Subventionen bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich nicht zum Zeitpunkt des Entstehens, sondern zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Verausgabung erfasst (Zufluss-Abfluss-Prinzip).

Investitionen bzw. Anlagegüter dürfen jedoch nicht zum Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sondern sind wie beim Bilanzierer in einem Anlageverzeichnis zu erfassen und bei Abnutzbarkeit auf mehrere Jahre verteilt im Wege der Abschreibung abzusetzen.

Diese Durchbrechung des Zufluss-Abfluss-Prinzips schlägt auch auf die Behandlung von Subventionen durch:

Nicht rückzahlbare Subvention

Bei Auszahlung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung, ohne dass in dem Jahr der Auszahlung die Voraussetzungen für die Gewährung bereits erfüllt sind, kommt es bereits im Jahr der Auszahlung bzw. im Jahr der Anschaffung/Herstellung zu einer Kürzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten. Sollte es zu einer Rückzahlung kommen, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Bundesabgabenordnung dar und es hat eine Berichtigung der Anschaffungs-/Herstellungskosten zu erfolgen.

Auflösend oder aufschiebend bedingte Rückzahlungsverpflichtung

Im Falle einer auflösend oder aufschiebend bedingten Rückzahlungsverpflichtung kommt es bereits im Jahr der Auszahlung bzw. im Jahr der Anschaffung/Herstellung zu einer Kürzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten.

Fällt die Rückzahlungsverpflichtung später weg bzw. tritt sie nicht ein, stellt dies einen steuerneutralen Vorgang dar. Kommt es zu einer Rückzahlung, stellt diese auch ein rückwirkendes Ereignis dar und es hat eine Berichtigung der Anschaffungs-/Herstellungskosten zu erfolgen.

Stand: 12. Jänner 2010