Belege für Kinderbetreuung aufbewahren

Die Kinderbetreuung muss dabei in öffentlichen oder privaten Kindergärten, Ganztages- oder Halbtagesinternaten, Horten, Kinderbetreuungsstätten, von Tagesmüttern oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen (ausgenommen haushaltszugehörigen Angehörigen) erfolgen. Kosten für Verpflegung oder beispielsweise das reine Schulgeld für Privatschulen sind nicht abzugsfähig.

Rechnungen und Einzahlungsbestätigungen (ab 1.1.2009), die oben genannte Ausgaben betreffen, sollten daher aufbewahrt werden bzw. wenn diese nicht mehr vorhanden sind, noch einmal angefordert werden.

Da es bisher nicht notwendig war, die Belege dieser privaten Ausgaben aufzubewahren, möchten wir dringend darauf hinweisen, dass es ab diesem Jahr bares Geld bringen kann, wenn man mit diesen Unterlagen sorgsam umgeht und diese wie andere Belege für Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen aufbewahrt.

Stand: 14. Juli 2009