Spenden steuerlich absetzen

Die bisher mögliche Abzugsfähigkeit von Spenden für Wissenschaft, Forschung, Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau, Universitäten, Kunsthochschulen, Denkmalschutz, Museen und Behindertensport soll auf folgende Bereiche ausgedehnt werden:

  • mildtätige Zwecke, die überwiegend im Inland, in Mitgliedstaaten der EU oder des EWR verfolgt werden
  • die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Dieser Zweck soll erfüllt sein, wenn die Förderung in einer Größenordnung erfolgt, die eine effektive Wirkung im Sinne eines nachhaltigen Wandels ermöglicht (Umfang der Einzelprojekte von zumindest € 30.000,00)
  • Hilfestellung in Katastrophenfällen

Spenden sind für Unternehmen als Betriebsausgaben insoweit absetzbar, als sie insgesamt 10 % des Gewinns des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Weiters sind Spenden als Sonderausgaben absetzbar, als sie insgesamt 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.

Voraussetzungen
Wie bei den bisher vorgesehenen Spendenbegünstigungen gilt als Voraussetzung, dass die Förderung eigennütziger Zwecke der Spendenorganisation ausgeschlossen ist.

Zusätzlich soll eine gewisse Kontinuität der Betätigung über einen zumindest dreijährigen Zeitraum vorausgesetzt sein, wobei auch Zeiten einer allfälligen Vorgängerorganisation in diese Bestandsdauer einzubeziehen sind.

Eine Deckelung der Verwaltungskosten soll sicherstellen, dass Spendengelder nicht mehr als unbedingt erforderlich in die Verwaltung umgeleitet werden. Fundraisingkosten sollen davon nicht umfasst sein.
Die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist jährlich von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig sind echte Mitgliedsbeiträge; Beiträge, die über den Mitgliedsbeitrag hinaus freiwillig entrichtet werden, jedoch schon.

Liste der spendenbegünstigten Organisationen
Um für den Spender die Abzugsfähigkeit sicherzustellen, sollen spendenbegünstigte Organisationen zumindest einmal jährlich in einer Liste erfasst und auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht werden.

Stand: 11. März 2009