Höchstpersönliche Tätigkeiten

Das Finanzministerium hat seine Rechtsansicht zur Zurechnung von Einkünften von höchstpersönlichen Tätigkeiten mit Wartungserlass 2009 zu den Einkommensteuerrichtlinien nochmals konkretisiert.

Ab dem 1.1.2010 werden Einkünfte für „zwischengeschaltete“, unter dem Einfluss des Steuerpflichtigen oder seiner nahen Angehörigen stehende Kapitalgesellschaften, dann nicht zugerechnet, wenn

  • die Kapitalgesellschaft im Hinblick auf die betreffende Tätigkeit selbst Marktchancen nicht nutzen kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die betreffende Tätigkeit aufgrund eines gesetzlichen oder statutarischen Verbots nur von natürlichen Personen erbracht werden kann (z.B. „Drittanstellung“ von Vorständen) oder nach der Verkehrsauffassung eine höchstpersönliche Tätigkeit darstellt (z.B. Schriftsteller, Vortragende, Sportler, Künstler).
  • die Kapitalgesellschaft über keinen eigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebenden geschäftlichen Betrieb verfügt. Eine Beschäftigung von Mitarbeitern spricht für einen eigenständigen Geschäftsbetrieb. Bloße Hilfstätigkeiten in der Kapitalgesellschaft (z.B. Sekretariat) reichen jedoch nicht. Ist die Tätigkeit der natürlichen Person bloßer Ausfluss der eigenbetrieblichen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft, erfolgt keine Zurechnung zur natürlichen Person.

Als Beispiele für eine Zurechnung zur natürlichen Person werden im Erlass genannt,

  • wenn ein Vorstand eine GmbH gründet und sein Anstellungsverhältnis über seine GmbH abwickelt oder
  • wenn ein Universitätsprofessor Honorare für seine Gutachtenstätigkeit über eine ihm und seiner Ehefrau gehörende GmbH abrechnet (einzige Arbeitnehmerin in der GmbH ist seine Ehefrau, die als Sekretärin beschäftigt wird).

Beispiele für die Zurechnung der Einkünfte zur GmbH sind, wenn

  • ein Rechtsanwalt seine Tätigkeit als Stiftungsvorstand über seine Rechtsanwalts-GmbH verrechnet. Die Rechtsanwalts-GmbH verfügt über einen eigenständigen, sich abhebenden geschäftlichen Betrieb und die Tätigkeit als Stiftungsvorstand ist Ausfluss dieser eigenbetrieblichen Tätigkeit der GmbH.
  • ein Mitarbeiter der Konzernmutter als Aufsichtsrat in die Tochtergesellschaft entsandt wird. Die Konzernmutter verrechnet der Tochtergesellschaft eine Umlage für diese Konzerngestellung. Da es sich bei der Konzernmutter nicht um eine unter dem Einfluss des Steuerpflichtigen oder seiner nahen Angehörigen stehende Kapitalgesellschaft handelt und die Konzernmutter überdies i.d.R. über einen eigenständigen, sich abhebenden Betrieb verfügen wird, kommt es zu keiner abweichenden Zurechnung.

Stand: 15. März 2010