz geregelt. Nach Vorliegen aller anderen Voraussetzungen kann Kinderbetreuungsgeld dann bezogen werden, wenn die Zuverdienstgrenze (€ 16.200,00 pro Kalenderjahr) nicht überschritten wird.

Eine Dienstnehmerin kann nun neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis auch ein geringfügiges Dienstverhältnis haben. Das Entgelt darf dabei die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 357,74 nicht überschreiten. Rechtlich gesehen bestehen nun zwei voneinander unabhängige Dienstverhältnisse, auch wenn dies beim gleichen Dienstgeber ist. Bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist eine entsprechende Meldung an den karenzierenden Arbeitgeber vorzunehmen, wenn ein Nebenbeschäftigungsverbot besteht (z. B. wegen Konkurrenzverbots oder Konkurrenzklausel, vertraglicher Vereinbarung u. Ä.).

Zwei voneinander unabhängige Dienstverhältnisse bedeutet unter anderem, dass für das geringfügige Dienstverhältnis ein eigener Urlaubsanspruch entsteht. Für das karenzierte Dienstverhältnis entsteht kein laufender Urlaubsanspruch. Die geringfügige Beschäftigung wird auch nicht bei Dienstzeit abhängigen Ansprüchen des karenzierten Dienstverhältnisses angerechnet. Dienstzeit abhängige Ansprüche sind zum Beispiel: Kündigungsfrist, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsausmaß. Die erste Karenz im Arbeitsverhältnis wird allerdings auf diese Ansprüche bis zum Höchstmaß von zehn Monaten angerechnet.

Für maximal 13 Wochen pro Kalenderjahr kann die Dienstnehmerin eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren. Eine vorübergehende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz bei einem anderen Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber des karenzierten Arbeitsverhältnisses zustimmt. Die Höhe des Einkommens während dieser Beschäftigung ist für die Frage der Karenz nicht relevant (aber für die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld).
Wird die Dienstnehmerin während der Karenz und dem geringfügigen Dienstverhältnis neuerlich schwanger, so endet das geringfügige Dienstverhältnis mit der Schutzfrist des Mutterschutzes. Befand sich die Dienstnehmerin also in Karenz und hat Kinderbetreuungsgeld bezogen, so hat sie einen Anspruch auf Wochengeld in der Höhe des um 80 % erhöhten Kinderbetreuungsgeldes von € 14,53 täglich.

Stand: 22. Jänner 2009

Geplant ist vorerst eine 10 %-Obergrenze des Vorjahreseinkommens bzw. -gewinnes für die Absetzbarkeit der getätigten Spenden. Karitative Organisationen, die die Spendenabsetzbarkeit für sich in Anspruch nehmen, müssen jährlich durch Wirtschaftsprüfer testierte Jahresabschlüsse vorlegen, um maximale Transparenz zu gewährleisten.
Um in die Liste der mildtätigen Organisationen aufgenommen zu werden, soll von der Organisation eine dreijährige karitative Tätigkeit nachgewiesen werden.
Die neue Regelung soll in zwei Jahren einer Evaluierung unterzogen werden, um gegebenenfalls auch Ausweitungen ermöglichen zu können.

Eine Arbeitsgruppe soll nun die Details erarbeiten und einen ersten Begutachtungsentwurf im Jänner an das Parlament übersenden. Mit der parlamentarischen Beschlussfassung rechnet der Finanzminister im Frühjahr 2009.

Stand: 22. Jänner 2009

ALKOHOLIKA
(ab einem Alter von 17 Jahren)

1 Liter

Spirituosen

2 Liter

Alkoholische Getränke mit einem
Alkoholgehalt von höchst. 22 % vol

TABAKWAREN
(ab einem Alter von 17 Jahren)

200 Stück

Zigaretten oder

100 Stück

Zigarillos oder

50 Stück

Zigarren oder

250 Gramm

Rauchtabak

und zusätzlich (neu seit 1. Dezember 2008)

4 Liter

nicht schäumende Weine sowie

16 Liter

Bier

Andere Waren sind bis zu einem Gesamtwert von € 300,00 je Reisendem bzw. € 430,00 für Flugreisende abgabenfrei.

Stand: 22. Jänner 2009

Richtwerte je Bundesland maßgebend
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß des Richtwertgesetzes relevant. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.

Die für Lohnzahlungszeiträume 2009 anzusetzenden Sachbezugswerte betragen somit pro Quadratmeter des Wohnflächenausmaßes:

Bundesland Richtwerte

Burgenland

€ 4,31

Kärnten

€ 5,53

Niederösterreich

€ 4,85

Oberösterreich

€ 5,12

Salzburg

€ 6,53

Steiermark

€ 6,52

Tirol

€ 5,77

Vorarlberg

€ 7,26

Wien

€ 4,73

Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Wert um 30 % zu vermindern. Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist der Wert um 35 % zu vermindern.

Vergleich mit Mittelpreis des Verbrauchsortes
Für Wohnraum, dessen um 25 % verminderter üblicher Mittelpreis des Verbrauchsortes (Marktpreis) um mehr als 50 % niedriger oder um mehr als 100 % höher ist als der errechnete Wert, ist der um 25 % verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.

Betriebskosten und Heizkosten
Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25 % vorzunehmen.

Trägt die Heizkosten der Arbeitgeber, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von € 0,58  pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.

Trägt der Arbeitgeber bei einer von ihm gemieteten Wohnung die Heizkosten, ist der Sachbezugswert um die auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten des Arbeitgebers zu erhöhen.

Angemietete Wohnungen
Bei angemieteten Wohnungen sind die Quadratmeterwerte laut Verordnung der tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) abzüglich 25 % gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.
Selbst bezahlte Betriebskosten sind vor Kürzung um 25 % abzuziehen.
Bei gemieteten Wohnungen ist der Sachbezugswert des Wohnraums um die auf diese Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten zu erhöhen, sofern der Arbeitgeber die Heizkosten trägt und diese auch ermitteln kann.

Übergangsreglung 2009 – 2011
Mit der Übergangsregelung für die Jahre 2009 bis 2011 wird ein sprunghafter Anstieg der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer vermieden. Der Anstieg beträgt daher im ersten Jahr nur 25 % der Erhöhung, im zweiten Jahr 50 % der Erhöhung, und im dritten Jahr 75 % der Erhöhung.

Stand: 22. Jänner 2009

Basis dieser Informationen ist lediglich das Regierungsprogramm. Die tatsächliche Ausgestaltung der einzelnen Bestimmungen ist daher unbedingt abzuwarten. Laut Zeitplan des neuen Finanzministers sollen die entsprechenden Beschlüsse im Parlament bis Ostern gefasst werden.

Degressive Abschreibung

Mit der Einführung einer degressiven Abschreibung (AfA)von 25 % auf bewegliche Wirtschaftsgüter (befristet auf die Dauer von zwei Jahren) sollen Anreize für mehr bzw. vorgezogene Investitionen gesetzt werden. 25 % degressive Abschreibung bedeutet, dass Wirtschaftsgüter im ersten Jahr mit 25 % und im zweiten Jahr der Anschaffung nun wieder mit 25 % (allerdings nur von 75 % : 100 % minus der 25 % aus dem ersten Jahr), also mit 18,75 % des Anschaffungswertes, abgeschrieben werden können. Die neue degressive AfA im Steuerrecht ist also keine zusätzliche Abschreibung. Sie ermöglicht lediglich, die Abschreibung von Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von fünf oder mehr Jahren so zu verteilen, dass zu Beginn der Nutzung größere Teile des Anschaffungswertes abgeschrieben werden und gegen Ende geringere Teile.

Thermische Sanierung

Neben anderen konjunkturbelebenden Maßnahmen soll als Anreiz für die thermische Sanierung (Dämmung, Fenstertausch, Kesseltausch usw.) seitens des Bundes ein Anreizprogramm z. B. in Form eines „Energiesparschecks“ eingeführt werden.

Änderung des Lohn- und Einkommensteuertarifes ab 1.1.2009

Die Grenze, ab der für ein Einkommen Steuern bezahlt werden müssen, wird von € 10.000 auf € 11.000 angehoben. Einkommensteile zwischen € 11.000 und € 25.000 werden in Hinkunft mit 36,5 % statt wie bisher mit 38,33 % besteuert. In der nächsten Stufe von € 25.000 bis € 60.000 wurde einerseits die Stufe von € 51.000 auf € 60.000 ausgeweitet und andererseits der Steuersatz von 43,596 % auf 43,2143 % gesenkt. Über € 60.000 bleibt der Steuersatz wie bisher bei 50 %. Die maximale Steuerentlastung durch Änderung des Tarifs beträgt € 1.350 pro Jahr.

Freibetrag für einkommensteuerpflichtige Selbstständige

Ab 2010 wird der bestehende Freibetrag für investierte Gewinne von derzeit zehn auf dreizehn Prozent erhöht und für alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten zugänglich gemacht (betriebliche Einkunftsarten sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft). Für Gewinne bis € 30.000 entfällt die Inves-titonsbedingung. Die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne soll allerdings gestrichen werden.

Entlastung für Familien mit Kindern

Ein neuer Kinderfreibetrag in Höhe von € 220 pro Kind und Jahr soll die Familien entlasten. Ein Freibetrag vermindert das zu versteuernde Einkommen. Jene Person, die für ein Kind unterhaltspflichtig ist, darf den Kinderfreibetrag geltend machen: Machen den neuen Kinderfreibetrag beide geltend, steht je Elternteil ein Freibetrag von 60 % zu (also in Summe 120 %). Der Kinderabsetzbetrag wird von € 610 auf € 700 erhöht. Der Kinderabsetzbetrag wird monatlich direkt ausbezahlt.
Kinderbetreuungskosten (Krippen, Tagesmütter, Kindermädchen, Kindergärten etc.) werden bis zum 10. Lebensjahr des Kindes bis zu € 2.300 pro Jahr und Kind steuerlich absetzbar, d. h. sie vermindern das zu versteuernde Einkommen. Dieser Absetzposten kann wahlweise von einem Elternteil oder aufgeteilt in Anspruch genommen werden. Arbeitgeber können für die Betreuung der Kinder ihrer Dienst-nehmer/innen (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes der/des Dienstnehmers/in) höchstens € 500 pro Jahr bezahlen, ohne dass dieser Vorteil beim Dienstnehmer versteuert wird. Die Ausgaben des Arbeitgebers sind Betriebsausgaben. Kinderbetreuungskosten, die aus  diesem Arbeitgeberersatz bezahlt werden, können nicht als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Weiters ist laut Regie-rungsprogramm geplant, die Werbesteuer abzuschaffen und die Betrugsbekämpfung zu verbessern.

Stand: 15. Dezember 2008

Ab Jänner 2009 ist für die monatliche und vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung das neue amtliche Formular zu verwenden. Die Änderungen zum Formular von 2008 sind gering: Lediglich Unternehmen, die Lieferungen und Dienstleistungen entsprechend der Schrott-Umsatzsteuerverordnung beziehen, haben nun zu beachten, dass diese Umsätze samt Umsatzsteuer und auch die ent-sprechenden Vorsteuern in separaten Feldern zu erfassen sind.

Bei den von der Schrott-Umsatzsteuerverordnung erfassten Umsätzen kommt es zum Übergang der Steuerschuld, d. h. der Leis-tungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer und kann sich diese auch gleich wieder als Vorsteuer abziehen (sofern er zum Vorsteuer-abzug berechtigt ist).

Stand: 15. Dezember 2008

Das dafür vorgesehene Verfahren ist in der Praxis in vielen Ländern umständlich und aufwendig in der Anwendung. Dies soll nun durch eine EU-Richtlinie für Anträge die nach dem 31.12.2009 gestellt werden vereinfacht werden (also noch nicht relevant für Rückerstattungsanträge für das Jahr 2008).

Voraussetzung für die Vorsteuererstattung ist, dass der Unternehmer

  • im EU-Mitgliedsstaat der Erstattung nicht ansässig ist
  • keine Umsätze (ausgenommen Beförderungsleistungen und Reverse-Charge-Umsätze ) getätigt hat und
  • mit seinen Umsätzen im Ansässigkeitsstaat vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Wie läuft nun das neue Verfahren ab?

  • Der Erstattungsantrag ist im Ansässigkeitsstaat elektronisch zu stellen (über ein eigens eingerichtetes elektronisches Portal). Es müssen länderweise keine unterschiedlichen Anträge gestellt werden. Erlaubt ist auch, jeden von einem EU-Mitgliedstaat aufgelegten Vordruck für die Antragstellung zu verwenden (die Vordrucke sind einander zwar ähnlich, aber doch nicht völlig deckungsgleich), jedoch ist der Antrag in der Landessprache des Mitgliedstaates der Erstattung auszufüllen.
  • Der Nachweis der  vorsteuerabzugs-berechtigung des Unternehmers ist nicht mehr notwendig (Unternehmerbescheinigung). Der Antrag wird bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat einfach nicht weitergeleitet.
  • Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag bestimmte Angaben zu machen: Name und Anschrift des Leistenden, Rechnungsdatum und -nummer, Nettobetrag und Umsatzsteuerbetrag, hiervon der abzugsfähige Betrag, Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach einer Kennziffer von 1 bis 10.
  • Die bislang erforderliche Übermittlung der Originalbelege fällt weg.
  • Die Übermittlung von Kopien jener Rechnungen kann verlangt werden, deren Steuerbe-messungsgrundlage mindestens € 1.000 (bzw. € 250 bei Kraftstoffrechnungen) beträgt.
  • Der Mitgliedstaat der Erstattung kann vom Antragsteller auch eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit verlangen sowie die Sprache festlegen, in welcher die Angaben im Erstattungsantrag zu erfolgen haben.
  • Die Frist, bis zu der spätestens der Antrag gestellt werden muss, ist nun der 30. September des folgenden Kalenderjahres (ergo eine Verlängerung von drei Monaten der bisherigen Frist).
  • Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von € 400 (bzw. € 50 bei Antragstellung für ein ganzes Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unterschreiten.
  • Nach Antragstellung können allerdings zusätzliche Informationen angefordert werden, wie z. B. Rechnungskopien oder – originale.
  • Raschere Verfahren: Zwei Monate nach Eingang der angeforderten Informationen, jedenfalls aber innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Erstattungsantrages, wird die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mitgeteilt. Der erstattungsfähige Betrag wird daraufhin innerhalb von zehn  Arbeitstagen erstattet.

Stand: 15. Dezember 2008