1. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen sind nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten).

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2010 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2010 fertig gestellt werden. Genaue Dokumentation der Fertigstellung für das Finanzamt.

2. Inanspruchnahme der begünstigten Besteuerung

Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne können bilanzierende natürliche Personen und Mitunternehmer, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit – dazu gehören auch Freiberufler – und aus Gewerbebetrieb erwirtschaften, noch 2009 letztmalig in Anspruch nehmen oder vom Wahlrecht der vorgezogenen Nachversteuerung Gebrauch machen.

Entnahmestrategie: Vermeidung einer Nachversteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz, die bei Eigenkapitalabbau (= Entnahmen abzüglich betriebsnotwendige Einlagen übersteigen den Gewinn) stattfindet. Vorgezogene Nachversteuerung: Es werden sämtliche begünstigte Gewinne der Jahre 2004 – 2008, die noch nicht nachversteuert worden sind, mit einem Steuersatz von 10 % im Jahr 2009 nachversteuert. In diesem Fall kann für 2009 aber keine begünstigte Versteuerung der nicht entnommenen Gewinne mehr erfolgen.

3. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Beispiel: Die Lohnzahlung (Prämie) für Dezember 2009, die am 15.1.2010 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2009 als bezahlt.

4. Freibetrag für investierte Gewinne

Um bei der Veranlagung 2009 in den Genuss des Freibetrages zu kommen, muss bis zum 31.12.2009 noch investiert werden.

Ein Gewinnanteil von max. 10 % ist steuerbefreit (Freibetrag), wenn

  1. der Gewinn einer natürlichen Person zufließt,
  2. der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird und
  3. der Freibetrag in bestimmtes, begünstigtes Anlagevermögen investiert wird.

Wichtig: Begünstigt sind auch festverzinsliche Wertpapiere, die für die Pensionsrückstellung geeignet sind.

Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von € 100.000,00 geltend gemacht werden. Ab 2010 wird der bisherige Freibetrag für investierte Gewinne modifiziert, insbesondere von derzeit 10 % auf 13 % erhöht, und trägt hinkünftig die Bezeichnung „Gewinnfreibetrag“. Werden begünstigte Investitionen also 2010 getätigt, so steht ein um 3 % höherer Freibetrag zu, allerdings erst ein Jahr später.

5. Vorzeitige Abschreibung

Die neue vorzeitige Absetzung für Abnutzung ermöglicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine Abschreibung von 30 %. Werden bestimmte, begünstigte Wirtschaftsgüter noch 2009 angeschafft, so ist die vorzeitige Abschreibung in voller Höhe möglich, auch wenn die Inbetriebnahme erst 2010 erfolgt.

6. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2010 ohnehin geplant ist.

7. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2009, steht eine Halbjahres-AfA zu.

8. Ertragssteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter

Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei aber um von Mitarbeitern empfangene Sachzuwendungen (Wein, Warengutscheine usw.) handeln. Als Sachzuwendungen werden von der Finanzverwaltung aber auch Gutscheine oder Geschenkmünzen anerkannt, die nicht in Geld abgelöst werden können. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig. Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise auch Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragsstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2004 aus.

Stand: 14. Oktober 2009

Die zugeteilte EORI (Economic Operators Registration and Identification)-Nummer macht eine eindeutige Identifizierung innerhalb der EU möglich und ist in Österreich ab 1.9.2009 zu verwenden.
Eine EORI-Nummer kann von Wirtschaftsbeteiligten (= Economic Operators) beantragt werden, die folgende zollrelevante Tätigkeiten durchführen: Zollanmeldungen abgeben, summarische Anmeldungen abgeben, Verwahrungslager betreiben. Wirtschaftsbeteiligte, die nur innerhalb der EU tätig sind, müssen sich nicht registrieren lassen.

Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der EU ansässig sind, können auch von der Registrierungspflicht erfasst sein, wenn sie die angeführten zollrelevanten Tätigkeiten in der Gemeinschaft durchführen oder ein Zertifikat als „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ (AEO) beantragen.
Der Hauptanwendungsfall wird dabei die Eröffnung eines Versandverfahrens mit Carnet TIR sein.

Die Registrierung ist in Österreich bis zum 1.9.2009 nur für Inhaber einer e-zoll-Bewilligung zwingend. Sonst gilt eine Übergangsphase bis vorerst 31.12.2009. In der Übergangsphase kann an Stelle der EORI auch die UID oder der Firmenname angegeben werden. Auch nach dem 31.12.2009 können Wirtschaftstreibende die Registrierung während der Abwicklung des ersten grenzüberschreitenden Außenhandelsvorgangs durchführen.

Jeder Unternehmer muss den Antrag für sich selbst über ein Online-Formular auf der BMF-Homepage unter folgendem Link https://zoll.bmf.gv.at/eori/jsp/welcome.jsf?init=true stellen.

Das Antragsformular ist elektronisch zu versenden und der von der Zollbehörde als PDF-Datei retournierte Antrag ist auszudrucken, zu unterfertigen und per Post oder Fax an das zuständige Zollamt zu schicken. Über die Erteilung der EORI-Nummer wird man per e-Mail und auch schriftlich verständigt (Bearbeitungsdauer 10 – 14 Tage).

Die Daten des Unternehmens werden dann in der so genannten EORI-Datenbank gespeichert. Öffentlich zugänglich werden dadurch nur Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten und dessen EORI-Nummer.

In Österreich beginnt die EORI-Nummer mit den Buchstaben „ATEO“, denen elf Ziffern folgen.

Stand: 14. Oktober 2009

Mit der dritten Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung wurde festgelegt, dass die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldungen für Meldezeiträume, die nach dem 31.12.2009 beginnen, schon bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats zu erfolgen hat.

Die Zusammenfassende Meldung für Jänner 2010 muss also bis spätestens Ende Februar 2010 und jene für das erste Quartal 2010 bis Ende April 2010 übermittelt werden.

Diese Neuregelung bewirkt, dass das Datum der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht mehr mit dem Datum für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen übereinstimmt.
Da die Zusammenfassende Meldung aus der laufenden Buchhaltung erstellt wird, ist es erforderlich, die Buchhaltungen früher als bisher fertig zu stellen, falls Geschäftsfälle vorliegen, die eine Meldepflicht für eine Zusammenfassende Meldung auslösen.
Wie berichtet sind hier ab 1.1.2010 nicht nur innergemeinschaftliche Lieferungen, sondern auch Dienstleistungen betroffen, die in anderen EU-Mitgliedsländern steuerbar sind, bei denen aber die Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse Charge).

Stand: 14. Oktober 2009

Im Unternehmensgesetzbuch sind die Rechtsformen der OEG bzw. KEG nicht mehr vorgesehen, d. h. neue Unternehmen können nur mehr als OG (Offene Gesellschaft) oder KG (Kommanditgesellschaft) gegründet werden.

Wie sind Einzelunternehmen, OEGs und KEGs betroffen?

Bestehende OEGs und KEGs müssen nun bis spätestens Ende 2009 umfirmiert werden. Jene Einzelunternehmen, die bereits vor dem 1.1.2007 im Firmenbuch protokolliert waren, müssen auch bis spätestens Ende 2009 den Zusatz „eingetragene(r) Unternehmer(in)“ bzw. „e. U.“ im Firmenbuch eintragen lassen und diesen Zusatz auch im Geschäftsverkehr führen.

Wie hat die Firmenbuchänderung zu erfolgen?

Es ist ein entsprechender Antrag auf Änderung der Rechtsform beim Firmenbuch zu stellen. Dieser ist bis Ende 2009 von den Gerichtsgebühren befreit (solange nicht zusätzlich andere gebührenpflichtige Änderungen beantragt werden) und muss auch nicht beglaubigt werden. Ausreichend ist die Unterschrift der Gesellschafter – allerdings in vertretungsbefugter Anzahl.

Was passiert, wenn die Änderung nicht erfolgt?

Wird die Änderung nicht im Firmenbuch eingetragen, können ab 1.1.2010 keine weiteren Eintragungen ins Firmenbuch vorgenommen werden. Diese so genannte „Firmenbuchsperre“ bleibt so lange aufrecht, bis die Anmeldung der Änderung erfolgt. Außerdem können Zwangsstrafen in Höhe von bis zu € 3.600,00 verhängt werden. Auch eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.

Was ist noch zu beachten?

Nach der formellen Änderung im Firmenbuch müssen die Geschäftspapiere, Websites etc. angepasst werden. Nach der Zustellung des Beschlusses des Firmenbuches ist dann nur noch der geänderte Firmenwortlaut zu verwenden. Da im Firmenbuch eingetragene Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind, ausschließlich mit dem eingetragenen Firmenwortlaut im Geschäftsverkehr aufzutreten, müssen auch die Drucksorten, E-Mail-Signaturen, AGBs, u.v.m. korrigiert werden.

Ausnahme OHG

Offene Handelsgesellschaften (OHG), die bereits vor der neuen Rechtslage bestanden haben, haben den Vorteil, nicht auf den Rechtsformzusatz „OG“ wechseln zu müssen.

Stand: 15. September 2009

Für den richtigen Ausweis der Umsatzsteuer bei der Beförderung von Gütern für Unternehmer muss zur Zeit unterschieden werden, ob die Beförderung

  1. im Inland,
  2. grenzüberschreitend mit dem Drittland oder
  3. als innergemeinschaftliche Güterbeförderung

erfolgt.

Diese Unterscheidung entfällt nun ab 1.1.2010. Güterbeförderungen für Unternehmer-Kunden fallen unter die Generalklausel für Leistungen an Unternehmer. Die Güterbeförderungsleistung wird also immer dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) ansässig ist.

Beauftragt also zum Beispiel ein deutscher Unternehmer einen österreichischen Frachtführer, Gegenstände von Österreich nach Italien zu befördern, so gilt für die Umsatzsteuer die Güterbeförderungsleistung dort als ausgeführt, wo der Leistungsempfänger ansässig ist, also in Deutschland.

Hat der österreichische Frachtführer weder einen (Wohn-)Sitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kommt das Reverse Charge System in Deutschland zum Zug und die deutsche Steuerschuld wandert vom österreichischen Frachtführer zum deutschen Auftraggeber. Dies wäre ab 2010 auch dann der Fall, wenn der österreichische Frachtführer in Deutschland eine feste Niederlassung hat, die aber nicht an der Leistungserbringung beteiligt ist.

Der österreichische Frachtführer muss die Beförderungsleistung ab 2010 in der Zusammenfassenden Meldung erklären. Dafür benötigt er die UID des deutschen Leistungsempfängers.

Ist der Leistungsempfänger kein Unternehmer, so gelten die dargestellten Regelungen nicht. Hier gilt im Allgemeinen, dass die Beförderung dort ausgeführt wird, wo die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke stattfindet. Innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen sind dort steuerbar, wo die Beförderung des Gegenstandes beginnt.

Stand: 15. September 2009

Hat ein Unternehmer zum Beispiel in Deutschland einen PKW geleast, so wurden die im Rahmen des Leasings verrechneten deutschen Vorsteuerbeträge vom deutschen Fiskus rückerstattet. Die österreichische Finanz macht diesen Steuervorteil durch die Eigenverbrauchsbesteuerung in Österreich wieder zunichte. Diese Eigenverbrauchsbesteuerung wurde aber von vielen Experten als gemeinschaftswidrig eingestuft.

Da ab 2010 auch in Österreich das neue Mehrwertsteuerpaket in Kraft tritt, ist die nicht kurzfristige Vermietung in dem Land steuerbar, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Mietet ein österreichischer Unternehmer ein Fahrzeug langfristig (Leasing) im EU-Ausland, liegt der Leistungsort ab 2010 in Österreich und es muss österreichisches Umsatzsteuerrecht angewendet werden.

Least also zum Beispiel ein österreichischer Unternehmer seit Februar 2009 für vier  Jahre einen PKW in Deutschland, so sind die Leasingraten von Februar bis Dezember 2009 in Deutschland steuerbar. Der österreichische Unternehmer kann sich die deutsche Vorsteuer rückerstatten lassen, hat aber die österreichische Eigenverbrauchsbesteuerung zu beachten. Beginnend ab Jänner 2010 bis zum Ende des Leasingvertrages sind die Leasingraten in Österreich steuerbar es kommt zum Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den österreichischen Leistungsempfänger. Die Vorsteuer für das PKW-Leasing ist für den österreichischen Unternehmer im Normalfall nicht abzugsfähig.

Bei kurzfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln (bei PKW bis 30 Tage) gilt die Leistung ab 2010 an dem Ort als ausgeführt, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Dies betrifft zum Beispiel die klassische Autovermietung auf Flughäfen für Geschäftsreisen.

Stand: 15. September 2009

Ein Steuerpflichtiger bezog im Jahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und begehrte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung unter anderem die Anerkennung einer Füllfeder einer bekannten Marke in Höhe von € 383,00 plus Etui in Höhe von € 77,00 als Werbungskosten.

Das zuständige Finanzamt verwehrte die Anerkennung und führte aus, dass Ausgaben für Luxusgüter Kosten der privaten Lebensführung darstellen würden. In der fristgerecht erhobenen Berufung erläuterte der Steuerpflichtige unter anderem, dass es sich bei der Anschaffung des Füllers und Zubehörs um eine rein berufliche Veranlassung gehandelt habe und die besagten Gegenstände ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet worden seien.

Der UFS sieht in der Anschaffung der Füllfeder eine Ausgabe für ein Arbeitsmittel. Diese Ausgabe ist abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Für den Werbungskostencharakter ist nicht entscheidend, ob Aufwendungen notwendig, zweckmäßig oder üblich sind.
Auf die Notwendigkeit kommt es nur bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen.
Die Aussage des Steuerpflichtigen, er habe die besagte Füllfeder ausschließlich für berufliche Zwecke angeschafft und ausschließlich für berufliche Tätigkeiten verwendet, war für den UFS in diesem Fall nachvollziehbar und eine allenfalls erfolgte Privatnutzung scheint vernachlässigbar.

Eine Angemessenheitsprüfung bezüglich der Höhe der Ausgaben betrifft lediglich die im Einkommensteuergesetz taxativ aufgezählten Wirtschaftsgüter. Diese Angemessenheitsprüfung kann nicht auf andere Wirtschaftsgüter (insbesondere Arbeitsmittel) ausgedehnt werden, auch wenn diese als hochpreisig einzustufen sind.

Stand: 15. September 2009

Halbjahresabschreibung

Wie jedes Jahr spricht für die Investition vor dem Jahreswechsel, dass noch eine Halbjahresabschreibung steuerlich zusteht, auch wenn man am 31.12. ein Wirtschaftsgut anschafft und in Betrieb nimmt. Handelt es sich dabei um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, also mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als € 400,00 (netto), so kann der volle Betrag noch in diesem Jahr steuerlich abgesetzt werden.

Vorzeitige Abschreibung

Wird ein Wirtschaftsgut noch vor Silvester angeschafft, so kann man heuer den Steuerstundungseffekt der vorzeitigen Abschreibung nutzen. Dabei können 30 % (inklusive der normalen Halbjahres-AfA) abgesetzt werden, dafür hat man keine Steuerersparnis am Ende der Abschreibungsdauer. Die vorzeitige Abschreibung bringt also keine zusätzliche Steuerersparnis – die Steuern sind nur später zu bezahlen. Wie berichtet gilt die neue vorzeitige Abschreibung für körperliche Wirtschaftsgüter mit einigen Ausnahmen. Relevant ist der Zeitpunkt der Anschaffung und nicht der der Inbetriebnahme.

Freibetrag für investierte Gewinne

Investitionen in bestimmte neue Wirtschaftsgüter ermöglichen es natürlichen Personen (gilt nicht für GmbHs), die den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, auch den Freibetrag für investierte Gewinne zu nutzen. Dieser beträgt im Jahr 2009 10 % des Gewinnes. Wie berichtet wird ab 2010 dieser Freibetrag auf 13 % erhöht und gilt auch bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung.

Ein Verschieben einer Investition in das neue Jahr kann also zusätzliche 3 % steuerliche Absetzbarkeit bringen – dies ist also nicht nur ein Steuerstundungsvorteil, sondern eine echte zusätzliche Steuerersparnis.

Zu beachten ist, dass der Freibetrag mit € 100.000,00 gedeckelt ist.

Fazit

Der steuerlich sinnvolle Investitionszeitpunkt hängt dieses Jahr von mehreren Faktoren ab, die wiederum alle unterschiedliche gesetzliche Bedingungen aufweisen. So sind jedenfalls auch die Rechtsform, die Gewinnsituation, die Höhe der bereits getätigten Investitionen und die Art der Gewinnermittlung zu beachten. Auch sind natürlich nicht steuerliche Faktoren wie z.B. Bankenrating und Liquidität ins Kalkül zu ziehen.

Die Situation jedes Unternehmens, welches vor Investitionsentscheidungen steht, müsste individuell beleuchtet werden.

Stand: 12. August 2009

Altersteilzeit

Mit dem Arbeitsmarktpaket 2009 wird der Zugang zur Altersteilzeit dadurch erleichtert, dass die Verpflichtung zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft wegfällt. Außerdem werden das Mindestzugangsalter zur Altersteilzeit noch ein weiteres Jahr mit 53 Jahren für Frauen und 58 Jahren für Männer festgeschrieben und der Spielraum bei der Wahl der Arbeitszeit deutlich vergrößert. Der Kostenersatz beträgt 55 % beim Blockmodell und 90 % bei kontinuierlicher Altersteilzeit.

Kurzarbeit

Die Kurzarbeitsbeihilfe wird künftig bis zu 24 Monate statt bisher 18 Monate gewährt. Außerdem übernimmt das AMS ab dem 7. Monat der Kurzarbeit die erhöhten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

Arbeitslosenunterstützung

Für Arbeitslose bringt das Gesetzespaket eine laufende Valorisierung der Beitragsgrundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes. Außerdem wird für Personen, die aufgrund der Anrechnung des Partner-Einkommens keine Notstandshilfe bekommen und sich nicht beitragsfrei mitversichern können, der Aufwand für die Krankenversicherung übernommen. Ältere Arbeitslose, die kurz vor Erreichung des Pensionsalters stehen und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausläuft, bekommen noch bis Ende 2010 Übergangsgeld, ab 2011 gilt eine Einschleifregelung.

Arbeitslosenbeiträge für über 57-Jährige

Arbeitgeber müssen künftig, befristet bis Ende 2013, auch für Beschäftigte zwischen dem 57. und dem 58. Lebensjahr Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen.

Bonus Malus System für ältere Beschäftigte

Das negativ bilanzierende Bonus-Malus-Modell für die Neueinstellung bzw. Kündigung von älteren Beschäftigten über 50 wird gestrichen.

Ausländerbeschäftigung

Mit dem Arbeitsmarktpaket 2009 mitbeschlossen wurde auch eine Novellierung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die Bestimmungen über ein gesondertes Kontrollsystem für „Arbeitsgesellschafter“ aus den neuen mittel- und osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten enthält. Ein Urteil des EuGH befand die geltenden Kontrollbestimmungen in Bezug auf so genannte Scheinselbstständigkeit als überschießend. Die nunmehrige Kontrolle durch das AMS soll verhindern, dass die noch bis 2011 geltenden Zugangsbeschränkungen zum Arbeitsmarkt für Angehörige der betreffenden EU-Länder umgangen werden.

Stand: 12. August 2009

Die Steuerreform brachte für freie Dienstnehmer den Vorteil, dass sie ab 2010 wie auch andere Selbstständige den Gewinnfreibetrag von 13 % nutzen können.

Andererseits wurde im Abgabenänderungsgesetz 2009 geregelt, dass der Auftraggeber von den Honorarzahlungen an freie Dienstnehmer sowohl die Kommunalsteuer (3 %) als auch den Dienstgeberbeitrag (4,5 %) und auch den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Prozentsatz je Bundesland verschieden) zu entrichten hat.

Dies bedeutet, dass der Einsatz von freien Dienstnehmern für den Auftraggeber ab 2010 um etwa 8 % teurer wird.

Für den freien Dienstnehmer bleibt am Jahresende durch den Gewinnfreibetrag mehr netto übrig.
Abgabenrechtlich besteht ab 2010 kaum mehr ein Unterschied zum echten Dienstnehmer.
Wenn man an der Beschäftigung freier Dienstnehmer festhält, sollte man dies jedenfalls für die Verhandlung von Honorarsätzen im Auge behalten.

Stand: 12. August 2009