Absetzbare Kinderbetreuung
Ferienlager kann als Kinderbetreuung absetzbar sein
Die Betreuungskosten in einer Ferienschule oder in einem Ferienlager sind absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager, Nachhilfeunterricht sind nicht absetzbar. In der Rechnung sind Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung detailliert darzustellen.
Pädagogisch qualifizierte Person
Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig, sonst reichen acht Stunden. Auch Au-Pair-Kräfte haben einen 8- oder 16-Stundenkurs innerhalb der ersten beiden Monate in Österreich zu absolvieren. Die Erfahrung durch einen früheren Au-Pair-Aufenthalt reicht als Nachweis nicht aus.
Dieser 8- oder 16-Stundenkurs umfasst eine Ausbildung in frühkindlicher Erziehung und Ernährung.
Wurden diese Kenntnisse im Rahmen anderer Ausbildungen (diese sind in einem weiteren Erlass geregelt) erworben, werden diese anerkannt, wenn die Ausbildung oder das Studium abgeschlossen ist. Sonst kann die Bildungseinrichtung (Schule oder Universität) – sofern die Ausbildungsinhalte im Rahmen dieser Ausbildung im vorgesehenen Ausmaß bereits vermittelt wurden – die Absolvierung eines 8- oder 16-Stundenkurses bestätigen. Pädagogische Kurse im Rahmen anderer Studien werden nicht anerkannt.
Die Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung (8- oder 16-Stundenkurs) kann in Organisationen, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlicht sind (http://www.bmwfj.gv.at), absolviert werden.
Stand: 12. August 2009