Grundsätzliches

Zum Grundstück gehören: Grund und Boden, darauf errichtete Gebäude (Ausnahme Superädifikate) und dem Grundstück zugeordnetes Zubehör (z.B. Hoteleinrichtung und Hotelinventar). Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 3,5 %, bei Erwerben zwischen nahen Angehörigen 2%. Die Grunderwerbsteuer wird vom Wert der Gegenleistung berechnet. Dieser Wert ergibt sich jeweils aus dem Erwerbsvorgang, entspricht also beim Kauf dem Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehören auch sonstige Leistungen, die der Käufer zusätzlich gewährt.

Vereinbarte Leistungen

Im November 2007 fand die „Bundessteuertagung Gebühren und Verkehrssteuern“ des Bundesministeriums für Finanzen statt. Das Ergebnis dieser Besprechung wurde nun aktuell in einem Erlass des BMF veröffentlicht. Diese Bundessteuertagung hat sich unter anderem nun mit folgender Frage beschäftigt:

Wie ist bei Grunderwerbsteuer vorzugehen, wenn die Übernehmer sich verpflichten, die Kosten eines ortsüblichen Begräbnisses und der Errichtung eines Grabdenkmales soweit zu tragen, als diese Kosten im Nachlass des Übergebers keine Deckung finden?

Lösung dieser Fragestellung war: Die Begräbniskosten und die Kosten für ein Grabdenkmal sind Lasten, deren Entstehung von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiss ist. Diese Leistungen können erst angesetzt werden, wenn das Ereignis (Ableben des Übergebers) eingetreten ist. Es bestehen keine Bedenken, wenn im Einvernehmen mit dem Abgabepflichtigen die Kosten für ein Begräbnis mit nicht weniger als € 2.500,00 sofort in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden und die Grunderwerbsteuer festgesetzt wird.

Stand: 16. Juni 2009

Die Auftraggeberhaftung für das beauftragende Unternehmen entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in einer so genannten Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird. Bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) ist ein Dienstleistungszentrum (DLZ-AGH) eingerichtet, dem unter anderem die Führung der HFU-Gesamtliste obliegt.

Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

  1. Erbringung von Bauleistungen seit drei Jahren
  2. keine Beitragsrückstände in den vergangenen zwei Monaten
  3. Vorliegen aller Beitragsnachweise
  4. keine schwerwiegenden verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Verstöße

Die Erst-Aufnahme in die HFU-Gesamtliste muss schriftlich beantragt werden. Das Antragsformular finden Sie im Internet unter: http://www.wgkk.at/. Der Erst-Aufnahmeantrag kann direkt an das DLZ-AGH oder an Ihren Krankenversicherungsträger gerichtet werden.

Stand: 16. Juni 2009

Bisher grundsätzlich Ursprungslandprinzip

Bisher wurden sonstige Leistungen grundsätzlich dort der Umsatzsteuer unterworfen, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Dies wird als Ursprungslandprinzip bezeichnet. Dienstleistungen eines österreichischen Unternehmens im Ausland sind entsprechend dem Ursprungslandprinzip grundsätzlich mit österreichischer Umsatzsteuer zu fakturieren. Von dieser grundsätzlichen Regel gibt es aber heute schon unzählige Ausnahmen wie z. B. bei Leistungen, die Grundstücke betreffen, Leistungen von Künstlern, Wissenschaftlern und Sportlern und den sogenannten Katalogleistungen, wie z. B. jene von Rechtsanwälten, Sachverständigen und auch Werbe-, Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsdienstleistungen.

Ab 2010 grundsätzlich Empfängerortprinzip

Ab Anfang 2010 soll nun vom Ursprungslandprinzip zum Empfängerortprinzip gewechselt werden. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, so wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, wo dieser sein Unternehmen betreibt. Dies gilt auch für nicht unternehmerisch tätige juristische Personen mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Sind die Leistungsempfänger Nicht-Unternehmer, so wird die Leistung auch weiterhin an dem Ort erbracht, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Auch dazu soll es aber wieder zahlreiche Ausnahmen von der Grundregel geben. Einerseits sollen zum Teil bestehende Ausnahmen wie z. B. bei Grundstücken, Tätigkeitsleistungen, Vermittlungsleistungen, etc. beibehalten werden. Bei der Vermietung von Beförderungsmitteln, bei der Abgabe von Speisen und Getränken und bei Beförderungsleistungen sollen neue Regelungen eingeführt werden.

Neue Meldepflichten

Zusätzlich sind diese grenzüberschreitenden Dienstleistungen, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, ab 1.1.2010 auch in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen. Dabei sind die eigene UID und jene des Leistungsempfängers anzugeben. In Zukunft wird also eine Aufzeichnungspflicht für alle UID-Nummern der Kunden bestehen.

Stand: 11. Mai 2009

Mit Kurzarbeit kann ein zeitlich begrenzter Engpass infolge eines vorübergehenden Ausfalls von Aufträgen oder von Zulieferungen bzw. Betriebsmitteln überbrückt und für die Qualifizierung der betroffenen Arbeitnehmer genutzt werden. Die Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber anstelle des Arbeitsverdienstes für jede Ausfallstunde eine Kurzarbeitsunterstützung bzw. für jede für Qualifizierung verwendete Ausfallstunde eine Qualifizierungs-unterstützung. Durch die Förderung des Arbeitsmarktservice (AMS) werden dem Arbeitgeber die Kosten der Kurz-arbeitsunterstützung bzw. der Qualifizierungsunterstützung in Höhe der pro Ausfallstunde festgelegten Pauschalsätze ersetzt.

Voraussetzungen:
1) Das Unternehmen muss

  1. vorübergehend in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sein,
  2. die nicht saisonbedingt sind
  3. sondern auf unternehmensexterne Ursachen zurückzuführen sind.

2) Verständigung der regionalen Geschäftsstelle des AMS über bestehende Beschäftigungsschwierigkeiten sechs Wochen vor Einführung bzw. vier Wochen vor Verlängerung der Kurzarbeit (sofern keine anderen Fristen vereinbart werden).

3) Beratung über anderweitige Lösungs- und Unterstützungsmöglichkeiten (z. B. Abbau von Überstunden und Urlauben) unter Einbeziehung des Betriebsrates und der Kollektivvertragsparteien.

4) Arbeitszeitausfall im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich nicht unter 10 % und nicht über 90 % der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder – bei Teilzeitbeschäftigten – der vereinbarten Normalarbeitszeit.

5) Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit, insbesondere über den Geltungsbereich, den Kurzarbeitszeitraum sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit und einer allenfalls darüber hinausgehenden Behaltefrist.

6) Festlegungen über die nähere Ausgestaltung der Qualifizierungsangebote und das Ausbildungskonzept im Rahmen der Sozialpartnervereinbarung.

Die Dauer der Kurzarbeit ist zunächst mit höchstens sechs Monaten beschränkt. Liegen die Voraussetzungen weiterhin vor, kann eine Verlängerung um jeweils maximal sechs Monate erfolgen. Im Einzelfall kann der maximale Beihilfenzeitraum von achtzehn Monaten letztmalig um maximal zwei Monate verlängert werden, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Behaltefrist nach Beendigung der Kurzarbeit:

  1. bis zu 2 Monate Kurzarbeit > 1 Monat Behaltefrist
  2. bis zu 4 Monate Kurzarbeit > 2 Monate Behaltefrist
  3. bis zu 12 Monate Kurzarbeit > 3 Monate Behaltefrist
  4. mehr als 12 Monate Kurzarbeit > 4 Monate Behaltefrist

Die Kurzarbeitsbeihilfe kann im Internet unter http://wbdb.ams.or.at/wbdb/kua/kua_tool.jsp individuell berechnet werden. Werden die ausgefallenen Arbeitsstunden zur Weiterbildung genutzt, ist die Kurzarbeitsbeihilfe um 15 % erhöht.

Kurzarbeit mit Qualifizierung

Das Beschäftigungsförderungsgesetz führt das Instrument der Beihilfe bei Kurzarbeit mit Qualifizierung ein, das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anreize bieten soll, die ausfallende Arbeitszeit für Weiterbildung zu nutzen. Grundsätzlich gilt dasselbe wie bei der normalen Kurzarbeit. Nach der Richtlinie erhält der Arbeitnehmer jedoch eine um 15 % höhere Kurzarbeitsunterstützung als bei normaler Kurzarbeit. Der Arbeitgeber erhält dafür eine um 15 % höhere Beihilfe.

Im Fall der Kurzarbeit mit Qualifizierung muss die Sozialpartnervereinbarung nach der Richtlinie ein Ausbildungskonzept enthalten. Die Aus- und Weiterbildung muss insbesondere arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sein. Zur Erstellung des Ausbildungskonzeptes soll vor allem Kleinbetrieben (bis 50 Mitarbeitern) das Instrument der Qualifizierungsberatung aktiv angeboten werden.

Geplant ist weiters, die neue Qualifizierungskurzarbeit durch eine Förderung der Ausbildungskosten zu ergänzen. Die entsprechenden Förderrichtlinien werden vom AMS noch ausgearbeitet werden.

Stand: 11. Mai 2009

Auch schon nach bisheriger Praxis wurden nach den Vereinsrichtlinien des BMF an Sportler und Sportbetreuer ausgezahlte Kostenersätze in bestimmtem Umfang steuerfrei belassen. Die Vereinsrichtlinien basieren aber auf keiner verbindlichen Rechtsgrundlage. Die geplanten Gesetzesänderungen sollen dieses Problem beheben.

Die Neuregelung soll eine einfache und klare Rechtsgrundlage für gemeinnützige Sportvereine schaffen, wonach Kostenersätze (pauschale Fahrt- und Reisekostenentschädigungen) für die mit der sportlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen von Sportlern, Schiedsrichtern und Sportbetreuern (z. B. Trainer, Masseure) bis zu einer Höhe von € 30,00 pro Tag bzw. maximal € 540,00 pro Kalendermonat steuer- und sozial-versicherungsfrei ausgezahlt werden können.

Mit dieser Regelung sollen eine Vereinheitlichung von steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie die entsprechende Befreiung von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleich erreicht werden. Von der Sozialversicherung sind jedoch nur nebenberuflich tätige Sportler bzw. Sportbetreuer befreit, sodass ein entsprechender Versicherungsschutz für hauptberuflich Tätige sichergestellt ist.

Die Steuerbefreiung ist als Freibetrag konstruiert, sodass bei Auszahlung höherer Beträge nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig wird. Sofern der Sportler im Veranlagungsverfahren tatsächlich Fahrt- und Reisekosten geltend macht, führen diese nur insoweit zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten, als sie die pauschalen steuerfreien Fahrt- und Reisekostenentschädigungen übersteigen.

Die geplante Neuregelung ist aber nicht frei von Kritik. Einerseits würden Aktive, die für Sportvereine tätig sind, gegenüber jenen, die im Kultur- oder Sozialbereich Leistungen erbringen, bevorzugt werden.

Andererseits blieben auch Details ungeregelt. So wird der Begriff Reise nicht näher definiert und es ist unklar, ob z. B. die einschlägige Rechtsprechung (mit bestimmter Mindestdauer und -entfernung sowie Reisedauer) anzuwenden ist.

Die Regelung sieht auch nicht vor, wie solche Reisen dokumentiert und gegebenenfalls nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden müssen.

Stand: 11. Mai 2009

OGH zur Tierhaltung in Mietwohnungen

Zwischen Vermieter und Mieter wurde eine Hausordnung mitvereinbart, die vorsah, dass die Tierhaltung nur dann gestattet ist, wenn die Genehmigung der Vermieter eingeholt wurde. Die Mieterin hielt Katzen in der Mietwohnung. Die Vermieter klagten auf Unterlassung der Haltung von Katzen in der Mietwohnung ohne ihre Genehmigung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) erkannte unter anderem Folgendes:

Das Halten von üblichen Haustieren ist erlaubt, wenn der Mietvertrag keine Regelung über die Tierhaltung enthält. Der Mietvertrag kann aber auch generell und schlechthin das Verbot der Tierhaltung vorsehen. Diese Regelung ist nicht gröblich benachteiligend.

In diesem Fall wurde im Mietvertrag die Tierhaltung zwar für unzulässig erklärt, die Vermieter haben aber die Möglichkeit eingeräumt, sie im Einzelfall doch zu genehmigen.

Diese Vereinbarung sei lt. OGH unklar. Unklare Regelungen sind zu Lasten des Verfassers, hier die Vermieter, auszulegen.

Daraus folgt, dass dem Mieter ein Anspruch auf Genehmigung der Tierhaltung eingeräumt werden sollte, der Vermieter sich – im Gegensatz zur generellen Erlaubnis – aber eine gewisse Entscheidungsbefugnis vorbehalten wollte. Diese Entscheidungsbefugnis unterliegt jedoch nicht dem freien Ermessen. Ein wichtiger Grund für die Nichtgenehmigung wurde in diesem Fall nicht vorgebracht, weshalb die Haltung von Katzen nicht untersagt werden konnte.

Stand: 11. Mai 2009

Einheitlicher Bilanzstichtag

Der Gruppenträger und alle unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder müssen künftig auf denselben Stichtag bilanzieren. Der einheitliche Stichtag soll für den Gruppenträger und alle inländischen Gruppenmitglieder gelten. Mangels Besteuerungshoheit soll der einheitliche Bilanzstichtag für ausländische Gruppenmitglieder nicht nötig sein. Dies soll eine zügige Abwicklung gewährleisten und Ge-staltungsmöglichkeiten verhindern. Auch Beteiligungsgemeinschaften sollen nur mehr gebildet werden können, wenn ein einheitlicher Bilanzstichtag vorliegt.

Bei neu zu bildenden Gruppen (Anträge nach dem 30.6.2009 unterfertigt) ist dies von Beginn an anzuwenden. Bei be-stehenden Gruppen muss der einheitliche Gruppenstichtag bis zum 31.12.2009 beim zuständigen Finanzamt bekanntgegeben werden.

Nachversteuerung bei Auslandsverlusten

Spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds kommt es auch bisher schon zur Nachversteuerung der in Österreich geltend gemachten Verluste. Nun wird zusätzlich der Tatbestand des wirtschaftlichen Ausscheidens eingefügt. Damit soll unterbunden werden, dass beschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder als leere Mantelgesellschaften formal in der Unternehmensgruppe gehalten werden, um die Nachversteuerung zu vermeiden. Ist die Größe der ausländischen Körperschaft wirtschaftlich nicht mehr mit dem Umfang im Verlustentstehungsjahr vergleichbar, kommt es zu einer Nachversteuerung der Auslandsverluste.

Verfahrensrechtliche Änderungen

Änderungen des Feststellungsbescheids über die Unternehmensgruppe müssen künftig nur mehr an das betroffene Gruppenmitglied und den Gruppenträger ergehen.

Stand: 11. Mai 2009

Bisher konnten

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die ihren Gewinn durch detaillierte Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben ermittelten sowie
  • Handelsvertreter, Künstler/Schriftsteller und Sportler, die Gewinne oder Betriebsausgaben nach der jeweiligen Pauschalierungsverordnung ermittelten,

ihren Gewinn um den Freibetrag für investierte Gewinne reduzieren, sofern sie Investitionen ins abnutzbare Anlagevermögen tätigten.

Die Höhe dieses Freibetrages für investierte Gewinne war begrenzt durch

  • maximal 10 % des Gewinnes
  • die Höhe der Anschaffungskosten der getätigten Neuinvestitionen
  • maximal € 100.000,00.

Steuerpflichtigen, die ihre Betriebsausgaben entsprechend der Basispauschalierung ermittelten (6 % oder 12 % der Einnahmen), wurde der Freibetrag für investierte Gewinne verwehrt. Diese Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen wurde durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gestärkt. Es hänge nämlich ausschließlich vom Inhalt der jeweiligen Pauschalierungsregelung ab, ob ein durch Pauschalierung ermitteltes Ergebnis noch um bestimmte Kategorien von Betriebsausgaben gemindert werden dürfe. Welche Kategorien von Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung neben dem Pauschale von 6 % oder 12 % zusätzlich in Abzug gebracht werden dürften, lege das Gesetz eindeutig fest. Diese taxative Aufzählung enthalte den Freibetrag für investierte Gewinne nicht.

Mit der Steuerreform 2009 wird das System des bisher geltenden Freibetrages für investierte Gewinne mit Wirkung ab der Veranlagung 2010 nun ausgeweitet. Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten kommen in den Genuss des Freibetrages unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln.

Ein Teil des neuen Freibetrages, der sogenannte Grundfreibetrag, steht nun auch jenen Steuerpflichtigen zu, die ihre Betriebsausgaben entsprechend der Basispauschalierung ermitteln. Der Grundfreibetrag beträgt 13 % des erzielten Gewinnes und steht bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 zu. Er beträgt somit maximal € 3.900,00 (13 % von € 30.000,00).

Der darüber hinausgehende investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht diesen Steuerpflichtigen jedoch nicht zu.

Stand: 16. April 2009

Wenn ein österreichischer Unternehmer zum Beispiel Waren an private Abnehmer in Italien versendet und dabei die Lieferschwelle überschritten wird, so müsste nun der österreichische Unternehmer mit italienischer Umsatzsteuer fakturieren. Tut er dies nicht, so wird die Finanz im Zuge einer Prüfung feststellen, dass sich der Ort der Lieferung durch die Überschreitung der Lieferschwelle nach Italien verlagert hat. Die italienischen Steuerbehörden werden von dieser Tatsache informiert und schreiben die italienische Umsatzsteuer vor.

Wie kommt nun der österreichische Unternehmer zur fälschlich ausgewiesenen österreichischen Umsatzsteuer?

Es liegen keine steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen vor, da sich der Leistungsort in Italien befindet. Der Unternehmer schuldet jedoch den in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag in Österreich, sofern er diesen nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung entsprechend berichtigt.

Die vom leistenden Unternehmer vorzunehmende Berichtigung oder Ergänzung einer Rechnung kann in der Weise erfolgen, dass

  • a) unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen Ergänzungen oder Berichtigungen vorgenommen werden oder
  • b) eine berichtigte Rechnung zur ursprünglichen Rechnung ausgestellt wird.

Der Unternehmer muss nachweisen, dass die berichtigte Rechnung dem Leistungsempfänger zugekommen ist. Stellt der Unternehmer eine zweite Rechnung für einen Umsatz aus, über den er bereits eine Rechnung gelegt hat, so kann sich eine Steuerschuld ergeben. Um die Rechtsfolgen einer zweiten Rechnungslegung zu vermeiden, muss der Unternehmer in der berichtigten Rechnung auf die ursprüngliche Rechnung hinweisen.

Für die Frage der Ordnungsmäßigkeit von Rechnungen (auch im Rahmen von Berichtigungen) ist es nicht erforderlich, dass über jeden Einzelumsatz eine gesonderte Rechnung ausgestellt wird. In einer Rechnung kann durchaus über mehrere Lieferungen oder Leistungen mit unterschiedlichem Liefer- oder Leistungsdatum abgerechnet werden. Demgemäß sind auch Berichtigungen oder Ergänzungen im Wege von Sammelberichtigungen oder -ergänzungen zulässig.

Stand: 16. April 2009

Die begünstigten Spendenempfänger (Vereine und andere Einrichtungen) werden auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at auf drei Listen veröffentlicht. Zwei dieser Listen betreffen jene Organisationen, die – ab 2009 neu – als begünstigte Spendenempfänger in Betracht kommen. Erstmals wird die Veröffentlichung der neuen Listen am 31.7.2009 erfolgen. Für die zu diesem Termin erstmalig veröffentlichten Listen gilt die Besonderheit, dass sie auf den 1.1.2009 zurückwirken. Das bedeutet, dass bereits alle ab 1.1.2009 geleisteten Spenden an dort genannte Einrichtungen abziehbar sind. Später hinzukommende Vereine und andere Einrichtungen sind erst ab der Aufnahme in die jeweilige Liste begünstigt.

Nach der erstmaligen Aufnahme in die betreffende Liste bleibt der Status des Vereins oder der anderen Einrichtung als begünstigter Spendenempfänger solange aufrecht, als die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Dies wird im Allgemeinen für einen längeren Zeitraum unverändert bleiben. Fallen die Voraussetzungen weg, so wird das zuständige Finanzamt die Begünstigung wieder aberkennen. Auch dies wird für den Spender erst zu jenem Zeitpunkt wirksam, in dem die Streichung aus der jeweiligen Liste veröffentlicht ist.

Für den Spender ist daher relevant: Sobald und solange ein Verein oder eine andere Einrichtung auf den Listen aufscheint, können an diesen steuerbegünstigt Spenden geleistet werden. Eine Bestätigung des Vereins oder der anderen Einrichtungen (z. B. auf einem Folder oder auf dem Erlagschein), dass „Ihre Spende steuerlich absetzbar“ sei, ersetzt die Veröffentlichung auf der jeweiligen Liste nicht.

Als Betriebsausgaben abgesetzte Spenden sind im Rahmen der Gewinnermittlung abzusetzen und auf Verlangen des Finanzamtes belegmäßig nachzuweisen. Als Sonderausgaben abzusetzende Spenden müssen in die Erklärung zur Veranlagung für die Jahre 2009 und 2010 aufgenommen werden.

Auf Verlangen des Finanzamtes müssen die Spenden nachgewiesen werden. Für diesbezügliche Belege (Einzahlungsnachweise) gilt die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist.

Ab 2011 ist vorgesehen, dass für die steuerliche Berücksichtigung von Privatspenden dem begünstigten Spendenempfänger grundsätzlich die Sozialversicherungsnummer mitzuteilen ist. Der begünstigte Spendenempfänger (Verein oder ähnliches) muss alle Spenden des Vorjahres (erstmals also des Jahres 2011) samt Zuordnung zum Spender unmittelbar der Finanzverwaltung elektronisch übermitteln. Das Finanzamt kann die Spenden dann automatisch bei der Veranlagung berücksichtigen. Derartige Spenden, die unter Anführung der Sozialversicherungsnummer geleistet werden, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Stand: 16. April 2009