Das Familienpaket der Steuerreform 2009

Erhöhung des Kinderabsetzbetrages
Der monatliche Kinderabsetzbetrag wird von derzeit € 50,90 ab Jänner 2009 auf € 58,40 erhöht. Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

Kinderfreibetrag
Die mit Kindern verbundenen finanziellen Belastungen sollen durch die Einführung eines Kinderfreibetrages bei der Besteuerung berücksichtigt werden. Dieser wird im Zuge der Einkommensteuerveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung) berücksichtigt. Als Freibetrag vermindert der Kinderfreibetrag die Steuerbemessungsgrundlage.
Der Kinderfreibetrag steht in zwei unterschiedlichen Höhen zu, und zwar in Höhe von

  • € 220,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird,
  • € 132,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für das selbe Kind in Anspruch genommen wird (in Summe also 2 x € 132,00 = € 264,00).

Die Aufteilung des Freibetrages ist insbesondere für Familien, bei denen beide Elternteile steuerrelevante Einkünfte erzielen, vorteilhaft.

Der Kinderfreibetrag in Höhe von € 132,00 steht auch unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zu, falls auch der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten sollen auf zwei Arten steuerlich begünstigt werden, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

Die Begünstigung gilt für ein Kind,

  • das zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wurde und
  • das sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweiz aufhält.

Die Kinderbetreuung muss in öffentlichen oder privaten Kindergärten, Ganztages- oder Halbtagesinternaten, Horten, Kinderbetreuungsstätten, von Tagesmüttern oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen (ausgenommen haushaltszugehörigen Angehörigen) erfolgen. Der Zuschuss ist entweder direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder an die Betreuungsperson zu leisten. Es kann jedoch auch ein Gutschein ausgestellt werden, sofern dieser ausschließlich bei einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung einlösbar ist.

Zuschüsse für Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber
Arbeitgeber können allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen einen Zuschuss für die Kinderbetreuung geben, der bis zu € 500,00 jährlich pro begünstigtem Kind steuerfrei ist. Dieser Zuschuss ist bereits derzeit in unbegrenzter Höhe von Sozialabgaben befreit.

Ist der Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, kann nur ein Arbeitgeber den Zuschuss gewähren. Aus diesem Grund hat der Arbeitnehmer eine Erklärung an den Arbeitgeber abzugeben, in der er erklärt, dass die Voraussetzungen für einen steuerfreien Zuschuss vorliegen und ob und in welcher Höhe von einem früheren Arbeitgeber bereits ein steuerfreier Zuschuss für dieses Kind im Kalenderjahr geleistet wurde.

Jene Kosten, die durch den Zuschuss abgedeckt sind, können nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar
Betreuungskosten von Kindern, für die die genannten Voraussetzungen zutreffen, können auch als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden. Die Absetzbarkeit ist mit insgesamt € 2.300,00 der tatsächlichen Kosten pro Kind und Kalenderjahr limitiert. Wird die Begünstigung von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, ist auch in diesem Fall der Betrag mit € 2.300,00 pro Kind limitiert. Es kann nur der Elternteil die Kosten steuerlich geltend machen, der sie nachweislich getragen hat. Da nur die Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung berücksichtigt werden können, sind Kosten für Verpflegung oder beispielsweise das reine Schulgeld für Privatschulen nicht berücksichtigungsfähig.

Stand: 11. März 2009