Vorzeitige Abschreibung zur Konjunkturbelebung

Der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf soll bis Ostern vom Parlament abgesegnet werden.

Welche Investitionen werden gefördert?
Die neue vorzeitige Abschreibung wird für körperliche Wirtschaftsgüter gelten (also nicht für z. B. Software, Rechte, Finanzanlagen oder Ähnliches). Für Grund und Boden und für Gebäude sowie für Mieterinvestitionen steht keine vorzeitige Absetzung für Abnutzung zu. Bei PKWs und Kombis soll nur bei Nutzung als Fahrschulkraftfahrzeuge oder für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung die Möglichkeit einer vorzeitigen Absetzung für Abnutzung bestehen. Weiters sind Luftfahrzeuge, gebrauchte Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, die von einem beherrschenden Unternehmen (Muttergesellschaft) erworben werden, von der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung ausgeschlossen.
Allerdings steht die vorzeitige Absetzung für Abnutzung auch für Wirtschaftsgüter zu, für die ein Forschungsfreibetrag oder die Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde. Damit sollen Investitionen im Forschungsbereich zusätzlich gefördert werden.

Wirkungsweise der vorzeitigen Abschreibung
Die vorzeitige Absetzung für Abnutzung ermöglicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine höhere Abschreibung. Der Abschreibungsbetrag beträgt in diesem Jahr 30 %. Dies allerdings einschließlich der linearen Abschreibung. Die lineare Abschreibung wird fortgeführt, wodurch es im Endeffekt zu einer früheren Abschreibung der Investition kommt. Mehr als 100 % sind daher nicht abschreibbar.

Höhere Förderung von Wirtschaftsgütern mit langer Abschreibungsdauer
Durch die Einrechnung der linearen Abschreibung in die 30 %-Abschreibung sollen insbesondere jene Investitionen gefördert werden, die längerfristig vom Unternehmen genutzt werden. Bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren beträgt der Satz der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung ohne lineare Abschreibung 20 %. Bei einer Nutzungsdauer von vier Jahren hingegen verbleibt ein Vorteil von 5 %. Bei Wirtschaftsgütern, die drei Jahre oder zwei Jahre Nutzungsdauer haben, wird man von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch machen.

Beispiel:
Eine Maschine wird im April 2009 um € 150.000 neu angeschafft und in Betrieb genommen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt acht Jahre.
Abschreibung im Jahr 2009: € 150.000 * 30 % = € 45.000
Restbuchwert am 31.12.2009: € 150.000 – € 45.000 = € 105.000
Abschreibung in den Jahren 2010 bis 2014: jeweils € 18.750 (nämlich € 150.000 / 8)
Buchwert am 31.12.2014 nach Abschreibung: € 11.250 (nämlich € 150.000 – € 45.000 – 5 * € 18.750)
Abschreibung im Jahr 2015: € 11.250
Damit wird das Wirtschaftsgut bereits im Jahr 2015 voll abgeschrieben, statt wie im Falle ohne vorzeitige Abschreibung im Jahr 2016.

Stand: 16. Februar 2009