Das Finanzministerium hat seine Rechtsansicht zur Zurechnung von Einkünften von höchstpersönlichen Tätigkeiten mit Wartungserlass 2009 zu den Einkommensteuerrichtlinien nochmals konkretisiert.

Ab dem 1.1.2010 werden Einkünfte für „zwischengeschaltete“, unter dem Einfluss des Steuerpflichtigen oder seiner nahen Angehörigen stehende Kapitalgesellschaften, dann nicht zugerechnet, wenn

  • die Kapitalgesellschaft im Hinblick auf die betreffende Tätigkeit selbst Marktchancen nicht nutzen kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die betreffende Tätigkeit aufgrund eines gesetzlichen oder statutarischen Verbots nur von natürlichen Personen erbracht werden kann (z.B. „Drittanstellung“ von Vorständen) oder nach der Verkehrsauffassung eine höchstpersönliche Tätigkeit darstellt (z.B. Schriftsteller, Vortragende, Sportler, Künstler).
  • die Kapitalgesellschaft über keinen eigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebenden geschäftlichen Betrieb verfügt. Eine Beschäftigung von Mitarbeitern spricht für einen eigenständigen Geschäftsbetrieb. Bloße Hilfstätigkeiten in der Kapitalgesellschaft (z.B. Sekretariat) reichen jedoch nicht. Ist die Tätigkeit der natürlichen Person bloßer Ausfluss der eigenbetrieblichen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft, erfolgt keine Zurechnung zur natürlichen Person.

Als Beispiele für eine Zurechnung zur natürlichen Person werden im Erlass genannt,

  • wenn ein Vorstand eine GmbH gründet und sein Anstellungsverhältnis über seine GmbH abwickelt oder
  • wenn ein Universitätsprofessor Honorare für seine Gutachtenstätigkeit über eine ihm und seiner Ehefrau gehörende GmbH abrechnet (einzige Arbeitnehmerin in der GmbH ist seine Ehefrau, die als Sekretärin beschäftigt wird).

Beispiele für die Zurechnung der Einkünfte zur GmbH sind, wenn

  • ein Rechtsanwalt seine Tätigkeit als Stiftungsvorstand über seine Rechtsanwalts-GmbH verrechnet. Die Rechtsanwalts-GmbH verfügt über einen eigenständigen, sich abhebenden geschäftlichen Betrieb und die Tätigkeit als Stiftungsvorstand ist Ausfluss dieser eigenbetrieblichen Tätigkeit der GmbH.
  • ein Mitarbeiter der Konzernmutter als Aufsichtsrat in die Tochtergesellschaft entsandt wird. Die Konzernmutter verrechnet der Tochtergesellschaft eine Umlage für diese Konzerngestellung. Da es sich bei der Konzernmutter nicht um eine unter dem Einfluss des Steuerpflichtigen oder seiner nahen Angehörigen stehende Kapitalgesellschaft handelt und die Konzernmutter überdies i.d.R. über einen eigenständigen, sich abhebenden Betrieb verfügen wird, kommt es zu keiner abweichenden Zurechnung.

Stand: 15. März 2010

Jährlich beträgt die Mindestkörperschaftsteuer für die

GmbH

€ 1.750,00

AG

€ 3.500,00

SE

€ 6.000,00

Gründungsjahr

€ 1.092,00

Kreditinstitute/
Versicherungen

€ 5.452,00

Auch bei geringem Einkommen, welches eine Tarifsteuer ergeben würde, die geringer ist als die Mindeststeuer, wird die Differenz zur Mindeststeuer als solche vorgeschrieben. Die Mindeststeuer ist als so genannte „Schwebesteuer“ vortragsfähig und kann daher in den Folgejahren mit anfallender Körperschaftsteuer verrechnet werden.

Die Mindestkörperschaftsteuer knüpft an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Sind Körperschaften persönlich von der Steuerpflicht befreit und daher beschränkt steuerpflichtig, bezieht sich diese Steuerbefreiung auch auf die Mindestkörperschaftsteuer. Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften fallen auch dann unter die Mindestkörperschaftsteuerpflicht, wenn sie kein steuerlich relevantes Einkommen erzielen oder ihre Tätigkeit als Liebhaberei zu werten ist.

Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht bezieht sich auf das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht für jeweils ein volles Kalendervierteljahr. Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht setzt mit dem Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht ein und hört mit dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht auf. Für neu gegründete Kapitalgesellschaften ist ein ermäßigter Mindestkörperschaftsteuersatz vorgesehen. Für die ersten vier (vollen) Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht beläuft sich die Mindestkörperschaftsteuer auf € 1.092,00, also € 273,00 pro Kalendervierteljahr. Bezogen auf das Kalenderjahr ergibt sich dabei oft ein Mischsatz, wenn die Neugründung unterjährig vorgenommen wird.

Ausländische Steuern sind auf die Mindeststeuer nicht anrechenbar. Dies löst allerdings gemeinschaftsrechtliche Bedenken aus.

Stand: 15. März 2010

Werbungskosten sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet, d.h. bezahlt werden (Abflussprinzip). Darauf, welches Kalenderjahr die Ausgaben wirtschaftlich treffen, kommt es nicht an. Werden Werbungskosten aus Fremdmitteln getätigt, so führt bereits die Verausgabung der Fremdmittel und nicht erst die Rückzahlung zu Werbungskosten. Ein Abfließen ist nur bei einer tatsächlichen wirtschaftlichen Vermögensminderung des Steuerpflichtigen gegeben.

Entgangene oder entgehende Einnahmen sind keine Werbungskosten. Ein Zu- und Abfließen kann auch in Form eines verkürzten Zahlungsweges anzunehmen sein (z.B. gelten die vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile in der gesetzlichen Sozialversicherung als Abfluss bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Arbeitnehmers).

Aufwendungen für abnutzbare Arbeitsmittel, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten € 400,00 (einschließlich USt) übersteigen, dürfen nur in Form einer Absetzung für Abnutzung abgezogen werden. Dies betrifft Arbeitsmittel, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Wird der Betrag von € 400,00 nicht überschritten, so kann der gesamte Betrag zum Zeitpunkt der Bezahlung abgesetzt werden.
Wirtschaftsgüter, die in wirtschaftlicher Hinsicht als Einheit anzusehen sind (z.B. Computer samt zugehörigem Bildschirm und Tastatur), dürfen für die Berechnung dieser Betragsgrenze nicht getrennt werden.

Stand: 15. März 2010

Verlustausgleich

Hat der Unternehmer neben den Verlusten aus seinem Betrieb andere positive Einkünfte, wie z.B. aus einem Dienstverhältnis oder aus der Vermietung einer Eigentumswohnung, so können die Verluste aus seiner betrieblichen Tätigkeit mit den positiven Einkünften des selben Jahres verrechnet werden. Dieser Verlustausgleich ist allerdings beschränkt: Bestimmte Verluste können nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden (z.B. Verluste aus Spekulationsgeschäften, bestimmten Leistungen, der Veräußerung von bestimmten Beteiligungen).

Manche davon können erst mit zukünftigen Gewinnen bzw. Überschüssen aus der gleichen Einkunftsquelle verrechnet werden (z.B. Verluste aus Betrieben, deren Schwerpunkt das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist).

Beispiel:

Verlust aus Gewerbebetrieb

– € 15.000,00

Einkünfte aus Vermietung

€ 4.000,00

Einkünfte aus Dienstverhältnis

€ 19.000,00

Gesamtbetrag der Einkünfte

€ 8.000,00

In diesem Fall werden die für die Einkünfte aus dem Dienstverhältnis bezahlte Lohnsteuer und etwaige entrichtete Einkommensteuervorauszahlungen zur Gänze rückerstattet.

Verluste einer GmbH können allerdings nicht mit positiven Geschäftsführerbezügen verrechnet werden, da die GmbH als juristische Person als ein vom Geschäftsführer zu unterscheidender Steuerpflichtiger behandelt wird.

Verlustvortrag

Verluste, die aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb (betriebliche Einkünfte) entstanden sind und nicht mit anderen Einkünften im selben Jahr ausgeglichen werden können, können in das nächste Jahr vorgetragen werden, sofern der Verlust mittels Buchführung ermittelt worden ist.

In den Folgejahren können diese Verluste dann als Sonderausgaben abgezogen werden.

Wurden die Verluste durch eine ordnungsgemäße doppelte Buchhaltung ermittelt und eine Bilanz erstellt, so können sie zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden (bzw. falls die Finanz im Zuge einer Außenprüfung eine nicht ordnungsgemäße Buchführung feststellt, wird auch der Abzug der Verlustvorträge verweigert). Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ab der Veranlagung 2007 Verluste der letzten drei Jahr abziehen.

Ältere Verluste können hier nur dann abgezogen werden, wenn sie innerhalb der ersten drei Jahre ab Eröffnung des Betriebes entstanden sind. Vorgetragene Verluste können im Jahr des Abzuges auch grundsätzlich nur im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden.

Beispiel:

Verlust aus Gewerbebetrieb aus 2008

– € 30.000,00

Gesamtbetrag der Einkünfte aus 2009

€ 20.000,00

75 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte aus 2009

€ 15.000,00

zu versteuern 2009

€ 5.000,00

Im Jahr 2010 können die restlichen € 15.000,00 Verlust aus 2008 verwertet werden, sofern ausreichend Gewinne erzielt werden.

Liebhaberei

Verluste, die aus einer Tätigkeit entstehen, die die Finanz als „Liebhaberei“ betrachtet, sind weder ausgleichs- noch vortragsfähig, sondern steuerlich vollkommen unbeachtlich.

Als „Liebhaberei“ werden Tätigkeiten eingestuft, die nicht darauf ausgerichtet sind, innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes ein positives Gesamtergebnis zu erbringen.

Gruppenbesteuerung

Sind Sie Eigentümer mehrerer Kapitalgesellschaften mit Gewinnen und Verlusten, so kann es Sinn machen, diese steuerlich zu einer Gruppe zusammenzufassen, um so die Gewinne des einen Unternehmens mit den Verlusten des anderen Unternehmens zu verrechnen.

Eine der wesentlichen Voraussetzungen ist, dass der Gruppenträger dazu in einem bestimmten Ausmaß an den Gruppenmitgliedern mittelbar oder unmittelbar beteiligt sein muss. Auch mit ausländischen Unternehmen kann eine Gruppe gebildet werden.

Diese komplexe Konstruktion birgt nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile in sich. Hier ist jedenfalls eine individuelle Beratung erforderlich.

Stand: 11. Februar 2010

Nachbemessungen

Die vorläufige Beitragsgrundlage der GSVG-Beiträge wird auf Basis der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres festgelegt. Die endgültige Beitragsgrundlage wird nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für das entsprechende Jahr festgesetzt. Aus der Differenz können Nachbelastungen entstehen, die auf die kommenden vier Quartalsvorschreibungen verteilt zu bezahlen sind. Dies führte bisher zu einer unterjährigen Veränderung der zu zahlenden Beiträge. Künftig werden nun die aus Nachbemessungen resultierenden Nachbelastungen auf das nächste Jahr verschoben. Die GSVG-Zahlungen werden so für den Unternehmer kalkulierbarer. Eine Gutschrift, die dann entsteht, wenn die vorläufige Beitragsgrundlage über der endgültigen lag, wird so wie bisher sofort ausbezahlt. Wenn die Pflichtversicherung beendet wird, sind die Beiträge wie bisher sofort fällig.

Herabsetzung der Beitragsgrundlage

GSVG-Versicherte können nun auch beantragen, die vorläufige Beitragsgrundlage herabzusetzen, wenn dies die wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen. Der Versicherte muss glaubhaft machen, dass die Einkünfte im aktuellen Jahr geringer sind als im drittvorangegangenen Kalenderjahr, welches ja für die Festsetzung der vorläufigen Beiträge relevant war. Die bisher mögliche Stundungsmöglichkeit für diese Fälle entfällt. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Beitragsjahres möglich. Bei unterjährigen Anträgen erfolgt eine entsprechende Gutschrift der bereits vorgeschriebenen Quartale.

Bei Pensionsantritt wird die vorläufige Beitragsgrundlage auf Basis der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres versteinert. Stundungen dieser vorläufigen Beitragsgrundlage erzeugten bis Ende 2009 oft hohe Nachbelastungen bei Pensionsantritt. Herabsetzungen von Beitragsgrundlagen vor Pensionsantritt können nun verhindern, dass es im Zuge der Pensionierung zur Nachzahlung der gestundeten Beiträge kommt. Allfällige niedrigere Beitragsgrundlagen sind aber auch für die Pensionsbemessung relevant.

Stand: 11. Februar 2010

Sachverhalt

Ein Unternehmen vereinbarte mit seiner Angestellten einen „Nachtrag zum Dienstvertrag“, in dem der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin eine Aus- und/oder Weiterbildung zur Officemanagerin ermöglicht. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für diese Ausbildungsveranstaltung in der Höhe von € 3.600,00. Vereinbart wurde auch, dass sich, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren nach Erwerb der Kenntnisse aus der Weiterbildung durch unberechtigten vorzeitigen Austritt, berechtigte Entlassung, Nichtbestehen der Abschlussprüfung, mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben von der Ausbildungsveranstaltung, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder einvernehmliche Auflösung endet, die Arbeitnehmerin verpflichtet, die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtkosten für die oben genannte Ausbildungsveranstaltung zurückzubezahlen. Die Arbeitnehmerin nahm an dem vereinbarten Ausbildungskurs zur Officemanagerin teil und die Kosten wurden vom Unternehmen getragen. Etwa drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kündigte die Arbeitnehmerin.

Das Unternehmen meinte daher, dass ihm 55/60stel der Ausbildungskosten zustehen. Die Arbeitnehmerin wendete ein, dass die Vereinbarung nichtig sei, da sie keine Aliquotierung enthalte.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht, Berufungsgericht und der OGH gaben der Arbeitnehmerin Recht. Die relevante gesetzliche Bestimmung (§ 2d Abs 3 AVRAG) regelt, dass die Vereinbarung der Rückerstattung von Ausbildungskosten nur dann zulässig sei, wenn auch eine Aliquotierung vereinbart sei.

Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum bewirke die fehlende Aliquotierung die gänzliche Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung. Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig. Der Umfang der Nichtigkeit ist nicht nach dem Parteiwillen, sondern nach dem Zweck der Verbotsnorm zu beurteilen.

Stand: 11. Februar 2010

Erhöhter Unterhaltsabsetzbetrag

Für Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind. Dieser beträgt pro Monat für das 1. Kind € 29,20, für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag steht in zwei unterschiedlichen Höhen zu, und zwar:

  1. € 220,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird oder
  2. € 132,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für das selbe Kind in Anspruch genommen wird (in Summe also 2 x € 132,00 = € 264,00).

Der Kinderfreibetrag in Höhe von € 132,00 steht unter bestimmten Voraussetzungen auch unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zu, falls auch der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

Sonderausgaben

Die Obergrenze des Kirchenbeitrages wurde von € 100,00 auf € 200,00 angehoben. Spenden an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen, Entwicklungshilfe- oder Katastrophenhilfeorganisationen) können bis zu 10 % der Einkünfte des Vorjahres abgesetzt werden, sofern die empfangende Spendenorganisation in der entsprechenden Liste beim Finanzamt eingetragen ist. Die Sonderausgaben werden ab 2009 bis zu einer Einkommensobergrenze von € 60.000,00 eingeschliffen (bisher € 50.900,00).

Außergewöhnliche Belastungen

Kinderbetreuungskosten können als außergewöhnliche Belastungen pro Jahr und Kind mit € 2.300,00 abgesetzt werden. Dies gilt für Kinder, die das 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet haben (bei behinderten Kindern das 16. Lebensjahr). Diese Kosten können Personen absetzen, denen der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. Auch (Ehe)Partner/innen oder der unterhaltsverpflichtete (z. B. geschiedene) Elternteil sind zum Abzug berechtigt, wenn ihnen der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, soweit die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt geleistet werden. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als € 2.300,00/Kind im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen.

Stand: 11. Februar 2010

Bilanzierungsgrenzen steigen von € 400.000,00 auf € 700.000,00

Kapitalgesellschaften (und Kapitalgesellschaften ähnliche Gesellschaften) sind kraft ihrer Rechtsform zur Bilanzierung verpflichtet. Für andere Unternehmen normiert das Unternehmensgesetzbuch Umsatzgrenzen für die zwingende Buchführungspflicht. Unterhalb dieser Grenzen kann der Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.

Wichtigste Änderung des neuen Gesetzes ist die Anhebung der Buchführungsgrenzen von € 400.000,00 auf € 700.000,00. Dieser Schwellenwert muss in zwei Vorjahren überschritten werden, um die Buchführungspflicht im Jahr vier auszulösen. Wird in einem Jahr ein Umsatz von mehr als € 1 Mio. erreicht, so ist der Unternehmer verpflichtet, im nächstfolgenden Jahr zur Rechnungslegung überzugehen. Dieser erhöhte Schwellenwert wurde von € 600.000,00 auf € 1 Mio. angehoben. Die neuen Schwellenwerte sind auch für Beobachtungszeiträume vor 2010 zu beachten.

Somit können mehr Unternehmer als bisher diese vereinfachte Form der Gewinnermittlung nutzen. Eine freiwillige Buchführung ist natürlich jederzeit möglich. Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wird der Gewinn nur nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip ermittelt, d.h. Einnahmen werden zum Zeitpunkt des Zuflusses und Ausgaben zum Zeitpunkt des Abflusses gewinnwirksam (Ausnahme Anlagegüter). So bleiben zum Beispiel auch Lagerveränderungen gänzlich außer Acht. Dies bedeutet allerdings, dass dem Unternehmer weniger Informationen für die Steuerung seines Unternehmens zur Verfügung stehen als bei der Bilanzierung.

Angleichung der Unternehmensbilanz an die Steuerbilanz

Die wichtigsten Änderungen sind hier

  1. zwingende Aktivierung eines Firmenwertes
  2. Streichung der Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes
  3. Abschaffung des erweiterten Niederstwertprinzips im Umlaufvermögen

Konzerne

Mutterunternehmen, die ausschließlich Tochterunternehmen haben, die für sich zusammengenommen von untergeordneter Bedeutung sind, müssen keinen Konzernabschluss und keinen Konzernlagebericht erstellen.

Inkrafttreten

Inkrafttreten der Änderungen grundsätzlich per 1.1.2010.

Stand: 12. Jänner 2010

Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich nicht zum Zeitpunkt des Entstehens, sondern zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Verausgabung erfasst (Zufluss-Abfluss-Prinzip).

Investitionen bzw. Anlagegüter dürfen jedoch nicht zum Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sondern sind wie beim Bilanzierer in einem Anlageverzeichnis zu erfassen und bei Abnutzbarkeit auf mehrere Jahre verteilt im Wege der Abschreibung abzusetzen.

Diese Durchbrechung des Zufluss-Abfluss-Prinzips schlägt auch auf die Behandlung von Subventionen durch:

Nicht rückzahlbare Subvention

Bei Auszahlung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung, ohne dass in dem Jahr der Auszahlung die Voraussetzungen für die Gewährung bereits erfüllt sind, kommt es bereits im Jahr der Auszahlung bzw. im Jahr der Anschaffung/Herstellung zu einer Kürzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten. Sollte es zu einer Rückzahlung kommen, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Bundesabgabenordnung dar und es hat eine Berichtigung der Anschaffungs-/Herstellungskosten zu erfolgen.

Auflösend oder aufschiebend bedingte Rückzahlungsverpflichtung

Im Falle einer auflösend oder aufschiebend bedingten Rückzahlungsverpflichtung kommt es bereits im Jahr der Auszahlung bzw. im Jahr der Anschaffung/Herstellung zu einer Kürzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten.

Fällt die Rückzahlungsverpflichtung später weg bzw. tritt sie nicht ein, stellt dies einen steuerneutralen Vorgang dar. Kommt es zu einer Rückzahlung, stellt diese auch ein rückwirkendes Ereignis dar und es hat eine Berichtigung der Anschaffungs-/Herstellungskosten zu erfolgen.

Stand: 12. Jänner 2010

Ist ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es ohne Verletzung seiner Substanz nicht an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen – damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage.

Die Finanzverwaltung hat nun kürzlich die Liste der Beispiele für nicht selbständig bewertbare Gebäudeinvestitionen aktualisiert (Neuerungen in Fettdruck):

  1. eingebaute Elektroinstallationen sowie Gas- und Wasserzuleitungen
  2. sanitäre Anlagen (Waschtische, Badewannen oder Klosettanlagen), Beleuchtungsanlagen, Türschnallen und ähnliche Gegenstände sowie eingebaute Wellness- und Saunaanlagen.
  3. Aufwendungen für den Anschluss an die öffentlichen Versorgungsbetriebe
  4. Zentralheizungen (Etagenheizungen), da sie in der Regel keine gewisse, bei der Veräußerung besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit besitzen, wenn sie für einen bestimmten Betrieb eingerichtet und auf dessen Bedarf abgestimmt wurden, und sich ohne empfindliche Werteinbußen und unnützen Kostenaufwand nicht wieder ausbauen und veräußern lassen. Ebenso ist auch ein gemauerter Kachelofen Gebäudebestandteil.
  5. Aufzugsanlagen
  6. Integrierte Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen.

Beispiele für selbständig bewertbare Gebäudeinvestitionen sind:

  1. Einbaumöbel, Holzdecken und Wandverkleidungen, die der Raumeinrichtung dienen
  2. außerhalb des Verputzes verlegte Elektroinstallationen
  3. eine in Leichtbauweise errichtete Halle, die mit einem aus massivem Material (Ziegel) gebauten und unterkellerten Wohn- und Bürogebäude verbunden ist.

Stand: 12. Jänner 2010