Investitionsgüter, die dem Betrieb für eine längere Zeit dienen sollen und der Abnutzung unterliegen (so genannte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens), können grundsätzlich nicht zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Vielmehr werden die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt als Aufwand berücksichtigt (= Absetzung für Abnutzung = AfA).

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Eine Ausnahme davon ist für Güter mit Anschaffungskosten von bis zu € 400,00 vorgesehen (so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter). Sie wirken sich zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe gewinnmindernd aus.

Dauer der Abschreibung

Das Unternehmensrecht sieht eine „planmäßige Abschreibung“ von abnutzbaren Vermögensgegenständen vor.

Das Steuerrecht verlangt, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betroffenen Wirtschaftsgutes gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Wobei für steuerliche Zwecke bei Inbetriebnahme im ersten Halbjahr eine Ganzjahresabschreibung angesetzt wird und bei Inbetriebnahme im zweiten Halbjahr eine Halbjahresabschreibung.

Als von der Finanz anerkannte Richtschnur bezüglich der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer können die amtlichen deutschen Afa-Tabellen herangezogen werden. Ausgenommen sind Afa-Sätze, die im österreichischen Einkommensteuergesetz explizit geregelt sind.

Beginn der Abschreibung

Für den Beginn der „normalen“ AfA ist das Datum der Inbetriebnahme ausschlaggebend. Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird, das Datum des Rechnungserhalts oder der Bezahlung spielen keine Rolle. Die Finanzverwaltung anerkennt jedoch das Lieferdatum, subsidiär das Rechnungsdatum, als Datum der Inbetriebnahme, solange keine besonderen Umstände eine wesentliche Zeitdifferenz erkennen lassen.

Vorzeitige Abschreibung zur Konjunkturbelebung

Wie berichtet brachte das Konjunkturpaket eine neue vorzeitige Abschreibung in Höhe von 30 % im ersten Jahr. Darin inkludiert ist aber die normale Abschreibung des Wirtschaftsgutes im ersten Jahr.

Die neue vorzeitige Abschreibung gilt für körperliche Wirtschaftsgüter mit einigen Ausnahmen.

Durch die Einrechnung der linearen Abschreibung in die 30%-Abschreibung sollen insbesondere jene Investitionen gefördert werden, die längerfristig vom Unternehmen genutzt werden.

Im Unterschied zur normalen Abschreibung ist für die Inanspruchnahme ein im Förderungszeitraum gelegener An-schaffungszeitpunkt (nicht Inbetriebnahmezeitpunkt) ausschlaggebend. Sofern dieser Zeitpunkt nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 liegt, kann die vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden. Eine Definition des Anschaffungszeitpunkts wurde im Gesetz allerdings nicht vorgenommen.

Der Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung und somit die Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit. Es entscheidet die tatsächliche betriebliche Nutzungsmöglichkeit und nicht nur der rechtliche Übergang von Besitz, Preisgefahr, Nutzen und Lasten. Geleistete Anzahlungen alleine bringen noch keinen Anspruch auf vorzeitige Abschreibung. Dies ist sowohl am Ende als auch am Anfang des Förderungszeitraums zu beachten.

Stand: 16. Juni 2009