Güterbeförderungsleistungen für Unternehmer

Für den richtigen Ausweis der Umsatzsteuer bei der Beförderung von Gütern für Unternehmer muss zur Zeit unterschieden werden, ob die Beförderung

  1. im Inland,
  2. grenzüberschreitend mit dem Drittland oder
  3. als innergemeinschaftliche Güterbeförderung

erfolgt.

Diese Unterscheidung entfällt nun ab 1.1.2010. Güterbeförderungen für Unternehmer-Kunden fallen unter die Generalklausel für Leistungen an Unternehmer. Die Güterbeförderungsleistung wird also immer dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) ansässig ist.

Beauftragt also zum Beispiel ein deutscher Unternehmer einen österreichischen Frachtführer, Gegenstände von Österreich nach Italien zu befördern, so gilt für die Umsatzsteuer die Güterbeförderungsleistung dort als ausgeführt, wo der Leistungsempfänger ansässig ist, also in Deutschland.

Hat der österreichische Frachtführer weder einen (Wohn-)Sitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kommt das Reverse Charge System in Deutschland zum Zug und die deutsche Steuerschuld wandert vom österreichischen Frachtführer zum deutschen Auftraggeber. Dies wäre ab 2010 auch dann der Fall, wenn der österreichische Frachtführer in Deutschland eine feste Niederlassung hat, die aber nicht an der Leistungserbringung beteiligt ist.

Der österreichische Frachtführer muss die Beförderungsleistung ab 2010 in der Zusammenfassenden Meldung erklären. Dafür benötigt er die UID des deutschen Leistungsempfängers.

Ist der Leistungsempfänger kein Unternehmer, so gelten die dargestellten Regelungen nicht. Hier gilt im Allgemeinen, dass die Beförderung dort ausgeführt wird, wo die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke stattfindet. Innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen sind dort steuerbar, wo die Beförderung des Gegenstandes beginnt.

Stand: 15. September 2009