Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeier
Geschenke an Geschäftspartner
Die üblichen (Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner ohne entsprechende Werbewirksamkeit (z.B. ohne Logo-Aufdruck) werden grundsätzlich ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen angesehen. In der Verwaltungspraxis werden aber Weihnachtsgeschenke wie Flaschenweine sowie Weihnachtskarten als abzugsfähiger Werbeaufwand anerkannt.
Umsatzsteuerliche Beurteilung: Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind jedenfalls steuerbar. Ausgenommen von der Besteuerung sind Geschenke von geringem Wert (€ 40,00 netto/Jahr) und die Abgabe von Warenmustern für Zwecke des Unternehmens. Aufwendungen bzw. Ausgaben für geringwertige Werbeträger (z.B. Feuerzeuge, Kugelschreiber, usw.) können vernachlässigt werden.
Geschenke an Arbeitnehmer
(Weihnachts-)Geschenke für Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedoch um Sachzuwendungen (Handys, Kugelschreiber, Warengutscheine usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.
Umsatzsteuerliche Beurteilung: Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten wie z.B. Getränke am Arbeitsplatz, Blumen) sind umsatzsteuerpflichtig (Eigenverbrauch), sofern sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, gibt es kein umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht und daher die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig ist.
Weihnachtsfeier
Betriebsveranstaltungen wie die Weihnachtsfeier sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Betrag von € 365,00 für die Weihnachtsfeier ist zusätzlich zu den € 186,00 für die Geschenke jährlich steuerfrei.
Stand: 11. November 2009