Mindestkörperschaftsteuer

Jährlich beträgt die Mindestkörperschaftsteuer für die

GmbH

€ 1.750,00

AG

€ 3.500,00

SE

€ 6.000,00

Gründungsjahr

€ 1.092,00

Kreditinstitute/
Versicherungen

€ 5.452,00

Auch bei geringem Einkommen, welches eine Tarifsteuer ergeben würde, die geringer ist als die Mindeststeuer, wird die Differenz zur Mindeststeuer als solche vorgeschrieben. Die Mindeststeuer ist als so genannte „Schwebesteuer“ vortragsfähig und kann daher in den Folgejahren mit anfallender Körperschaftsteuer verrechnet werden.

Die Mindestkörperschaftsteuer knüpft an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Sind Körperschaften persönlich von der Steuerpflicht befreit und daher beschränkt steuerpflichtig, bezieht sich diese Steuerbefreiung auch auf die Mindestkörperschaftsteuer. Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften fallen auch dann unter die Mindestkörperschaftsteuerpflicht, wenn sie kein steuerlich relevantes Einkommen erzielen oder ihre Tätigkeit als Liebhaberei zu werten ist.

Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht bezieht sich auf das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht für jeweils ein volles Kalendervierteljahr. Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht setzt mit dem Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht ein und hört mit dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht auf. Für neu gegründete Kapitalgesellschaften ist ein ermäßigter Mindestkörperschaftsteuersatz vorgesehen. Für die ersten vier (vollen) Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht beläuft sich die Mindestkörperschaftsteuer auf € 1.092,00, also € 273,00 pro Kalendervierteljahr. Bezogen auf das Kalenderjahr ergibt sich dabei oft ein Mischsatz, wenn die Neugründung unterjährig vorgenommen wird.

Ausländische Steuern sind auf die Mindeststeuer nicht anrechenbar. Dies löst allerdings gemeinschaftsrechtliche Bedenken aus.

Stand: 15. März 2010