Unterschiedliche steuerliche Behandlung von Marketingtools.

Jeder Unternehmer will sich seinen Kunden ansprechend präsentieren. Dies kann von der einfachen Visitenkarte bis zur umfangreichen Corporate Identity samt Logo, Imagebroschüre und Internetauftritt reichen. Aus Sicht der Steuern stellt sich die Frage, ob es sich dabei immer um laufende und sofort absetzbare Aufwendungen handelt, oder ob diese zu aktivieren und auf mehrere Jahre verteilt abzusetzen sind.

Logo, Drucksorten, Werbemittel

Die Gestaltung eines professionellen Logos bietet die Möglichkeit, das eigene Unternehmen als eigene Marke zu positionieren und ist oft Basis vieler Werbemaßnahmen. Die Gestaltung eines Logos und von Drucksorten wie Visitenkarten, Briefpapier und auch Imagebroschüren ist steuerlich sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Kalender und Kugelschreiber mit Firmenaufschrift oder Logo, die Kunden überlassen werden, stellen auch keine Repräsentationskosten dar und sind daher steuerlich abzugsfähig.

Websites

Wird eine Website erworben, so besteht eine Aktivierungspflicht. Anschaffungskosten sind die Kosten für den Webdesigner, Grafiker, Programmierer. Das Datum der Inbetriebnahme, ab dem die Abschreibung beginnt, ist das Datum, ab dem die Website im Internet erreichbar ist (Online-Stellung). Die Nutzungsdauer einer Website wird nach herrschender Ansicht mit drei Jahren angenommen. Die Internet-Adresse kann auch ein unbefristetes Recht darstellen und ist dann nicht abnutzbar. Wenn Sie Ihre Website selbst erstellen oder einer Ihrer Mitarbeiter diese erstellt, so gilt ein Aktivierungsverbot, d.h., die entsprechenden Personal- und Sachaufwendungen sind laufender Betriebsaufwand. Ebenfalls laufender Betriebsaufwand sind laufende Aktualisierungen und Wartungen sowie Gebühren für den Internetprovider.

Stand: 10. Juni 2010

Anstelle des derzeit bestehenden Konkurs- und Ausgleichverfahrens gibt es künftig ein einheitliches Insolvenzverfahren. Dieses Verfahren wird als Sanierungsverfahren bezeichnet, sofern rechtzeitig ein Sanierungsplan vorgelegt wird, ansonsten als Konkursverfahren.

Sanierungsverfahren

Im neuen Sanierungsverfahren werden Vorteile des bisherigen Ausgleichs mit denen des Zwangsausgleichs (zukünftig Sanierungsplan) verbunden.

Hier bestehen zwei Möglichkeiten:

  • Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung und einer Schuldnerquote von 30 %. In diesem Fall muss der Schuldner das Sanierungsverfahren besonders sorgfältig vorbereiten, kann das Unternehmen aber selbständig fortführen. Der Unternehmer steht in diesem Fall unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters. Es sind auch detaillierte Dokumente vorzulegen, wie z.B. Sanierungsplan, Vermögensverzeichnis, Status, Finanzplan. Die Dokumente werden vom Gericht formell und durch den Verwalter inhaltlich geprüft. Wenn der Sanierungsplan von den Gläubigern nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder z.B. auch, wenn Nachteile für die Gläubiger aus der Eigenverwaltung zu erwarten sind, kann eine bereits eingeräumte Eigenverwaltung wieder entzogen werden.
  • Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und einer Schuldnerquote von 20 % (bisheriger Zwangsausgleich). Ziel ist die Vermeidung der Schließung und Verwertung des Unternehmens, um eine Sanierung zu ermöglichen.
    Die Annahme eines Sanierungsplans wird erleichtert, indem die Kapitalquote von derzeit drei Viertel auf die einfache Mehrheit reduziert wird. Nach Erfüllung des Sanierungsplanes ist eine Löschung des Insolvenzeintrages aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch möglich, um nicht im Geschäftsverkehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens beeinträchtigt zu sein.

Konkursverfahren

Das bisherige Konkursverfahren bleibt bestehen. Es kommt zu keiner Restschuldbefreiung. Scheitert zum Beispiel ein Sanierungsverfahren, so wird automatisch in das Konkursverfahren gewechselt (der umgekehrte Weg ist nicht möglich).

Abweisung mangels Masse bei juristischen Personen

Die Anzahl der Konkursabweisungen mangels Masse soll verringert werden. Der Mehrheitsgesellschafter kann nun zum Erlag eines Kostenvorschusses bis zu € 4.000,00 verpflichtet werden.

Kündigungsschutz von wichtigen Dauerverträgen

Ein teilweiser Kündigungsschutz während der ersten Phase des Insolvenzverfahrens hindert die Vertragspartner für die Dauer von sechs Monaten an der Auflösung von wichtigen Dauerverträgen wie z.B. für Strom, Telefon, Internet, Miete. Der Kündigungsschutz wirkt allerdings nur gegen Kündigungen wegen Verzuges von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen. Auch sind schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des Vertragspartners (z.B. des Vermieters) zu berücksichtigen. Wegen Rückständen während des Sanierungsverfahrens kann aber weiterhin gekündigt werden.

Vertragspartner sollen auch möglichst rasch Klarheit darüber erhalten, ob der Schuldner seine Sachleistungen, mit denen er in Verzug ist, erbringt (z.B. Bautätigkeiten). Daher wird der Insolvenzverwalter verpflichtet, binnen fünf Arbeitstagen zu erklären, ob er in den Vertrag eintritt.

In Kraft treten

Diese Reform tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Stand: 21. Mai 2010

Pensionsversicherung

Grundsätzlich können vorerst bei Mehrfachversicherung Beiträge in jedem System bis zur Höchstbeitragsgrundlage anfallen. Allerdings ist die Beitragsleistung des Versicherten mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.

Zuviel bezahlte Pensionsbeiträge werden dem Versicherten bei Pensionsanfall von Amts wegen oder auf Antrag auch schon früher zurückgezahlt. Der Antrag kann bei jedem Versicherungsträger gestellt werden (z.B. SVA oder GKK). ASVG-Beiträge werden zur Hälfte erstattet, GSVG-/FSVG-/BSVG-Beiträge werden in voller Höhe erstattet. Mittels eines Antrages auf Differenzvorschreibung kann aber die GSVG-/FSVG- Beitragsgrundlage auch vorläufig in einer Höhe festgesetzt werden, die eine bestehende ASVG-Versicherung berücksichtigt (Entgeltbestätigung des Dienstgebers erforderlich). Sobald alle Beitragsgrundlagen dann endgültig feststehen, kann es zu Nachforderungen bzw. Rückzahlungen kommen.

Krankenversicherung

Auch bei der Krankenversicherung sind bei Mehrfachversicherung Beiträge an alle beteiligten Krankenkassen zu leisten.
Ist man nun ASVG-krankenversichert, kann man für seine GSVG-pflichtigen Einkünfte analog zur Pensionsversicherung auch eine Differenzvorschreibung beantragen.

Ein Mehrfachversicherter kann sich bei jedem Arztbesuch die zuständige Krankenversicherung aussuchen. Allerdings bleibt ein Institut für die gesamte Behandlungsdauer einer Krankheit für diese zuständig. Mehrfachversicherte sind grundsätzlich sachleistungsberechtigt – sie können aber freiwillig zur Gruppe der Geldleistungsberechtigten optieren.

Stand: 10. Mai 2010

Voraussetzungen

Der Unternehmer

  • ist im EU-Mitgliedsstaat der Erstattung nicht ansässig,
  • hat keine Umsätze – ausgenommen sind Beförderungsleistungen und Reverse-Charge-Umsätze – im entsprechenden Land getätigt und
  • ist mit seinen Umsätzen in Österreich vorsteuerabzugsberechtigt.

Ablauf des Verfahrens

Der Erstattungsantrag ist in Österreich elektronisch mittels Finanz-Online zu stellen. Pro Antrag können mittels Finanz-Online insgesamt bis zu 40 Käufe, Dienstleistungen und Importe übermittelt werden. Falls diese Zahl überschritten wird, müssen die Daten in einer externen Software wie z.B. Ihrem FIBU-Programm erfasst und per Datenstrom übermittelt werden. Der Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers ist nicht mehr notwendig. Der Antrag wird bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat einfach nicht weitergeleitet.

Die bislang erforderliche Übermittlung der Originalbelege fällt weg (außer auf Anforderung der ausländischen Behörde). Die Übermittlung von Kopien jener Rechnungen können verlangt werden, wenn deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens € 1.000,00 (bzw. € 250,00 bei Kraftstoffrechnungen) beträgt.

Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von € 400,00 (bzw. € 50,00 bei Antragstellung für ein Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unterschreiten.

Erforderliche Daten

Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag folgende Angaben zu machen:

  • Name, Anschrift und UID-Nummer (bei Kleinbetragsrechnungen nicht erforderlich) bzw. Steuernummer des Leistenden
  • Rechnungsdatum und –nummer, Angabe ob Kleinbetragsrechnung
  • je Gegenstand: Bemessungsgrundlage, Vorsteuerbetrag und abziehbare Vorsteuer sowie
  • Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach Kennziffern.

Neue Fristen

Die Frist, bis zu der spätestens der vollständige Antrag bei der Finanzverwaltung des EU-Landes eingelangt sein muss, endet nun am 30.9.2010 für das Kalenderjahr 2009 (relevant ist das Datum der elektronischen Empfangsbestätigung). Für Erstattungen in Ländern außerhalb der EU bleibt weiterhin die alte Frist zum 30.6.2010.

Stand: 10. Mai 2010

Bei einer Pensionszusage wird von einem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine zukünftige Pensionsleistung (Alterspension und allfällige zusätzliche Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung) zugesagt. Auf Basis dieser Zusage kann in bestimmten Fällen dann auch jährlich eine steuerlich wirksame Pensionsrückstellung dotiert werden.

Bei einer so genannten beitragsorientierten direkten Pensionszusage wird vom Dienstgeber eine Pensionsleistung zugesagt, deren Höhe mit dem Veranlagungserfolg eines Finanzierungsinstruments (z.B. Lebensversicherung, Fonds) verknüpft ist.

Die Finanz hat nun in einem Erlass ihre Rechtsansicht dazu wie folgt dargestellt: Nur wenn sich aus dem der Zusage zugrunde liegenden Finanzierungsinstrument (z.B. Fonds) bereits jetzt eine garantierte (Mindest-)Pension bestimmen lässt, kann dafür auch steuerlich eine Rückstellung gebildet werden. Dieser Voraussetzung entspricht z.B. eine klassische Rentenversicherung oder eine Kapitalversicherung mit einer garantierten Mindestverzinsung.

Pensionszusagen, die an Finanzierungsinstrumente ohne garantierte Leistungen geknüpft sind, sind für eine steuerliche Rückstellungsbildung gemäß dem neuen Erlass nicht geeignet.

Sie erfüllen hinsichtlich der Höhe der Leistungen nicht das Erfordernis der Rechtsverbindlichkeit und Unwiderruflichkeit und stellen damit keine für eine steuerliche Rückstellung taugliche Zusage dar.

Bis zum 30.6.2010 können solche Pensionszusagen den Regelungen aus diesem Erlass angepasst werden, ohne dass ein steuerlicher Nachteil entsteht.

Stand: 10. Mai 2010

Was ist in die ZM aufzunehmen?

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen,
  • sonstige (Dienst-)Leistungen, wenn die Steuerschuld im anderen EU-Land zwingend auf den Leistungsempfänger übergeht,
  • innergemeinschaftliches Verbringen und Dreiecksgeschäfte.

In die ZM sind die UID-Nummer des Kunden, die Bemessungsgrundlage und ein Hinweis für sonstige Leistungen bzw. Dreiecksgeschäfte einzutragen.

Welche grenzüberschreitenden Dienstleistungen sind wann in die ZM aufzunehmen?

In die ZM sind alle Dienstleistungen im EU-Ausland aufzunehmen, die unter die so genannte Generalklausel fallen und deren Empfänger ein Unternehmer ist und zwingend die Steuer schuldet. Die Angaben sind für jenen Meldezeitraum zu machen, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Das Rechnungsdatum oder der Zahlungseingang am Bankkonto sind also nicht ausschlaggebend für den Meldezeitraum. Dies gilt sowohl für Sollversteuerer als auch für Istversteuerer.

Beispiele für Leistungen, die in die ZM aufzunehmen sind:

  • technische oder rechtliche Beratung
  • Werbeleistungen
  • langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (z.B. PKW-Leasing)
  • Güterbeförderung

Beispiele für Leistungen, die nicht in die ZM aufzunehmen sind (da diese nicht unter die Generalklausel fallen):

  • Grundstücksleistungen
  • Personenbeförderung
  • kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche Leistungen (nur 2010)

Bis wann ist die ZM zu übermitteln?

Die ZM ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden Kalendermonates elektronisch mittels FinanzOnline zu übermitteln. Beachten Sie, dass dies 15 Tage früher ist als der UVA-Abgabe-Zeitpunkt. Die ZM für Mai ist also bis spätestens 30. Juni zu übermitteln. Die Umsatzgrenze für die quartalsweise Abgabe von ZM und UVA wurde auf € 30.000,00 angehoben.

Für die Zeiträume Jänner bis Juni 2010 (oder für die ersten beiden Quartale 2010) wird von Säumnisfolgen wie einem Verspätungszuschlag (bis zu 1% der Bemessungsgrundlage, jedoch pro ZM maximal € 2.200,00) abgesehen.

Stand: 13. April 2010

Der Entwurf sieht als wesentliche Neuerung das so genannte „Advance Ruling“ vor.

Steuerpflichtige sollen die Möglichkeit haben, von der Finanzverwaltung verbindliche Rechtsauskünfte über noch nicht realisierte Sachverhalte zu erhalten. Diese Möglichkeit soll vorerst nur für Fragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen geboten werden.

Allerdings ist so eine verbindliche Auskunft nicht ganz billig: Für die Bearbeitung ist ein Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten, der in Abhängigkeit von der Umsatzhöhe des Antragstellers der letzten zwölf Monate zwischen € 1.500,00 und € 20.000,00 ausmacht.

Stand: 13. April 2010

Verpflichtung zur Meldung von UVAs

Unternehmer mit Umsätzen von mehr als € 100.000,00 müssen Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch an die Finanz melden. Ab 2011 soll diese Umsatzgrenze auf € 30.000,00 gesenkt werden.

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung

  • Vermietet ein Unternehmer bewegliche körperliche Gegenstände an einen Leistungsempfänger im Drittland, so ist diese Leistung grundsätzlich im Drittland steuerbar. Werden diese Gegenstände vom drittländischen Leistungsempfänger aber im Inland genutzt, soll der Leistungsort künftig vom Drittland in das Inland verlagert werden.
  • Bei Sportwetten und Glücksspielen soll sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland verlagern, wenn dem nichtunternehmerischen Kunden im Inland die Möglichkeit geboten wird, an solchen Wetten oder Glücksspielen teilzunehmen.

Diese neuen Regelungen sollen für Umsätze gelten, die nach dem 30.6.2010 ausgeführt werden.

Eintrag in eine Genehmigungsdatenbank bei Lieferungen von Fahrzeugen in die EU

Fahrzeuge, die in die EU geliefert werden, müssen künftig auch in der Genehmigungsdatenbank gesperrt werden. Damit wird gewährleistet, dass das Fahrzeug im Inland nicht zum Verkehr zugelassen werden kann.

Stand: 13. April 2010

Wenn der Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht an den Arbeitnehmer delegiert, bleibt er jedoch für Anleitung und Kontrolle zuständig. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeitaufzeichnungen (z.B. mittels Zeiterfassungssystem) selbst führt, hat der Arbeitnehmer das Recht, diese einzusehen.

In welcher Form sind die Arbeitsaufzeichnungen zu führen?

Eine bestimmte Form der Aufzeichnungen sieht der Gesetzgeber nicht vor. Die Aufzeichnungen können händisch oder elektronisch geführt werden. Je Kalendertag sind täglich die Arbeitszeiten inklusive der Ruhezeiten mit Beginn und Ende aufzuzeichnen (ein wöchentlicher oder monatlicher Dienstplan ist nicht ausreichend). Arbeitnehmer wie z.B. Außendienstmitarbeiter, die ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können und auch ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen, können vereinfacht die Dauer der Tagesarbeitszeit aufzeichnen.

Für welche Arbeitnehmer sind Arbeitsaufzeichnungen zu führen?

Aufzeichnungen sind zu führen für Arbeitnehmer mit fixen oder flexiblen Arbeitszeiten, für Teilzeitbeschäftigte (auch geringfügig Beschäftigte) und auch für Arbeitnehmer mit All-in-Vereinbarungen und mit Überstundenpauschalen.

Welche Konsequenzen haben mangelhafte Aufzeichnungen?

Bei fehlenden oder mangelhaften Arbeitszeitaufzeichnungen können Verwaltungsstrafen von € 20,00 bis € 1.815,00 je Arbeitnehmer verhängt werden. Auch können bei fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Bezüge, die auf den dann geschätzten Arbeitszeiten beruhen, vorgeschrieben werden. Auch der Nachweis für lohnsteuerbegünstigte Zuschläge wie für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit kann mit diesen Aufzeichnungen geführt werden. Sind keine oder nur mangelhafte Aufzeichnungen vorhanden, so gelten für Überstunden nicht mehr die kollektivvertraglichen (meist kürzeren) Verfallsfristen, sondern die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist.

Stand: 13. April 2010

Restaurantdienstleistungen bestehen aus der Lieferung von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum menschlichen Verzehr in der Lokalität des Leistungserbringers, die von einer ausreichenden unterstützenden Dienstleistung begleitet wird, welche den sofortigen Verzehr dieser Speisen und/oder Getränke ermöglicht.
Verpflegungsdienstleistungen (Catering) umfassen die selbe Leistung, werden jedoch an einem Ort außerhalb der Lokalität des Unternehmers erbracht.

Jene Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die an Bord eines Schiffes, Flugzeuges oder einer Eisenbahn innerhalb der EU ausgeführt werden, sind nun am Abgangsort der Personenbeförderung (das ist die erste Einstiegsmöglichkeit in der EU) steuerbar.
Diese Dienstleistungen waren bisher am Unternehmerort zu versteuern.

Beispiel: Ein Fahrgast fährt mit der Bahn von München nach Venedig. Auf österreichischem Bundesgebiet nimmt er sein Abendessen zu sich. Die Restaurant-Dienstleistung ist in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Restaurant-Dienstleistungen außerhalb der EU sind am Tätigkeitsort (ist jener Ort, wo der leistende Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird) zu versteuern.

Andere Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sind am Tätigkeitsort steuerbar. Vor dem 1.1.2010 waren diese am Ort des Unternehmers zu versteuern.

Beispiel: Ein Wiener Unternehmer bestellt in Ungarn ein Catering. Der ungarische Caterer liefert die Rohmaterialien nach Wien, bereitet dort die Speisen zu und serviert diese im Zuge einer Veranstaltung des Wiener Unternehmens. Die Dienstleistung des ungarischen Unternehmens ist in Österreich steuerpflichtig. Der ungarische Unternehmer wird die Dienstleistung ohne Umsatzsteuer fakturieren, da die Steuerschuld auf den österreichischen Unternehmer übergeht (Reverse Charge). Der österreichische Unternehmer kann sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder abziehen.

Bei grenzüberschreitenden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen macht es keinen Unterschied, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nicht-Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.
Diese komplexe Konstruktion birgt nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile in sich. Hier ist jedenfalls eine individuelle Beratung erforderlich.

Stand: 15. März 2010