Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Ort der Dienstleistung

Bei Dienstleistungen mit Auslandsbezug ist es für den Fiskus spannend festzustellen, wo tatsächlich der Ort der Dienstleistung ist. Daran geknüpft ist, welcher Staat die Umsatzsteuer aus dieser Leistung lukrieren kann.

Leistungsempfänger ist Unternehmer:
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, so wird ab 2010 die Leistung entsprechend der neuen Generalklausel an dem Ort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger (Kunde) sein Unternehmen betreibt. Sonderregelungen bestehen unter anderem für Grundstücksleistungen, kulturelle Tätigkeiten, Personenbeförderungsleistungen, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln.

Leistungsempfänger ist Konsument:
Ist der Leistungsempfänger ein Nicht-Unternehmer, so wird ab 2010 die Leistung grundsätzlich an dem Ort erbracht, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Hier bestehen umfangreiche Sonderregelungen, die den Rahmen dieses Artikels sprengen würden. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Für Erbringer der Dienstleistung

Ausgangsrechnung:
Erbringen Sie Dienstleistungen, deren Leistungsort im Ausland ist (wie z.B. bei vielen Leistungen für Unternehmer – dazu brauchen Sie die gültige UID des Leistungsempfängers), so ist diese Leistung im Ausland der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Die Ausgangsrechnung wäre grundsätzlich also auch mit ausländischer Umsatzsteuer auszustellen und diese Steuer ist an das ausländische Finanzamt abzuführen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, kann diese Steuer in vielen Fällen aber auf den ausländischen Leistungsempfänger übergehen und man erspart sich als Lieferant damit die Steuererklärung im Ausland.

Ausgangsrechnungen an Unternehmer sind in diesen Fällen daher ohne Umsatzsteuer auszustellen.

Weisen Sie mit dem Text „Übergang der Steuerschuld“ auf Ihrer Rechnung darauf hin.

Meldungen an die Finanz:
Dienstleistungen mit Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, sind ab 1.1.2010 auch in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen und der österreichischen Finanz bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden Kalendermonates elektronisch in Zusammenfassenden Meldungen zu übermitteln (die Umsatzgrenze für die quartalsweise Abgabe von ZM und UVA wurde auf € 30.000,00 angehoben). Betroffen sind nur Dienstleistungen, die unter die Generalklausel fallen.

Achtung:
Dies ist 15 Tage früher als der UVA-Abgabe-Zeitpunkt (Kulanzregelungen in einem Übergangszeitraum sind in Diskussion). Beachten Sie auch, dass Sie für diese Meldungen die gültigen und bestätigten UID-Nummern Ihrer Kunden benötigen.

Für Empfänger von Dienstleistungen

Alle Unternehmen, die sonstige Leistungen aus dem Ausland empfangen, deren Leistungsort Österreich ist und auf die die Steuerschuld übergeht, brauchen in Zukunft eine UID-Nummer. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, unecht befreite Unternehmer und Landwirte.

Eingangsrechnung:
Erhalten Sie eine Rechnung eines ausländischen Dienstleisters mit Leistungsort Österreich, so wird Sie Ihr Lieferant in vielen Fällen auf den Übergang der Steuerschuld hinweisen.

Sollte fälschlicherweise ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen sein, so ist diese auch im Zuge einer Vorsteuerrückerstattung im Ausland meist nicht lukrierbar. Lassen Sie diese Rechnungen vom Lieferanten berichtigen.

Meldungen an die Finanz:
Eingangsrechnungen, für die die Steuerschuld auf Sie übergeht, sind in Summe der Finanz in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung zu melden. Sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird in der gleichen UVA der gleiche Betrag als Vorsteuer aus Reverse Charge wieder abgezogen (Nullsummenspiel).

Meldung an die Nationalbank für Leistende und Leistungsempfänger

Für die Erstellung der Leistungsbilanzposition „Dienstleistungen“ der Zahlungsbilanz sind Unternehmen verpflichtet, quartalsweise und jährlich die Dienstleistungsimporte und -exporte in einer Gliederung nach Ländern und Art der Dienstleistung an die Statistik Austria zu melden, sobald branchenspezifische Schwellenwerte (€ 50.000,00 oder € 200.000,00) im Vorjahr oder in der aktuellen Meldeperiode überschritten werden.

Stand: 10. Dezember 2009