Verzinst werden ebenso Gutschriften (z.B. wenn die Vorauszahlung höher ist als die festgesetzte Steuer). Keine Anspruchsverzinsung entsteht, wenn ein Guthaben oder ein Rückstand lediglich auf einem Abgabenkonto besteht.

Zeitraum für die Zinsberechnung

Vom 1.10. des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres bis zur Festsetzung der Steuer, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 48 Monaten.

Zinssatz

Der Zinssatz liegt aktuell bei 2,38 % und wird laufend angepasst. Wenn der errechnete Zinsenbetrag € 50,00 nicht erreicht, erfolgt keine Festsetzung. Ebenso, wenn vor dem 1.10. des Folgejahres die Festsetzung der Steuer erfolgt.

Die Anspruchsverzinsung kann vermieden werden, wenn eine Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Nachforderung vor dem 1.10. entrichtet wird.

Stand: 12. August 2009

Ferienlager kann als Kinderbetreuung absetzbar sein

Die Betreuungskosten in einer Ferienschule oder in einem Ferienlager sind absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager, Nachhilfeunterricht sind nicht absetzbar. In der Rechnung sind Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung detailliert darzustellen.

Pädagogisch qualifizierte Person

Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig, sonst reichen acht Stunden. Auch Au-Pair-Kräfte haben einen 8- oder 16-Stundenkurs innerhalb der ersten beiden Monate in Österreich zu absolvieren. Die Erfahrung durch einen früheren Au-Pair-Aufenthalt reicht als Nachweis nicht aus.
Dieser 8- oder 16-Stundenkurs umfasst eine Ausbildung in frühkindlicher Erziehung und Ernährung.
Wurden diese Kenntnisse im Rahmen anderer Ausbildungen (diese sind in einem weiteren Erlass geregelt) erworben, werden diese anerkannt, wenn die Ausbildung oder das Studium abgeschlossen ist. Sonst kann die Bildungseinrichtung (Schule oder Universität) – sofern die Ausbildungsinhalte im Rahmen dieser Ausbildung im vorgesehenen Ausmaß bereits vermittelt wurden – die Absolvierung eines 8- oder 16-Stundenkurses bestätigen. Pädagogische Kurse im Rahmen anderer Studien werden nicht anerkannt.

Die Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung (8- oder 16-Stundenkurs) kann in Organisationen, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlicht sind (http://www.bmwfj.gv.at), absolviert werden.

Stand: 12. August 2009

Wichtig ist somit die Gesamtbetrachtung dieser Tätigkeit über einen längeren Zeitraum. Wenn über den betrachteten Zeitraum in Summe kein Gewinn erwartet wird, kann es zur Qualifizierung der Tätigkeit als „Liebhaberei“ kommen. Eine Liebhabereitätigkeit ist steuerlich unbeachtlich. Verluste aus dieser Tätigkeit können weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden.

Sollte die Liebhabereitätigkeit ausnahmsweise zu einem Gewinn führen, so führt aber auch dieser Gewinn zu keiner steuerlichen Belastung.

Die entsprechende Verordnung dazu sieht grundlegend zwei Gruppen von Tätigkeiten:

1. Einkünfte liegen vor bei Betätigungen, die durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn zu erzielen und nicht in die Gruppe 2 fallen.

2. Liebhaberei ist anzunehmen, wenn Verluste aus einer Betätigung entstehen, die

  • a) aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
  • b) aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind, oder
  • c) aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun kürzlich folgendes entschieden:

Stellt es sich bei Tätigkeiten der Gruppe 1 (hier: Einzelhandelsgesellschaft mit Korb-, Holz- und Spielwaren) objektiv nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals Erfolg bringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren.

Stand: 16. Juni 2009

Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, welche der Nationalrat im Juli beschlossen hat, werden Aufwendungen für die Betreuung dieser Kinder, zusätzlich zu einem bestehenden Freibetrag von € 262,00 monatlich, steuerlich abzugsfähig sein.
Dies gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die neue Regelung wird rückwirkend mit 1.1.2009 in Kraft treten.

Welche Freibeträge gelten schon bisher für Kinder ab einer Behinderung von 50%?
Neben der erhöhten Familienbeihilfe kann ein monatlicher Pauschalbetrag von € 262,00 steuerlich abgesetzt werden. Zusätzlich können ohne Abzug des Selbstbehaltes die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (z.B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) und das Schulgeld für eine Behindertenschule oder -werkstätte geltend gemacht werden.

Bei Bezug von Pflegegeld ist der Freibetrag von € 262,00 monatlich um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen. Übersteigt das Pflegegeld den Betrag von € 262,00, steht kein Pauschalbetrag zu. Zusätzlich sind im nachgewiesenen Ausmaß unabhängig vom Bezug des Pflegegeldes zu berücksichtigen:

  1. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel
  2. Kosten der Heilbehandlung

Wird das Pflegegeld für die Unterbringung in einem Internat oder in einer Wohngemeinschaft einbehalten, stellen die von den Unterhaltsverpflichteten aufzubringenden Kosten (der Wohnhausbeitrag in Wien oder die Kostenersätze an die jeweiligen Landesregierungen) eine außergewöhnliche Belastung dar.

Stand: 14. Juli 2009

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, alle Bareingänge und Barausgänge einzeln und nachvollziehbar festzuhalten.
Ausnahmen gelten für Betriebe, deren Jahresumsatz in den letzten beiden Wirtschaftsjahren unter € 150.000,00 lag. Unabhängig von der Umsatzgrenze sind auch jene Umsätze ausgenommen, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, die nicht in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit stehen ausgeführt werden.

Wie hat die Einzelaufzeichnung zu erfolgen?
Der einzelne Bareingang ist pro Geschäftsfall aufzuzeichnen und kann z.B. erfolgen durch chronologische händische Aufzeichnungen der Einzellosungen, Paragondurchschriften, Rechenstreifen, Losungsblätter (Strichlisten – wenn geschäftsfallbezogen), Kassabucheinzelaufzeichnungen, Registrierkassenstreifen mechanischer Registrierkassen oder elektronischer Registrierkassensysteme, Tischabrechnungen (nicht aber Stock- oder Standverrechnungen).

Bei Bareingangslisten ist es ausreichend, die einzelnen Bareingänge (Losungsbeträge) chronologisch (der Reihe nach) in einer Liste anzuführen. Strichlisten müssen sich auf die Barbeträge beziehen und diese geschäftsfallbezogen darstellen. Nicht geeignet sind Strichlisten, die z.B. zentral bei der Kassa geführt werden, und somit kein Bezug zum Geschäftsfall erfolgen kann. Werden bei einer Tischabrechnung mehrere Produkte zu einem bestimmten Zeitpunkt an Kunden in einer Gesamtsumme abgerechnet und boniert und erfolgt das Inkasso dann jedoch in Teilbeträgen an mehrere Personen, kann die Tischbonierung als einzelne Bareingangsaufzeichnung gewertet werden.
Eine Stock- oder Standverrechnung erfüllt NICHT die Erfordernisse der ordnungsgemäßen Aufzeichnung der Finanz.

Wenn keine Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung besteht, ist eine Losungsermittlung durch Kassasturz möglich, d.h. Bareingänge eines Tages können durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden.
End- und Anfangsbestand sind auch hier täglich aufzuzeichnen, ebenso wie alle Barausgänge.

Gastgarten: Der Umsatz wird im örtlichen Naheverhältnis zu der dem Unternehmer oder seinem Mitarbeiter zur Verfügung stehenden Räumlichkeit erbracht. Die Speisen und Getränke werden meist aus dem Gasthaus bzw. Restaurant verbraucht. Der Gastgarten fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung. Eine Einzelaufzeichnung aller Bareinnahmen ist vorzunehmen.

Schirm- und Schneebar, Strandbar: Eine Schirm-, Schnee- oder Strandbar ist dann von der Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung befreit, wenn sie sich nicht in einem örtlichen Naheverhältnis zu einer zum Betrieb gehörenden Räumlichkeit befindet und andererseits der Umsatz nicht in Verbindung mit der fest umschlossenen Räumlichkeit durchgeführt wird.
Da die Gegebenheiten in den einzelnen Betrieben meist sehr individuell und die zu beachtenden Vorschriften komplex sind, bitten wir Sie, sich bei Fragen zu diesem Thema jedenfalls mit uns in Verbindung zu setzen.

Stand: 14. Juli 2009

Die Kinderbetreuung muss dabei in öffentlichen oder privaten Kindergärten, Ganztages- oder Halbtagesinternaten, Horten, Kinderbetreuungsstätten, von Tagesmüttern oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen (ausgenommen haushaltszugehörigen Angehörigen) erfolgen. Kosten für Verpflegung oder beispielsweise das reine Schulgeld für Privatschulen sind nicht abzugsfähig.

Rechnungen und Einzahlungsbestätigungen (ab 1.1.2009), die oben genannte Ausgaben betreffen, sollten daher aufbewahrt werden bzw. wenn diese nicht mehr vorhanden sind, noch einmal angefordert werden.

Da es bisher nicht notwendig war, die Belege dieser privaten Ausgaben aufzubewahren, möchten wir dringend darauf hinweisen, dass es ab diesem Jahr bares Geld bringen kann, wenn man mit diesen Unterlagen sorgsam umgeht und diese wie andere Belege für Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen aufbewahrt.

Stand: 14. Juli 2009

Freiwillige Zuwendungen wie Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig. Sponsorzahlungen eines Unternehmers sind aber dann Betriebsausgaben, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen.

Sportler und Sportvereine
Diese müssen Werbeleistungen zusagen, die erforderlichenfalls auch durch den Sponsor rechtlich erzwungen werden können. Der gesponserte Sportler oder Künstler muss sich als Werbeträger eignen. Die vereinbarte Reklame muss ersichtlich sein (etwa durch Aufschrift am Sportgerät oder auf der Sportkleidung, Führung des Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung). Die Werbefunktion wird auch durch eine Wiedergabe in den Massenmedien erkenntlich. Ist der Verein nur einem kleinen Personenkreis bekannt, fehlt es an der typischen Werbewirksamkeit.

Kulturelle Veranstaltungen
Hier hat der gesponserte Veranstalter allerdings nur eingeschränkte Möglichkeiten, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. Es kommt daher in besonderem Maße auch auf die Bedeutung der Veranstaltung und deren Verbreitung in der Öffentlichkeit an.

Sponsorleistungen für z.B. Opern- und Theateraufführungen sowie Kinofilme mit entsprechender Breitenwirkung werden als Betriebsausgaben anerkannt, wenn das Sponsoring in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird (Programmheft, Inserat- oder Plakatwerbung), auf die Sponsortätigkeit hingewiesen oder darüber in den Massenmedien redaktionell berichtet wird.

Stand: 14. Juli 2009

Entsprechend dem Unternehmensgesetzbuch haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften (also z.B. der Geschäftsführer einer GmbH) den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen. Diese Verpflichtung trifft materiell die Gesellschaft.

Der Oberste Gerichtshof wertet nun in einer aktuellen Entscheidung das Unterbleiben der Offenlegung als unlautere Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Diese Handlung sei geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil gesetzestreuer Mitbewerber nicht bloß unerheblich zu beeinflussen. Der OGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Linz, mit dem einer Gesellschaft aufgrund der Klage eines Mitbewerbers aufgetragen worden war, es in Zukunft zu unterlassen, durch Nichteinreichen des Jahresabschlusses eine unlautere Verzerrung des Wettbewerbs herbeizuführen.

Durch Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird die Verletzung der Offenlegungspflicht deutlich schärfer sanktioniert: Sollten die Geschäftsführer neuerlich gegen ihre Verpflichtung verstoßen, müssten nicht nur sie selbst mit Zwangsstrafen rechnen, sondern es könnten auch gegen die Gesellschaft – unter Umständen deutlich höhere – Beugestrafen nach der Exekutionsordnung verhängt werden. (OGH 24.3.2009, 4 Ob 229/08t)

Stand: 14. Juli 2009

Zu bedenken sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische und betriebswirtschaftliche Fragestellungen. Zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche Optimierung. Durch die Steuerreform 2009 haben sich hier die Rahmenbedingungen geändert – dieser Aspekt soll in diesem Artikel beleuchtet werden.

Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne läuft aus

Durch die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 34 % auf 25 % bei der letzten Steuerreform stieg die Attraktivität der GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen bzw. den Personengesellschaften. Als Ausgleich zur KöSt-Senkung hatte der Gesetzgeber eine begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen eingeführt. Gewinne, die in der Personengesellschaft oder im Einzelunternehmen belassen wurden, wurden nur mit dem Hälftesteuersatz besteuert. Diese begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne ist nun letztmalig für 2009 anzuwenden und läuft 2010 aus.

Neuer Gewinnfreibetrag ab 2010

Als Ersatz soll nun der neue ausgeweitete Gewinnfreibetrag Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab 2010 begünstigen. Wie berichtet wurde der Gewinnfreibetrag von 10% auf 13 % erhöht. Für Gewinne über € 30.000,00 sind entsprechende Investitionen erforderlich.

Die Besonderheit bei Personengesellschaften ist, dass die Inanspruchnahme nur durch die Gesellschafter entsprechend ihrem steuerlichen Gewinnanteil erfolgen kann. Der Gewinnfreibetrag ist dabei mit € 100.000,00 pro Gesellschaft und Gesellschafter begrenzt (doppelte Deckelung).

Beispielrechnungen zeigen, dass GmbHs daher bei hohem Einkommen und wenig Ausschüttungen/Entnahmen Vorteile bieten. Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften hingegen haben bei geringerem Einkommen oder bei hohen Ausschüttungen/Entnahmen und bei voller Nutzung des 13 % Gewinnfreibetrags die Nase vorne.

Neuer Einkommensteuertarif

Die Vorteile des neuen Einkommensteuertarifes werden bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen ihren Niederschlag finden, aber auch bei der GmbH über die Geschäftsführerbezüge genutzt werden können. Auch steht einem Gesellschaftergeschäftsführer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit künftig neben dem Betriebsausgabenpauschale der Grundfreibetrag des neuen Gewinnfreibetrages bis € 3.900,00 zu.

Wesentliche Entscheidungskriterien, ob eine Personengesellschaft oder eine GmbH das bessere „steuerliche Kleid“ für Ihr Unternehmen in der Zukunft ist, sind daher folgende Fragen:

  1. Wie hoch wird der Gewinn der Personengesellschaft bzw. der GmbH sein?
  2. Wie hoch werden die Investitionen sein, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden können?
  3. Wie hoch werden die Geschäftsführerbezüge bei der GmbH sein?
  4. Wie hoch werden die Ausschüttungen bzw. Privatentnahmen sein?

Für die Beantwortung dieser Fragen wird es erforderlich sein, die Entwicklung Ihres Unternehmens für die kommenden Jahre möglichst genau zu planen.

Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist auch nach der Steuerreform 2009 nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden und es müssen vor allem auch alle nicht-steuerlichen Entscheidungskriterien berücksichtigt werden.

Stand: 16. Juni 2009

Investitionsgüter, die dem Betrieb für eine längere Zeit dienen sollen und der Abnutzung unterliegen (so genannte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens), können grundsätzlich nicht zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Vielmehr werden die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt als Aufwand berücksichtigt (= Absetzung für Abnutzung = AfA).

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Eine Ausnahme davon ist für Güter mit Anschaffungskosten von bis zu € 400,00 vorgesehen (so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter). Sie wirken sich zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe gewinnmindernd aus.

Dauer der Abschreibung

Das Unternehmensrecht sieht eine „planmäßige Abschreibung“ von abnutzbaren Vermögensgegenständen vor.

Das Steuerrecht verlangt, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betroffenen Wirtschaftsgutes gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Wobei für steuerliche Zwecke bei Inbetriebnahme im ersten Halbjahr eine Ganzjahresabschreibung angesetzt wird und bei Inbetriebnahme im zweiten Halbjahr eine Halbjahresabschreibung.

Als von der Finanz anerkannte Richtschnur bezüglich der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer können die amtlichen deutschen Afa-Tabellen herangezogen werden. Ausgenommen sind Afa-Sätze, die im österreichischen Einkommensteuergesetz explizit geregelt sind.

Beginn der Abschreibung

Für den Beginn der „normalen“ AfA ist das Datum der Inbetriebnahme ausschlaggebend. Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird, das Datum des Rechnungserhalts oder der Bezahlung spielen keine Rolle. Die Finanzverwaltung anerkennt jedoch das Lieferdatum, subsidiär das Rechnungsdatum, als Datum der Inbetriebnahme, solange keine besonderen Umstände eine wesentliche Zeitdifferenz erkennen lassen.

Vorzeitige Abschreibung zur Konjunkturbelebung

Wie berichtet brachte das Konjunkturpaket eine neue vorzeitige Abschreibung in Höhe von 30 % im ersten Jahr. Darin inkludiert ist aber die normale Abschreibung des Wirtschaftsgutes im ersten Jahr.

Die neue vorzeitige Abschreibung gilt für körperliche Wirtschaftsgüter mit einigen Ausnahmen.

Durch die Einrechnung der linearen Abschreibung in die 30%-Abschreibung sollen insbesondere jene Investitionen gefördert werden, die längerfristig vom Unternehmen genutzt werden.

Im Unterschied zur normalen Abschreibung ist für die Inanspruchnahme ein im Förderungszeitraum gelegener An-schaffungszeitpunkt (nicht Inbetriebnahmezeitpunkt) ausschlaggebend. Sofern dieser Zeitpunkt nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 liegt, kann die vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden. Eine Definition des Anschaffungszeitpunkts wurde im Gesetz allerdings nicht vorgenommen.

Der Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung und somit die Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit. Es entscheidet die tatsächliche betriebliche Nutzungsmöglichkeit und nicht nur der rechtliche Übergang von Besitz, Preisgefahr, Nutzen und Lasten. Geleistete Anzahlungen alleine bringen noch keinen Anspruch auf vorzeitige Abschreibung. Dies ist sowohl am Ende als auch am Anfang des Förderungszeitraums zu beachten.

Stand: 16. Juni 2009