Änderung der Gruppenbesteuerung

Einheitlicher Bilanzstichtag

Der Gruppenträger und alle unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder müssen künftig auf denselben Stichtag bilanzieren. Der einheitliche Stichtag soll für den Gruppenträger und alle inländischen Gruppenmitglieder gelten. Mangels Besteuerungshoheit soll der einheitliche Bilanzstichtag für ausländische Gruppenmitglieder nicht nötig sein. Dies soll eine zügige Abwicklung gewährleisten und Ge-staltungsmöglichkeiten verhindern. Auch Beteiligungsgemeinschaften sollen nur mehr gebildet werden können, wenn ein einheitlicher Bilanzstichtag vorliegt.

Bei neu zu bildenden Gruppen (Anträge nach dem 30.6.2009 unterfertigt) ist dies von Beginn an anzuwenden. Bei be-stehenden Gruppen muss der einheitliche Gruppenstichtag bis zum 31.12.2009 beim zuständigen Finanzamt bekanntgegeben werden.

Nachversteuerung bei Auslandsverlusten

Spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds kommt es auch bisher schon zur Nachversteuerung der in Österreich geltend gemachten Verluste. Nun wird zusätzlich der Tatbestand des wirtschaftlichen Ausscheidens eingefügt. Damit soll unterbunden werden, dass beschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder als leere Mantelgesellschaften formal in der Unternehmensgruppe gehalten werden, um die Nachversteuerung zu vermeiden. Ist die Größe der ausländischen Körperschaft wirtschaftlich nicht mehr mit dem Umfang im Verlustentstehungsjahr vergleichbar, kommt es zu einer Nachversteuerung der Auslandsverluste.

Verfahrensrechtliche Änderungen

Änderungen des Feststellungsbescheids über die Unternehmensgruppe müssen künftig nur mehr an das betroffene Gruppenmitglied und den Gruppenträger ergehen.

Stand: 11. Mai 2009