Dabei bezieht sich die Angemessenheitsprüfung sowohl auf die Angemessenheit dem Grunde als auch der Höhe nach. Sind die Aufwendungen der Höhe nach nicht angemessen, ist nur der die Angemessenheit übersteigende Teil der außerbetrieblichen Sphäre zuzurechnen und daher steuerlich nicht abzugsfähig. Aufwendungen bzw. Ausgaben in Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sind insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten € 40.000,00 (für Anschaffungen der Kalenderjahre ab 2005) nicht übersteigen. So ist auch die jährliche Abschreibung entsprechend zu kürzen.

Treibstoffkosten sind in der Regel in voller Höhe abzugsfähig, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Treibstoffverbrauch bei einem luxuriös ausgestatteten Kraftfahrzeug überproportional hoch ist. Wertabhängige Kosten (z.B. Kosten einer Kaskoversicherung, Zinsen) sind jedenfalls zu kürzen. Dabei ist höchstens der Betrag abzugsfähig, der üblicherweise auf die angemessene Preisklasse entfällt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klar gestellt, dass diese Angemessenheitsprüfung wie beim Finanzierungs-Leasing auch beim so genannten PKW-Operating-Leasing gilt.

Ein Anwalt hatte ein repräsentatives Fahrzeug im Wert von € 93.000,00 mit einem Operating-Leasingvertrag geleast. Die Leasingrate betrug pro Monat € 1.915,94. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden die anerkannten Betriebsausgaben um 59 % gekürzt – auf Basis der damals geltenden Angemessenheitsgrenze von € 34.000,00.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte die Angemessenheitsprüfung auch im Zusammenhang mit einem Operating-Leasing-Vertrag als zulässig an und führte aus, dass es unerheblich ist, ob die Ausgaben aufgrund eines Operating-Leasing-Vertrages oder eines Finanzierungs-Leasing-Vertrages getätigt werden.

Stand: 12. Jänner 2010

Ort der Dienstleistung

Bei Dienstleistungen mit Auslandsbezug ist es für den Fiskus spannend festzustellen, wo tatsächlich der Ort der Dienstleistung ist. Daran geknüpft ist, welcher Staat die Umsatzsteuer aus dieser Leistung lukrieren kann.

Leistungsempfänger ist Unternehmer:
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, so wird ab 2010 die Leistung entsprechend der neuen Generalklausel an dem Ort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger (Kunde) sein Unternehmen betreibt. Sonderregelungen bestehen unter anderem für Grundstücksleistungen, kulturelle Tätigkeiten, Personenbeförderungsleistungen, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln.

Leistungsempfänger ist Konsument:
Ist der Leistungsempfänger ein Nicht-Unternehmer, so wird ab 2010 die Leistung grundsätzlich an dem Ort erbracht, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Hier bestehen umfangreiche Sonderregelungen, die den Rahmen dieses Artikels sprengen würden. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Für Erbringer der Dienstleistung

Ausgangsrechnung:
Erbringen Sie Dienstleistungen, deren Leistungsort im Ausland ist (wie z.B. bei vielen Leistungen für Unternehmer – dazu brauchen Sie die gültige UID des Leistungsempfängers), so ist diese Leistung im Ausland der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Die Ausgangsrechnung wäre grundsätzlich also auch mit ausländischer Umsatzsteuer auszustellen und diese Steuer ist an das ausländische Finanzamt abzuführen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, kann diese Steuer in vielen Fällen aber auf den ausländischen Leistungsempfänger übergehen und man erspart sich als Lieferant damit die Steuererklärung im Ausland.

Ausgangsrechnungen an Unternehmer sind in diesen Fällen daher ohne Umsatzsteuer auszustellen.

Weisen Sie mit dem Text „Übergang der Steuerschuld“ auf Ihrer Rechnung darauf hin.

Meldungen an die Finanz:
Dienstleistungen mit Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, sind ab 1.1.2010 auch in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen und der österreichischen Finanz bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden Kalendermonates elektronisch in Zusammenfassenden Meldungen zu übermitteln (die Umsatzgrenze für die quartalsweise Abgabe von ZM und UVA wurde auf € 30.000,00 angehoben). Betroffen sind nur Dienstleistungen, die unter die Generalklausel fallen.

Achtung:
Dies ist 15 Tage früher als der UVA-Abgabe-Zeitpunkt (Kulanzregelungen in einem Übergangszeitraum sind in Diskussion). Beachten Sie auch, dass Sie für diese Meldungen die gültigen und bestätigten UID-Nummern Ihrer Kunden benötigen.

Für Empfänger von Dienstleistungen

Alle Unternehmen, die sonstige Leistungen aus dem Ausland empfangen, deren Leistungsort Österreich ist und auf die die Steuerschuld übergeht, brauchen in Zukunft eine UID-Nummer. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, unecht befreite Unternehmer und Landwirte.

Eingangsrechnung:
Erhalten Sie eine Rechnung eines ausländischen Dienstleisters mit Leistungsort Österreich, so wird Sie Ihr Lieferant in vielen Fällen auf den Übergang der Steuerschuld hinweisen.

Sollte fälschlicherweise ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen sein, so ist diese auch im Zuge einer Vorsteuerrückerstattung im Ausland meist nicht lukrierbar. Lassen Sie diese Rechnungen vom Lieferanten berichtigen.

Meldungen an die Finanz:
Eingangsrechnungen, für die die Steuerschuld auf Sie übergeht, sind in Summe der Finanz in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung zu melden. Sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird in der gleichen UVA der gleiche Betrag als Vorsteuer aus Reverse Charge wieder abgezogen (Nullsummenspiel).

Meldung an die Nationalbank für Leistende und Leistungsempfänger

Für die Erstellung der Leistungsbilanzposition „Dienstleistungen“ der Zahlungsbilanz sind Unternehmen verpflichtet, quartalsweise und jährlich die Dienstleistungsimporte und -exporte in einer Gliederung nach Ländern und Art der Dienstleistung an die Statistik Austria zu melden, sobald branchenspezifische Schwellenwerte (€ 50.000,00 oder € 200.000,00) im Vorjahr oder in der aktuellen Meldeperiode überschritten werden.

Stand: 10. Dezember 2009

Grundsätzlich gelten Sozialversicherungsbeiträge dann als zeitgerecht entrichtet, wenn sie innerhalb von 15 Tagen nach deren Fälligkeit auf einem Konto des zuständigen Versicherungsträgers gutgebucht sind.

Fällt dabei der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag als letzter Tag dieser Frist anzusehen.

Respirofrist

Wird verspätet einbezahlt, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, bleibt dies ohne Verspätungsfolgen.

Fällt einer dieser drei Respirotage auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so verlängert sich die Frist um diese(n) Tag(e) auf den folgenden Bankarbeitstag.

Verzögerungen auf dem Bankwege gehen zu Lasten des Dienstgebers!

Verzugszinsen

Werden die Beiträge auch unter Berücksichtigung der Respirofrist verspätet eingezahlt, fallen Verzugszinsen in der festgelegten Höhe in der Regel ab dem 16. Tag an. Relevant dabei ist der Zahlungseingang, das heißt die Verbuchung bzw. Wertstellung am Bankkonto des Versicherungsträgers.

Von den rückständigen Beiträgen werden ab 2010 Verzugszinsen in der Höhe von 6,01 % p.a. berechnet.

Der Verzugszinsensatz ergibt sich aus der jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für den Oktober des Kalendervorjahres zuzüglich 3%-Punkte.

Sind Verzugszinsen für vorangegangene Zeiträume nachzubelasten, so muss immer der im Kalenderjahr aktuelle Zinssatz angewandt werden.

Stand: 10. Dezember 2009

Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft sind als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zumindest zu 1 % beteiligt war. Bei Beteiligungen von weniger als 1 % kann die Veräußerung zur Besteuerung des Spekulationsgewinns führen.

Als Veräußerung gelten aber auch Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führt. Davon betroffen ist zum Beispiel die Wohnsitzverlegung in das Ausland, aber auch eine unentgeltliche Übertragung von Anteilen an einen Steuerausländer oder die Übertragung auf eine ausländische Stiftung, wenn in allen diesen Fällen das Besteuerungsrecht Österreichs an den erzielten Veräußerungsüberschüssen verloren geht.

Bei Wegzug in einen Staat der Europäischen Union oder des EU-Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, kann beantragt werden, dass diese Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung nicht festgesetzt wird.

Beim Salzburger Steuerdialog 2009 wurde nun ein Fall diskutiert, wo ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich an einer inländischen GmbH zu 50 % beteiligt ist. Aus beruflichen Gründen beabsichtigt er, vorübergehend für zwei Jahre nach Dubai zu ziehen. Danach ist eine Übersiedelung zurück nach Österreich geplant. Ein Anteilsverkauf ist vorerst nicht vorgesehen.

Auch in diesem Fall befanden Experten des BMF, dass die „Wegzugsbesteuerung“ gilt und somit die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Anteile und den Anschaffungskosten zu besteuern ist. Der „gemeine Wert“ ist dabei aus Verkäufen der Vergangenheit abzuleiten. Wenn dies nicht möglich ist, ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen.

Wird der Wohnsitz später wieder nach Österreich verlegt und dann die Anteile tatsächlich veräußert, so würde zum Zeitpunkt der Veräußerung die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Zuzuges nach Österreich zu besteuern sein.

Stand: 10. Dezember 2009

Wird ein neues Kraftfahrzeug geliefert bzw. erstmalig in Österreich zugelassen, so ist die Normverbrauchsabgabe (NoVA) vom Fahrzeughändler bzw. vom Zulasser zu entrichten.

Der Steuersatz orientiert sich am Kraftstoffverbrauch des Kraftfahrzeuges.
Mögliche Befreiungen von der Normverbrauchsabgabe knüpfen unter anderem an die Verwendung des Fahrzeuges.
So sind folgende Kfz von der NoVA befreit:

  • Vorführkraftfahrzeuge
  • Fahrschulkraftfahrzeuge
  • Miet-, Taxi-, Gästewagen
  • Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden
  • Kraftfahrzeuge für Krankentransport und Rettungswesen
  • Leichenwagen
  • Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und
  • Begleitfahrzeuge für Sondertransporte.

Die Befreiung erfolgt im Wege einer Vergütung.
Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.
Der UFS Innsbruck hat nun aktuell über die Befreiung als Gästewagen eines Hotels befunden. Die Befreiung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Steuerpflichtige die Verwendung als Gästewagen nachweisen kann. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Schlüssige und verlässliche Nachweise sind zeitnah zu erstellen und aufzubewahren. Von Bedeutung sind das Datum der Verwendung des Kraftfahrzeugs, die zurückgelegte Strecke, der Ausgangspunkt und der Zielpunkt der Bewegung sowie der Zweck der einzelnen Fahrt.

In diesem Fall war unbestritten, dass ein Fahrtenbuch nicht geführt wurde. Vom Steuerpflichtigen wurde aber angeführt, dass für die begünstigten Fahrten vorwiegend zwei namentlich genannte Hotelportiere eingesetzt worden sind und diese befragt werden könnten. Der UFS befand, dass die Befreiung schon aus diesem Grund zu versagen sei.

Weiters führt der UFS aus, dass der strittige Vergütungsanspruch sich auf „Gästewagen“ bezieht. In diesem Fall lag ein Gewerbeschein für das Gästewagen-Gewerbe vor.
Dies erfasst die Beförderung der Wohngäste vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt, nicht aber beispielsweise die Beförderung von Hotelgästen zu Aufstiegshilfen von Schifahrern (für Zwecke der Sportausübung). Auch aus diesem Grund sei die Befreiung zu versagen.

Stand: 10. Dezember 2009

Pendlerpauschale

Das Pendlerpauschale wurde ab 1.7.2008 erhöht und brachte so vielen Pendlern eine erhöhte Ersparnis von der Einkommensteuer. Dies wurde mit dem zu diesem Zeitpunkt sehr hohen Treibstoffpreisen begründet. Die Erhöhung wurde damals allerdings mit 31.12.2009 befristet. Das Abgabenänderungsgesetz hat nun diese befristete Erhöhung bis 31.12.2010 verlängert. Auch der Pendlerzuschlag zur Negativsteuer wurde bis 31.12.2010 verlängert. Als Negativsteuer wird ein Teil der Einkommensteuer bezeichnet, die nach Anwendung des Tarifs und nach Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ ist und unter bestimmten Voraussetzungen gutgeschrieben wird. Liegen nun zusätzlich die Voraussetzungen für die Pendlerpauschale vor, erhöht sich die Gutschrift.

Kilometergeld

Analog zum Pendlerpauschale wurde auch per 1.7.2008 das Kilometergeld gemäß Reisegebührenvorschrift auf € 0,42 erhöht. Auch diese Erhöhung war befristet und wird nun bis 31.12.2010 verlängert.

Bauarbeiter

Eine Neuregelung der Auszahlung des Urlaubsentgelts für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, bedeutet, dass die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in diesen Fällen die Pflichten des Arbeitgebers übernimmt und die Lohnsteuer nach den Vorschriften, die für den Arbeitgeber gelten, zu berechnen und einzubehalten hat. Ebenso ist ein Lohnzettel auszustellen.

Verbrauchssteuerpflichtige Waren

Weiters wird die Rechtsgrundlage für die EU-weite Einführung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System) gelegt, mit dem die Überwachung der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung erleichtert wird.

Änderungen im Körperschaftsteuergesetz

Entsprechend dem Gemeinschaftsrecht ist es erforderlich, ausländische Einrichtungen, die mit einer inländischen Pensionskasse vergleichbar sind, steuerlich gleich zu behandeln wie inländische Pensionskassen.

Stand: 11. November 2009

Prinzipiell stellen solche Maßnahmen allerdings einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und wären somit steuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings gibt es eine eigene Steuerbefreiung, die normiert, dass dieser geldwerte Vorteil aus der Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen zur Verfügung stellt (z.B. Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen) von der Einkommensteuer befreit.

Massagen und Gymnastikkurse

Das Finanzministerium hat nun kürzlich das Protokoll des Salzburger Steuerdialoges veröffentlicht, wo unter anderem folgender Sachverhalt diskutiert wurde:

Ein Arbeitgeber nimmt die Dienstleistungen eines betriebsfremden selbständigen Masseurs in Anspruch und ermöglicht den Bediensteten im eigenen Betrieb auf Kosten des Arbeitgebers Massagen erhalten zu können. Der Arbeitgeber stellt für die Massagen den Raum zur Verfügung und organisiert ebenfalls die Einteilung der Massagetermine. Die Dienstleistungen können von allen Arbeitnehmer/innen in Anspruch genommen werden. Der Masseur rechnet die erbrachten Leistungen mit dem Arbeitgeber direkt ab; der Zahlungsfluss erfolgt unmittelbar vom Arbeitgeber an den Masseur.

Auch für diese gesundheitsfördernden Maßnahmen – so befanden die Experten des BMF – sei die Steuerbefreiung anwendbar. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die Verfügungsmacht über die Einrichtung hat.

Ebenso befreit wäre die langfristige Anmietung (beispielsweise jeden Montagnachmittag) einer Sportanlage (z.B. Fußballplatz, Turnsaal), die allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Gutscheine für Massagen außer Haus wären nicht steuerbefreit.

Fitnesscenter

Zahlt der Arbeitgeber dem Betreiber eines Fitnesscenters ein (günstiges) Jahrespauschale, damit die Arbeitnehmer das Fitnesscenter jederzeit benützen können, handelt es sich nicht um eine steuerbefreite Zurverfügungstellung einer Einrichtung oder Anlage, sondern um einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der mit dem ortsüblichen Mittelpreis zu bewerten ist.

Stand: 11. November 2009

Geschenke an Geschäftspartner

Die üblichen (Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner ohne entsprechende Werbewirksamkeit (z.B. ohne Logo-Aufdruck) werden grundsätzlich ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen angesehen. In der Verwaltungspraxis werden aber Weihnachtsgeschenke wie Flaschenweine sowie Weihnachtskarten als abzugsfähiger Werbeaufwand anerkannt.

Umsatzsteuerliche Beurteilung: Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind jedenfalls steuerbar. Ausgenommen von der Besteuerung sind Geschenke von geringem Wert (€ 40,00 netto/Jahr) und die Abgabe von Warenmustern für Zwecke des Unternehmens. Aufwendungen bzw. Ausgaben für geringwertige Werbeträger (z.B. Feuerzeuge, Kugelschreiber, usw.) können vernachlässigt werden.

Geschenke an Arbeitnehmer

(Weihnachts-)Geschenke für Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedoch um Sachzuwendungen (Handys, Kugelschreiber, Warengutscheine usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.

Umsatzsteuerliche Beurteilung: Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten wie z.B. Getränke am Arbeitsplatz, Blumen) sind umsatzsteuerpflichtig (Eigenverbrauch), sofern sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, gibt es kein umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht und daher die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig ist.

Weihnachtsfeier

Betriebsveranstaltungen wie die Weihnachtsfeier sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Betrag von € 365,00 für die Weihnachtsfeier ist zusätzlich zu den € 186,00 für die Geschenke jährlich steuerfrei.

Stand: 11. November 2009

Unternehmer, die einen PKW für unternehmerische Zwecke in einem anderen EU-Staat leasen, können sich dort die Vorsteuer rückerstatten lassen. Der österreichische Fiskus machte diesen Vorteil vorerst zunichte, indem er die Leasingraten einer Eigenverbrauchsbesteuerung unterwarf, das heißt, der Unternehmer musste für die Leasingraten 20 % Umsatzsteuer abführen. Diese Vorgangsweise wurde von namhaften Experten in der Literatur immer schon als gemeinschaftsrechtswidrig erachtet.

Nun ist der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis für das Jahr 2003 dieser Meinung gefolgt. Die Finanzverwaltung kämpft weiter – es wird also weiterer Erkenntnisse bedürfen, damit sich diese Meinung auch für Rechtsmeinungen ab 2004 durchsetzt.

Wie berichtet ist ab 1.1.2010 die langfristige Vermietung von PKWs an Unternehmer am Empfängerort steuerbar. Für österreichische Unternehmer bedeutet dies, dass die im Ausland geleasten PKWs in Österreich umsatzsteuerpflichtig werden. Hier kommt die Reverse-Charge-Regelung zur Anwendung. Das heißt, das ausländische Leasingunternehmen fakturiert ohne Umsatzsteuer, der österreichische Unternehmer als Leasingnehmer muss 20 % Umsatzsteuer abführen und kann sich diese im Normalfall nicht als Vorsteuer abziehen.

Stand: 11. November 2009

Einkommensabhängige Variante
In dieser zusätzlichen Variante kann Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 80 % des letzten Nettoeinkommens (mindestens € 33,00 und höchstens € 66,00/Tag, das entspricht ca. einem Gehalt von mind. € 1.000,00 bzw. max. € 2.000,00/Monat) bezogen werden. Ein Zuverdienst ist bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich. Dies ist möglich bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes. Bei Inanspruchnahme durch den zweiten Elternteil ist der Bezug bis zum 14. Lebensmonat möglich.

Pauschalvariante
€ 33,00 täglich (das entspricht etwa € 1.000,00 monatlich) für einen Zeitraum von 12+2 Monaten (Zeitraum wie bei einkommensabhängiger Variante). Zuverdienstgrenze: € 16.200,00. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die neue Pauschalvariante sind gültig für Geburten ab 1.10.2009 (= Stichtag); Antragstellung ab 1.1.2010. Eine rückwirkende Auszahlung für Zeiträume im Jahr 2009 ist nicht vorgesehen.

Anpassung der Zuverdienstgrenze bei allen Pauschalvarianten
Neue relative Zuverdienstgrenze von 60 % des letzten Einkommens als Alternative zur bestehenden Zuverdienstgrenze von € 16.200,00/Jahr.

Mindestdauer bei abwechselnder Inanspruchnahme durch beide Elternteile
Reduktion der Mindestdauer der Blöcke von drei auf zwei Monate.

Zuschlag bei Mehrlingsgeburten
Bei Mehrlingsgeburten wird der Zuschlag zum Kinderbetreuungsgeld erhöht.

Regelung für Alleinerziehende in Härtefällen
Die Bezugsdauer wird für Alleinerziehende in akut schwierigen Situationen oder mit einem monatlichen Einkommen von unter € 1.200,00 und einem laufenden Unterhaltsverfahren verlängert.

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
Für Bezieherinnen einer Pauschalvariante mit einem Einkommen unter € 5.800,00/Jahr wird eine zusätzliche nicht zurückzuzahlende Beihilfe eingeführt.

Stand: 14. Oktober 2009