Vorsteuererstattung ab 2010 neu geregelt

Das dafür vorgesehene Verfahren ist in der Praxis in vielen Ländern umständlich und aufwendig in der Anwendung. Dies soll nun durch eine EU-Richtlinie für Anträge die nach dem 31.12.2009 gestellt werden vereinfacht werden (also noch nicht relevant für Rückerstattungsanträge für das Jahr 2008).

Voraussetzung für die Vorsteuererstattung ist, dass der Unternehmer

  • im EU-Mitgliedsstaat der Erstattung nicht ansässig ist
  • keine Umsätze (ausgenommen Beförderungsleistungen und Reverse-Charge-Umsätze ) getätigt hat und
  • mit seinen Umsätzen im Ansässigkeitsstaat vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Wie läuft nun das neue Verfahren ab?

  • Der Erstattungsantrag ist im Ansässigkeitsstaat elektronisch zu stellen (über ein eigens eingerichtetes elektronisches Portal). Es müssen länderweise keine unterschiedlichen Anträge gestellt werden. Erlaubt ist auch, jeden von einem EU-Mitgliedstaat aufgelegten Vordruck für die Antragstellung zu verwenden (die Vordrucke sind einander zwar ähnlich, aber doch nicht völlig deckungsgleich), jedoch ist der Antrag in der Landessprache des Mitgliedstaates der Erstattung auszufüllen.
  • Der Nachweis der  vorsteuerabzugs-berechtigung des Unternehmers ist nicht mehr notwendig (Unternehmerbescheinigung). Der Antrag wird bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat einfach nicht weitergeleitet.
  • Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag bestimmte Angaben zu machen: Name und Anschrift des Leistenden, Rechnungsdatum und -nummer, Nettobetrag und Umsatzsteuerbetrag, hiervon der abzugsfähige Betrag, Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach einer Kennziffer von 1 bis 10.
  • Die bislang erforderliche Übermittlung der Originalbelege fällt weg.
  • Die Übermittlung von Kopien jener Rechnungen kann verlangt werden, deren Steuerbe-messungsgrundlage mindestens € 1.000 (bzw. € 250 bei Kraftstoffrechnungen) beträgt.
  • Der Mitgliedstaat der Erstattung kann vom Antragsteller auch eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit verlangen sowie die Sprache festlegen, in welcher die Angaben im Erstattungsantrag zu erfolgen haben.
  • Die Frist, bis zu der spätestens der Antrag gestellt werden muss, ist nun der 30. September des folgenden Kalenderjahres (ergo eine Verlängerung von drei Monaten der bisherigen Frist).
  • Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von € 400 (bzw. € 50 bei Antragstellung für ein ganzes Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unterschreiten.
  • Nach Antragstellung können allerdings zusätzliche Informationen angefordert werden, wie z. B. Rechnungskopien oder – originale.
  • Raschere Verfahren: Zwei Monate nach Eingang der angeforderten Informationen, jedenfalls aber innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Erstattungsantrages, wird die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mitgeteilt. Der erstattungsfähige Betrag wird daraufhin innerhalb von zehn  Arbeitstagen erstattet.

Stand: 15. Dezember 2008