Steuerspar-Checkliste zum Jahreswechsel 2009/10

1. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen sind nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten).

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2010 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2010 fertig gestellt werden. Genaue Dokumentation der Fertigstellung für das Finanzamt.

2. Inanspruchnahme der begünstigten Besteuerung

Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne können bilanzierende natürliche Personen und Mitunternehmer, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit – dazu gehören auch Freiberufler – und aus Gewerbebetrieb erwirtschaften, noch 2009 letztmalig in Anspruch nehmen oder vom Wahlrecht der vorgezogenen Nachversteuerung Gebrauch machen.

Entnahmestrategie: Vermeidung einer Nachversteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz, die bei Eigenkapitalabbau (= Entnahmen abzüglich betriebsnotwendige Einlagen übersteigen den Gewinn) stattfindet. Vorgezogene Nachversteuerung: Es werden sämtliche begünstigte Gewinne der Jahre 2004 – 2008, die noch nicht nachversteuert worden sind, mit einem Steuersatz von 10 % im Jahr 2009 nachversteuert. In diesem Fall kann für 2009 aber keine begünstigte Versteuerung der nicht entnommenen Gewinne mehr erfolgen.

3. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Beispiel: Die Lohnzahlung (Prämie) für Dezember 2009, die am 15.1.2010 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2009 als bezahlt.

4. Freibetrag für investierte Gewinne

Um bei der Veranlagung 2009 in den Genuss des Freibetrages zu kommen, muss bis zum 31.12.2009 noch investiert werden.

Ein Gewinnanteil von max. 10 % ist steuerbefreit (Freibetrag), wenn

  1. der Gewinn einer natürlichen Person zufließt,
  2. der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird und
  3. der Freibetrag in bestimmtes, begünstigtes Anlagevermögen investiert wird.

Wichtig: Begünstigt sind auch festverzinsliche Wertpapiere, die für die Pensionsrückstellung geeignet sind.

Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von € 100.000,00 geltend gemacht werden. Ab 2010 wird der bisherige Freibetrag für investierte Gewinne modifiziert, insbesondere von derzeit 10 % auf 13 % erhöht, und trägt hinkünftig die Bezeichnung „Gewinnfreibetrag“. Werden begünstigte Investitionen also 2010 getätigt, so steht ein um 3 % höherer Freibetrag zu, allerdings erst ein Jahr später.

5. Vorzeitige Abschreibung

Die neue vorzeitige Absetzung für Abnutzung ermöglicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine Abschreibung von 30 %. Werden bestimmte, begünstigte Wirtschaftsgüter noch 2009 angeschafft, so ist die vorzeitige Abschreibung in voller Höhe möglich, auch wenn die Inbetriebnahme erst 2010 erfolgt.

6. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2010 ohnehin geplant ist.

7. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2009, steht eine Halbjahres-AfA zu.

8. Ertragssteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter

Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei aber um von Mitarbeitern empfangene Sachzuwendungen (Wein, Warengutscheine usw.) handeln. Als Sachzuwendungen werden von der Finanzverwaltung aber auch Gutscheine oder Geschenkmünzen anerkannt, die nicht in Geld abgelöst werden können. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig. Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise auch Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragsstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2004 aus.

Stand: 14. Oktober 2009