Ort der sonstigen Leistung bei “Konzernleistung”
Eine österreichische Gesellschaft erhält „Managementleistungen“ (z. B. Marketingstrategien) von ihrer ausländischen Konzernmutter und ist faktisch aufgrund von Organisationsanweisungen verpflichtet, sich an diese zu halten. Fraglich war, ob „Management-leistungen“ – ähnlich wie die Leistungen eines Geschäftsführerseine sonstige Leistung i.S.d. § 3a Abs. 12 seien oder sich der Leistungsort entsprechend den Katalogleistungen bestimmt.
Das BMF vertrat nun die folgende Ansicht: Das Umsatzsteuerrecht selbst kennt den Begriff „Managementleistungen“ nicht. Für die Beurteilung von wirtschaftlichen Vorgängen knüpft das Umsatzsteuerrecht an inhaltliche Kriterien und nicht an äußere Erscheinungsformen an. Maßgebend ist der wirtschaftliche Gehalt. Auch für die Bestimmung des Leistungsortes ist an inhaltliche Kriterien und nicht an die Bezeichnung einer Leistung, z. B. als „Managementleistung“, anzuknüpfen.
Bei diesen „Managementleistungen“ handelt es sich vom Leistungsinhalt her um Katalogleistungen (i.S.d. § 3a Abs. 10 des Umsatzsteuergesetzes). Ist der Empfänger solcher Leistungen Unternehmer, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Eine faktische bzw. aufgrund von Organisationsanweisungen bestehende Verpflichtung, sich an inhaltliche Vorgaben zu halten oder die gesellschaftsrechtliche Möglichkeit der Durchsetzung einer tatsächlichen Umsetzung der mitgeteilten Strategien usw. ändert nichts an der Möglichkeit der Beurteilung der Leistungen als Katalogleistungen i.S.d. § 3a Abs. 10 i.V.m. § 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994.
Stand: 15. Dezember 2008