Aufzeichnung von Losungen in der Gastronomie

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, alle Bareingänge und Barausgänge einzeln und nachvollziehbar festzuhalten.
Ausnahmen gelten für Betriebe, deren Jahresumsatz in den letzten beiden Wirtschaftsjahren unter € 150.000,00 lag. Unabhängig von der Umsatzgrenze sind auch jene Umsätze ausgenommen, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, die nicht in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit stehen ausgeführt werden.

Wie hat die Einzelaufzeichnung zu erfolgen?
Der einzelne Bareingang ist pro Geschäftsfall aufzuzeichnen und kann z.B. erfolgen durch chronologische händische Aufzeichnungen der Einzellosungen, Paragondurchschriften, Rechenstreifen, Losungsblätter (Strichlisten – wenn geschäftsfallbezogen), Kassabucheinzelaufzeichnungen, Registrierkassenstreifen mechanischer Registrierkassen oder elektronischer Registrierkassensysteme, Tischabrechnungen (nicht aber Stock- oder Standverrechnungen).

Bei Bareingangslisten ist es ausreichend, die einzelnen Bareingänge (Losungsbeträge) chronologisch (der Reihe nach) in einer Liste anzuführen. Strichlisten müssen sich auf die Barbeträge beziehen und diese geschäftsfallbezogen darstellen. Nicht geeignet sind Strichlisten, die z.B. zentral bei der Kassa geführt werden, und somit kein Bezug zum Geschäftsfall erfolgen kann. Werden bei einer Tischabrechnung mehrere Produkte zu einem bestimmten Zeitpunkt an Kunden in einer Gesamtsumme abgerechnet und boniert und erfolgt das Inkasso dann jedoch in Teilbeträgen an mehrere Personen, kann die Tischbonierung als einzelne Bareingangsaufzeichnung gewertet werden.
Eine Stock- oder Standverrechnung erfüllt NICHT die Erfordernisse der ordnungsgemäßen Aufzeichnung der Finanz.

Wenn keine Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung besteht, ist eine Losungsermittlung durch Kassasturz möglich, d.h. Bareingänge eines Tages können durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden.
End- und Anfangsbestand sind auch hier täglich aufzuzeichnen, ebenso wie alle Barausgänge.

Gastgarten: Der Umsatz wird im örtlichen Naheverhältnis zu der dem Unternehmer oder seinem Mitarbeiter zur Verfügung stehenden Räumlichkeit erbracht. Die Speisen und Getränke werden meist aus dem Gasthaus bzw. Restaurant verbraucht. Der Gastgarten fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung. Eine Einzelaufzeichnung aller Bareinnahmen ist vorzunehmen.

Schirm- und Schneebar, Strandbar: Eine Schirm-, Schnee- oder Strandbar ist dann von der Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung befreit, wenn sie sich nicht in einem örtlichen Naheverhältnis zu einer zum Betrieb gehörenden Räumlichkeit befindet und andererseits der Umsatz nicht in Verbindung mit der fest umschlossenen Räumlichkeit durchgeführt wird.
Da die Gegebenheiten in den einzelnen Betrieben meist sehr individuell und die zu beachtenden Vorschriften komplex sind, bitten wir Sie, sich bei Fragen zu diesem Thema jedenfalls mit uns in Verbindung zu setzen.

Stand: 14. Juli 2009