Stehen Aufwendungen unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Schaffung oder Sanierung von Wohnraum, sind diese zum Teil (maximal zu einem Viertel) als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie unter eine der folgenden Aufzählungen fallen:

8-jährig gebundene Beträge, die ein Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bauvereinigungen, Unternehmen, deren Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnungseigentum ist, oder an Gebietskörperschaften zahlt.

Beträge zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims. Begünstigt werden sowohl die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen mit dem Erwerb des Grundstücks entstehen als auch die eigentlichen Errichtungskosten. Der Erwerb von bereits bestehendem Wohnraum fällt nicht unter diese Begünstigung.

Ausgaben für die Sanierung von bereits vorhandenem Wohnraum. Unter diesen Titel fallen sowohl die Instandsetzung als auch die Herstellung. Zum Instandsetzungsaufwand gehört jener Aufwand, der die Nutzungsdauer des Wohnraumes wesentlich verlängert oder den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöht. Ein Wohnraumsanierungsaufwand ist nur dann als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wenn ein Verbesserungsbedarf (z. B. bestehende Heizungsanlage ist nicht mehr funktionsfähig) vorliegt. Instandhaltungsaufwendungen (z. B. Ausmalen und Tapezieren der Räume, Austausch nicht wesentlicher Gebäudeteile) fallen nicht unter den Titel der Wohnraumsanierung. Ein Aufwand für die Wohnraumsanierung ist nur dann Sonderausgabe, wenn die Sanierung von befugten Unternehmern durchgeführt wird.

Rückzahlung von Darlehen, welche für die Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung aufgenommen wurden. Auch die Zinsen für derartige Darlehen sind Sonderausgaben.

Stand: 16. April 2009

Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Die Zurechnung von Einkünften muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an der Einkunftsquelle decken. Das bedeutet, es kommt auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise an, weniger auf die rechtliche Gestaltung.

Mit dem Wartungserlass 2008 zu den Einkommensteuerrichtlinien wird nun im Bereich der höchstpersönlichen Tätigkeiten folgende Aussage getroffen: Vergütungen für Tätigkeiten von Vortragenden, Schriftstellern, Wissenschaftlern und „drittangestellten“ Vorständen sollen ab 1.7.2009 demjenigen zugerechnet werden, der die Leistung persönlich erbringt. Eine Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft für höchstpersönliche Tätigkeiten soll dadurch verhindert werden.

Das bedeutet, dass zukünftig Einkünfte nicht willkürlich zugerechnet werden können.

Zum Beispiel soll es nicht mehr so leicht möglich sein, dass ein Vortragender seine Tätigkeit über eine ihm gehörende GmbH abrechnet oder ein Universitätsprofessor seine Gutachten über eine zwischengeschaltete GmbH.

Die Einkommensteuerrichtlinien stellen die Rechtsansicht des Finanzministeriums dar. Diese Rechtsansicht ist allerdings unter Experten umstritten. Es wird kritisiert, dass es hier nicht zu einem generellen Durchgriff durch die Rechtsform der Kapitalgesellschaft kommen darf. Dies dürfe nur bei Missbrauch erfolgen.

Stand: 16. April 2009

Erhöhung des Kinderabsetzbetrages
Der monatliche Kinderabsetzbetrag wird von derzeit € 50,90 ab Jänner 2009 auf € 58,40 erhöht. Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

Kinderfreibetrag
Die mit Kindern verbundenen finanziellen Belastungen sollen durch die Einführung eines Kinderfreibetrages bei der Besteuerung berücksichtigt werden. Dieser wird im Zuge der Einkommensteuerveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung) berücksichtigt. Als Freibetrag vermindert der Kinderfreibetrag die Steuerbemessungsgrundlage.
Der Kinderfreibetrag steht in zwei unterschiedlichen Höhen zu, und zwar in Höhe von

  • € 220,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird,
  • € 132,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für das selbe Kind in Anspruch genommen wird (in Summe also 2 x € 132,00 = € 264,00).

Die Aufteilung des Freibetrages ist insbesondere für Familien, bei denen beide Elternteile steuerrelevante Einkünfte erzielen, vorteilhaft.

Der Kinderfreibetrag in Höhe von € 132,00 steht auch unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zu, falls auch der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten sollen auf zwei Arten steuerlich begünstigt werden, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

Die Begünstigung gilt für ein Kind,

  • das zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wurde und
  • das sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweiz aufhält.

Die Kinderbetreuung muss in öffentlichen oder privaten Kindergärten, Ganztages- oder Halbtagesinternaten, Horten, Kinderbetreuungsstätten, von Tagesmüttern oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen (ausgenommen haushaltszugehörigen Angehörigen) erfolgen. Der Zuschuss ist entweder direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder an die Betreuungsperson zu leisten. Es kann jedoch auch ein Gutschein ausgestellt werden, sofern dieser ausschließlich bei einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung einlösbar ist.

Zuschüsse für Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber
Arbeitgeber können allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen einen Zuschuss für die Kinderbetreuung geben, der bis zu € 500,00 jährlich pro begünstigtem Kind steuerfrei ist. Dieser Zuschuss ist bereits derzeit in unbegrenzter Höhe von Sozialabgaben befreit.

Ist der Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, kann nur ein Arbeitgeber den Zuschuss gewähren. Aus diesem Grund hat der Arbeitnehmer eine Erklärung an den Arbeitgeber abzugeben, in der er erklärt, dass die Voraussetzungen für einen steuerfreien Zuschuss vorliegen und ob und in welcher Höhe von einem früheren Arbeitgeber bereits ein steuerfreier Zuschuss für dieses Kind im Kalenderjahr geleistet wurde.

Jene Kosten, die durch den Zuschuss abgedeckt sind, können nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar
Betreuungskosten von Kindern, für die die genannten Voraussetzungen zutreffen, können auch als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden. Die Absetzbarkeit ist mit insgesamt € 2.300,00 der tatsächlichen Kosten pro Kind und Kalenderjahr limitiert. Wird die Begünstigung von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, ist auch in diesem Fall der Betrag mit € 2.300,00 pro Kind limitiert. Es kann nur der Elternteil die Kosten steuerlich geltend machen, der sie nachweislich getragen hat. Da nur die Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung berücksichtigt werden können, sind Kosten für Verpflegung oder beispielsweise das reine Schulgeld für Privatschulen nicht berücksichtigungsfähig.

Stand: 11. März 2009

Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden – selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen – im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie

  • nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
  • einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
  • auch zwischen Familienfremden unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Nahebeziehungen können auch durch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen entstehen.

Der UFS Linz hat nun diese Rechtsmeinung der Einkommensteuerrichtlinien angewandt und folgendes befunden:
Fremdüblichkeit eines Mietvertrages ist nicht gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft, die überwiegend (zu 75 %) von den Eltern des Vermieters beherrscht wird, ein Büro in der Villa des Sohnes mietet, wenn der Vater des Vermieters dort nur „kreative Nachdenkarbeit“ leistet, obwohl ihm ein Büro in seinen eigenen Firmen zur Verfügung steht. Treffen eines Angestellten des Firmenkonglomerats mit dem Vermieter führen auch nicht zur betrieblichen
Nutzung des angeblichen Büroraumes (Bürotisch ist ein Billardtisch).

Stand: 11. März 2009

Der Gewinnfreibetrag steht wie bisher allen betrieblichen Einkunftsarten offen. Im Unterschied zum Freibetrag für investierte Gewinne soll er nunmehr auch für Gewinne zustehen, die von natürlichen Personen durch Bilanzierung ermittelt werden. Nicht einbezogen wie bisher bleiben Veräußerungsgewinne; Übergangsgewinne sind nun auch abgedeckt.

Der neue Freibetrag wird nun also von 10 % auf 13 % angehoben – die Deckelung von € 100.000,00 pro Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigem bleibt aber bestehen. Daraus ergibt sich, dass maximal ein Gewinn von ca. € 769.230,00 begünstigt ist.

Grundfreibetrag
Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber in Höhe von € 30.000,00 zu – daraus ergibt sich ein maximaler Grundfreibetrag von € 3.900,00.

Der Grundfreibetrag steht auch bei mehreren Betrieben des Steuerpflichtigen pro Veranlagungsjahr nur einmal zu. Bei mehreren Betrieben mit positivem Betriebsergebnis werden die Gewinne für den Grundfreibetrag zusammengerechnet – eine Schmälerung durch Ausgleich mit allfälligen betrieblichen Verlusten findet nicht statt.

Bei Mitunternehmerschaften wie z. B. Personengesellschaften steht der Grundfreibetrag nur entsprechend dem Gewinnanteil zu. Der Grundfreibetrag wird auch ohne besondere Geltendmachung automatisch zuerkannt und daher von Amts wegen berücksichtigt.

Zusätzlich: Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00,

  • steht einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von € 3.900,00 zu,
  • andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu, der davon abhängig ist, in welchem Umfang die übersteigende Bemessungsgrundlage durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

Beispiel:
Gewinn vor
Gewinnfreibetrag: € 50.000,00
Davon 13 %: € 6.500,00
Investitionen
(begünstigte):  € 2.000,00
Grundfreibetrag:  € 3.900,00
Investitionsbedingter
Gewinnfreibetrag: € 2.000,00
Gewinnfreibetrag
Gesamt: € 5.900,00
Gewinn endgültig: € 44.100,00

Begünstigte Investitionen
Begünstigte Investitionen sind wie bisher Investitionen in

  • abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren,
  • bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

Eine Erweiterung ab 2010 ist, dass auch Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen umfasst sind.

Im Gegenzug zur Erweiterung dieses Freibetrages wurde die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne gestrichen und ist daher letztmalig für die Veranlagung 2009 anzuwenden.

Stand: 11. März 2009

Die bisher mögliche Abzugsfähigkeit von Spenden für Wissenschaft, Forschung, Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau, Universitäten, Kunsthochschulen, Denkmalschutz, Museen und Behindertensport soll auf folgende Bereiche ausgedehnt werden:

  • mildtätige Zwecke, die überwiegend im Inland, in Mitgliedstaaten der EU oder des EWR verfolgt werden
  • die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Dieser Zweck soll erfüllt sein, wenn die Förderung in einer Größenordnung erfolgt, die eine effektive Wirkung im Sinne eines nachhaltigen Wandels ermöglicht (Umfang der Einzelprojekte von zumindest € 30.000,00)
  • Hilfestellung in Katastrophenfällen

Spenden sind für Unternehmen als Betriebsausgaben insoweit absetzbar, als sie insgesamt 10 % des Gewinns des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Weiters sind Spenden als Sonderausgaben absetzbar, als sie insgesamt 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.

Voraussetzungen
Wie bei den bisher vorgesehenen Spendenbegünstigungen gilt als Voraussetzung, dass die Förderung eigennütziger Zwecke der Spendenorganisation ausgeschlossen ist.

Zusätzlich soll eine gewisse Kontinuität der Betätigung über einen zumindest dreijährigen Zeitraum vorausgesetzt sein, wobei auch Zeiten einer allfälligen Vorgängerorganisation in diese Bestandsdauer einzubeziehen sind.

Eine Deckelung der Verwaltungskosten soll sicherstellen, dass Spendengelder nicht mehr als unbedingt erforderlich in die Verwaltung umgeleitet werden. Fundraisingkosten sollen davon nicht umfasst sein.
Die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist jährlich von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig sind echte Mitgliedsbeiträge; Beiträge, die über den Mitgliedsbeitrag hinaus freiwillig entrichtet werden, jedoch schon.

Liste der spendenbegünstigten Organisationen
Um für den Spender die Abzugsfähigkeit sicherzustellen, sollen spendenbegünstigte Organisationen zumindest einmal jährlich in einer Liste erfasst und auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht werden.

Stand: 11. März 2009

Das Umsatzsteuergesetz legt fest, welche Merkmale Rechnungen zumindest haben müssen:

  1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  2. Name und Anschrift des Abnehmers/Empfängers. Die UID-Nummer des Abnehmers/Empfängers ist zusätzlich anzugeben, wenn der Rechnungsbetrag inkl. USt € 10.000,00 übersteigt und der leistende Unternehmer Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte im Inland hat
  3. Menge, handelsübliche Bezeichnung
  4. Tag der Lieferung oder Leistungszeitraum
  5. Entgelt für die Lieferung oder Leistung und der anzuwendende Steuersatz bzw. Hinweis auf eine allfällige Steuerbefreiung
  6. Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt
  7. Ausstellungsdatum der Rechnung (zusätzlich zum Lieferdatum)
  8. Fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
  9. UID-Nummer des Rechnungsausstellers

Bei Kleinbetragsrechnungen (bis € 150,00) reichen folgende Angaben:

  1. Name, Anschrift des leistenden Unternehmers
  2. Menge, handelsübliche Bezeichnung
  3. Tag der Lieferung oder Leistungszeitraum
  4. Bruttoentgelt für die Lieferung oder Leistung
  5. Steuersatz
  6. Ausstellungsdatum

Bei Rechnungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse Charge), sind ergänzend noch die UID-Nummer des Leistungsempfängers und ein Hinweis: „Der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner“ anzugeben. Reverse Charge Rechnungen haben keinen gesonderten Steuerausweis.
Fehlen Merkmale einer Rechnung, kann der Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger verloren gehen.

Stand: 11. März 2009

Der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf soll bis Ostern vom Parlament abgesegnet werden.

Welche Investitionen werden gefördert?
Die neue vorzeitige Abschreibung wird für körperliche Wirtschaftsgüter gelten (also nicht für z. B. Software, Rechte, Finanzanlagen oder Ähnliches). Für Grund und Boden und für Gebäude sowie für Mieterinvestitionen steht keine vorzeitige Absetzung für Abnutzung zu. Bei PKWs und Kombis soll nur bei Nutzung als Fahrschulkraftfahrzeuge oder für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung die Möglichkeit einer vorzeitigen Absetzung für Abnutzung bestehen. Weiters sind Luftfahrzeuge, gebrauchte Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, die von einem beherrschenden Unternehmen (Muttergesellschaft) erworben werden, von der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung ausgeschlossen.
Allerdings steht die vorzeitige Absetzung für Abnutzung auch für Wirtschaftsgüter zu, für die ein Forschungsfreibetrag oder die Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde. Damit sollen Investitionen im Forschungsbereich zusätzlich gefördert werden.

Wirkungsweise der vorzeitigen Abschreibung
Die vorzeitige Absetzung für Abnutzung ermöglicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine höhere Abschreibung. Der Abschreibungsbetrag beträgt in diesem Jahr 30 %. Dies allerdings einschließlich der linearen Abschreibung. Die lineare Abschreibung wird fortgeführt, wodurch es im Endeffekt zu einer früheren Abschreibung der Investition kommt. Mehr als 100 % sind daher nicht abschreibbar.

Höhere Förderung von Wirtschaftsgütern mit langer Abschreibungsdauer
Durch die Einrechnung der linearen Abschreibung in die 30 %-Abschreibung sollen insbesondere jene Investitionen gefördert werden, die längerfristig vom Unternehmen genutzt werden. Bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren beträgt der Satz der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung ohne lineare Abschreibung 20 %. Bei einer Nutzungsdauer von vier Jahren hingegen verbleibt ein Vorteil von 5 %. Bei Wirtschaftsgütern, die drei Jahre oder zwei Jahre Nutzungsdauer haben, wird man von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch machen.

Beispiel:
Eine Maschine wird im April 2009 um € 150.000 neu angeschafft und in Betrieb genommen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt acht Jahre.
Abschreibung im Jahr 2009: € 150.000 * 30 % = € 45.000
Restbuchwert am 31.12.2009: € 150.000 – € 45.000 = € 105.000
Abschreibung in den Jahren 2010 bis 2014: jeweils € 18.750 (nämlich € 150.000 / 8)
Buchwert am 31.12.2014 nach Abschreibung: € 11.250 (nämlich € 150.000 – € 45.000 – 5 * € 18.750)
Abschreibung im Jahr 2015: € 11.250
Damit wird das Wirtschaftsgut bereits im Jahr 2015 voll abgeschrieben, statt wie im Falle ohne vorzeitige Abschreibung im Jahr 2016.

Stand: 16. Februar 2009

Basisförderung
Die Basisförderung gilt für alle Lehrverhältnisse, die nach dem 27.6.2008 beginnen und ersetzt die bisherige Lehrlingsausbildungsprämie von € 1.000. (Für alle Lehrlinge, die vor dem 28.6.2008 begonnen haben, bleibt es bei der Lehrlingsausbildungsprämie.)
Diese Förderung kann nach Abschluss eines Lehrjahres beantragt werden und beträgt:

  • im ersten Lehrjahr drei Lehrlingsentschädigungen,
  • im zweiten Lehrjahr zwei Lehrlingsentschädigungen,
  • im dritten und vierten Lehrjahr jeweils eine Lehrlingsentschädigung.

Förderung neuer Lehrstellen – Blum-Bonus II
Neue Lehrstellen werden in folgenden Fällen mit einer Prämie von jeweils € 2.000 gefördert (ersetzt bisherigen Blum-Bonus):

  • Lehrstellen in neu gegründeten Unternehmen für fünf Jahre ab Gründung. Die Gründung muss nach dem 31.12.2007 erfolgt sein,
  • Lehrstellen in Unternehmen, die erstmals Lehrlinge ausbilden, für ein Jahr ab Aufnahme des ersten Lehrlings (erstmalige Lehrlingsaufnahme nach dem 31.12.2007),
  • Lehrstellen in Unternehmen, die nach einer Pause von mindestens drei Jahren nach Ende des letzten Lehrverhältnisses wieder Lehrlinge aufnehmen, für ein Jahr ab Aufnahme des ersten Lehrlings (Wiedereinstieg in die Lehrlingsausbildung nach dem 31.12.2007).

Das Lehrverhältnis muss für mindestens ein Jahr aufrecht sein. Maximal zehn Lehrlinge pro Lehrberechtigtem werden gefördert.

Ausbildungsnachweis zur Mitte der Lehrzeit
Die Förderung gilt für alle Lehrverhältnisse, die nach dem 27.6.2008 beginnen; sie beträgt € 3.000 pro Lehrling.
Voraussetzungen dafür sind:

  • Führung einer Ausbildungsdokumentation,
  • positive Absolvierung eines Praxistests durch den Lehrling zur Hälfte der Lehrzeit,
  • alle Lehrlinge in dem betreffenden Betrieb müssen am Praxistest teilnehmen.

Weiterbildung der Ausbilder
Weiterbildungsmaßnahmen für Ausbilder werden mit 75 % der Kosten bis zu einer Gesamthöhe von € 1.000 pro Jahr gefördert. Diese Förderung gilt ab 28.6.2008 für alle Ausbilder.

Ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen
Eine Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg bringt € 200 und solche mit Auszeichnung € 250 Förderung. Die Lehrabschlussprüfung muss nach dem 27.6.2008 stattgefunden haben.

Stand: 16. Februar 2009

Der Maximalbetrag der steuerlichen Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages soll von € 100 auf € 200 angehoben werden und die Begünstigung für Stock-Options ab 1.4.2009 entfallen.

Stand: 16. Februar 2009