Umsatzsteuersatz bei All-Inclusive-Paketen

Nächtigungen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (z. B. Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) fallen unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 %. Dies gilt für Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch für Privatzimmervermietung. Dieser ermäßigte Steuersatz erstreckt sich aber auch auf so genannte unselbstständige Nebenleistungen.

Bei Packages- und All-Inclusive-Angeboten stellt sich nun die Frage, welche Leistungen als Nebenleistungen gelten. „All-inclusive“ umfasst in vielen Hotels z. B. die Benützung von Sporteinrichtungen, die Tischgetränke beim Abendessen, Begrüßungscocktails  oder Wanderungen (Skitouren) mit den Hotelgästen.
Folgende Leistungen können als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene unselbstständige Nebenleistungen angesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:

  • Begrüßungstrunk
  • Tischgetränke (einschließlich jener zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5 % des Pauschalangebotes)
  • Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes
  • Kinderbetreuung
  • Überlassung von Wäsche (z. B. Bademäntel)
  • Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten
  • Verleih von Sportgeräten
  • Benützung von Sauna,  Schwimm- und Dampfbad, Solarium, Fitnessräumen
  • Verabreichung von Massagen
  • Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten
  • geführte Wanderungen oder Skitouren
  • Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw.
  • die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern
  • die Abgabe von Liftkarten (z. B. Skilift), Eintrittskarten (z. B. Theater), der Autobahnvignette oder – z. B. in Kärnten – der „Kärnten-Card“
  • Animation
  • Wellness-Leistungen – ausgenommen hievon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen.

Nicht als begünstigte unselbstständige Nebenleistung wird allerdings betrachtet:

  • wenn im Rahmen einer so genannten „Golf(trainings)woche“ annähernd täglich die Benützung eines Golfplatzes und dazu auch noch ein mehrmaliger Golfunterricht oder die Teilnahme an einem Golfturnier angeboten werden.
  • die Zurverfügungstellung von Seminarräumen. Dies schon deshalb, weil die Räume üblicherweise einem Veranstalter und nicht dem einzelnen Hotelgast überlassen werden.

Stand: 22. Jänner 2009