Gesundheitsfördernde Maßnahmen durch den Arbeitgeber

Prinzipiell stellen solche Maßnahmen allerdings einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und wären somit steuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings gibt es eine eigene Steuerbefreiung, die normiert, dass dieser geldwerte Vorteil aus der Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen zur Verfügung stellt (z.B. Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen) von der Einkommensteuer befreit.

Massagen und Gymnastikkurse

Das Finanzministerium hat nun kürzlich das Protokoll des Salzburger Steuerdialoges veröffentlicht, wo unter anderem folgender Sachverhalt diskutiert wurde:

Ein Arbeitgeber nimmt die Dienstleistungen eines betriebsfremden selbständigen Masseurs in Anspruch und ermöglicht den Bediensteten im eigenen Betrieb auf Kosten des Arbeitgebers Massagen erhalten zu können. Der Arbeitgeber stellt für die Massagen den Raum zur Verfügung und organisiert ebenfalls die Einteilung der Massagetermine. Die Dienstleistungen können von allen Arbeitnehmer/innen in Anspruch genommen werden. Der Masseur rechnet die erbrachten Leistungen mit dem Arbeitgeber direkt ab; der Zahlungsfluss erfolgt unmittelbar vom Arbeitgeber an den Masseur.

Auch für diese gesundheitsfördernden Maßnahmen – so befanden die Experten des BMF – sei die Steuerbefreiung anwendbar. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die Verfügungsmacht über die Einrichtung hat.

Ebenso befreit wäre die langfristige Anmietung (beispielsweise jeden Montagnachmittag) einer Sportanlage (z.B. Fußballplatz, Turnsaal), die allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Gutscheine für Massagen außer Haus wären nicht steuerbefreit.

Fitnesscenter

Zahlt der Arbeitgeber dem Betreiber eines Fitnesscenters ein (günstiges) Jahrespauschale, damit die Arbeitnehmer das Fitnesscenter jederzeit benützen können, handelt es sich nicht um eine steuerbefreite Zurverfügungstellung einer Einrichtung oder Anlage, sondern um einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der mit dem ortsüblichen Mittelpreis zu bewerten ist.

Stand: 11. November 2009