Verluste steuerlich verwerten

Verlustausgleich

Hat der Unternehmer neben den Verlusten aus seinem Betrieb andere positive Einkünfte, wie z.B. aus einem Dienstverhältnis oder aus der Vermietung einer Eigentumswohnung, so können die Verluste aus seiner betrieblichen Tätigkeit mit den positiven Einkünften des selben Jahres verrechnet werden. Dieser Verlustausgleich ist allerdings beschränkt: Bestimmte Verluste können nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden (z.B. Verluste aus Spekulationsgeschäften, bestimmten Leistungen, der Veräußerung von bestimmten Beteiligungen).

Manche davon können erst mit zukünftigen Gewinnen bzw. Überschüssen aus der gleichen Einkunftsquelle verrechnet werden (z.B. Verluste aus Betrieben, deren Schwerpunkt das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist).

Beispiel:

Verlust aus Gewerbebetrieb

– € 15.000,00

Einkünfte aus Vermietung

€ 4.000,00

Einkünfte aus Dienstverhältnis

€ 19.000,00

Gesamtbetrag der Einkünfte

€ 8.000,00

In diesem Fall werden die für die Einkünfte aus dem Dienstverhältnis bezahlte Lohnsteuer und etwaige entrichtete Einkommensteuervorauszahlungen zur Gänze rückerstattet.

Verluste einer GmbH können allerdings nicht mit positiven Geschäftsführerbezügen verrechnet werden, da die GmbH als juristische Person als ein vom Geschäftsführer zu unterscheidender Steuerpflichtiger behandelt wird.

Verlustvortrag

Verluste, die aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb (betriebliche Einkünfte) entstanden sind und nicht mit anderen Einkünften im selben Jahr ausgeglichen werden können, können in das nächste Jahr vorgetragen werden, sofern der Verlust mittels Buchführung ermittelt worden ist.

In den Folgejahren können diese Verluste dann als Sonderausgaben abgezogen werden.

Wurden die Verluste durch eine ordnungsgemäße doppelte Buchhaltung ermittelt und eine Bilanz erstellt, so können sie zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden (bzw. falls die Finanz im Zuge einer Außenprüfung eine nicht ordnungsgemäße Buchführung feststellt, wird auch der Abzug der Verlustvorträge verweigert). Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ab der Veranlagung 2007 Verluste der letzten drei Jahr abziehen.

Ältere Verluste können hier nur dann abgezogen werden, wenn sie innerhalb der ersten drei Jahre ab Eröffnung des Betriebes entstanden sind. Vorgetragene Verluste können im Jahr des Abzuges auch grundsätzlich nur im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden.

Beispiel:

Verlust aus Gewerbebetrieb aus 2008

– € 30.000,00

Gesamtbetrag der Einkünfte aus 2009

€ 20.000,00

75 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte aus 2009

€ 15.000,00

zu versteuern 2009

€ 5.000,00

Im Jahr 2010 können die restlichen € 15.000,00 Verlust aus 2008 verwertet werden, sofern ausreichend Gewinne erzielt werden.

Liebhaberei

Verluste, die aus einer Tätigkeit entstehen, die die Finanz als „Liebhaberei“ betrachtet, sind weder ausgleichs- noch vortragsfähig, sondern steuerlich vollkommen unbeachtlich.

Als „Liebhaberei“ werden Tätigkeiten eingestuft, die nicht darauf ausgerichtet sind, innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes ein positives Gesamtergebnis zu erbringen.

Gruppenbesteuerung

Sind Sie Eigentümer mehrerer Kapitalgesellschaften mit Gewinnen und Verlusten, so kann es Sinn machen, diese steuerlich zu einer Gruppe zusammenzufassen, um so die Gewinne des einen Unternehmens mit den Verlusten des anderen Unternehmens zu verrechnen.

Eine der wesentlichen Voraussetzungen ist, dass der Gruppenträger dazu in einem bestimmten Ausmaß an den Gruppenmitgliedern mittelbar oder unmittelbar beteiligt sein muss. Auch mit ausländischen Unternehmen kann eine Gruppe gebildet werden.

Diese komplexe Konstruktion birgt nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile in sich. Hier ist jedenfalls eine individuelle Beratung erforderlich.

Stand: 11. Februar 2010