Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge

Welche Auftraggeber sind betroffen?

Von der neuen Regelung betroffen sind Unternehmer mit Niederlassungen in Österreich, die für ihre Bauleistungen Subunternehmen beauftragen, deren Dienstnehmer dem österreichischen Sozialversicherungsgesetz unterliegen. Private Bauherren, die Letztverbraucher sind, sind von der neuen Bestimmung nicht betroffen.

Welche Beiträge sind von der Haftung umfasst?

Der Auftraggeber haftet nun für alle Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen, die vom Subunternehmer zu entrichten sind, bis zur Obergrenze von 20 % des geleisteten Werklohnes. Achtung: Die Haftung beschränkt sich nicht nur auf SV-Beiträge, die auf den entsprechenden Auftrag entfallen. Es sind alle Beiträge und Umlagen (also auch sonstige Beitragsrückstände) umfasst, die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats, in dem die Zahlung erfolgt, fällig werden. Die Haftung wird erst schlagend, wenn gegen den Subunternehmer erfolglos Exekution geführt wurde bzw. dieser insolvent ist. Wenn versucht wurde, die Haftung zu umgehen, erstreckt sich die Haftung auf jedes weitere beauftragte Subunternehmen.

Mit welchen Angaben muss ich als Auftraggeber den Haftungsbeitrag überweisen?

Vermerk „AGH“ Firmenname und Adresse des Auftraggebers Dienstgebernummer und Firmenname des Subunternehmers Rechnungsnummer und Rechnungsdatum des Werklohns.

Wann ist ein Auftraggeber von der Haftung befreit?

Bezahlt der Auftraggeber seinem Subunternehmer nur 80 % des Werklohnes und überweist 20 % an das Dienstleitungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse, entfällt die Haftung. Die Haftung entfällt auch, wenn der Subunternehmer in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmer (HFU-Liste) geführt wird.

Wie komme ich als Subunternehmer auf die HFU-Liste?

Dies kann schriftlich bei der Wiener Gebietskrankenkasse beantragt werden. Ein Antrag ist erst ab März 2009 sinnvoll.
Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

  • Erbringung von Bauleistungen seit 3 Jahren
  • keine Beitragsrückstände in den vergangenen 2 Monaten
  • Vorliegen aller Beitragsnachweise
  • keine schwerwiegenden verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Verstöße.

Die neuen Regelungen treten in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen bei den Gebietskrankenkassen gegeben sind, d. h. die Software dazu fertiggestellt ist. Dies wird voraussichtlich erst ab 1. Juli 2009 der Fall sein.

Stand: 14. November 2008