Nehmen Sie sich vor dem Jahreswechsel ausreichend Zeit, um Ihre Steuersituation nochmals zu überdenken. Nachfolgend haben wir eine Checkliste der Steuersparpotenziale erstellt, die man noch vor dem Jahreswechsel beachten sollte.

1. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen sind nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2011 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2011 fertig gestellt werden. Genaue Dokumentation der Fertigstellung für das Finanzamt.

2. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten. Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2010, die am 15.1.2011 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2010 als bezahlt.

3. Gewinnfreibetrag

Im Jahr 2010 können natürliche Personen einen Gewinnfreibetrag von 13 % geltend machen. Der Gewinnfreibetrag ist zweistufig. Zum einen gibt es den Grundfreibetrag bis zu einer Gewinnhöhe von € 30.000,00. Bis zu dieser Grenze können 13 % vom Gewinn steuerfrei belassen werden. Übersteigt der Gewinn diesen Betrag, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Diese Investitionen müssen mindestens eine Nutzungsdauer von vier Jahren haben. Auch bestimmte Wertpapiere zählen dazu, wenn sie mindestens vier Jahre dem Unternehmen gewidmet werden. Jedoch kann der Freibetrag in Summe nur € 100.000,00 betragen.

4. Vorzeitige Abschreibung

Die vorzeitige Absetzung für Abnutzung ermöglicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine Abschreibung von 30 %. Werden bestimmte, begünstigte Wirtschaftsgüter noch 2010 angeschafft, so ist die vorzeitige Abschreibung in voller Höhe möglich, auch wenn die Inbetriebnahme erst 2011 erfolgt. Die vorzeitige Abschreibung läuft mit 31.12.2010 aus!

5. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2011 ohnehin geplant ist.

6. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2010, steht eine Halbjahres-AfA zu.

7. Ertragssteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter

Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei aber um von Mitarbeitern empfangene Sachzuwendungen (Warengutscheine, Wein usw.) handeln. Als Sachzuwendungen werden von der Finanzverwaltung aber auch Gutscheine oder Geschenkmünzen anerkannt, die nicht in Geld abgelöst werden können. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig. Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise auch Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

8. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die vereinnahmten Entgelte relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen wenn möglich in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden. Umsätze aus Hilfsgeschäften inklusive einer Geschäftsveräußerung bleiben außer Ansatz.

9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2005 aus.

Stand: 13. Oktober 2010

Die UID-Nummern Ihrer Kunden, die Sie z.B. brauchen,

  • wenn der Betrag einer Ausgangsrechnung € 10.000,00 überschreitet oder
  • für Dienstleistungen, die im EU-Ausland steuerbar sind und zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger führen sowie
  • bei innergemeinschaftlichen Lieferungen,

müssen überprüft werden.

Diese Überprüfung hat ab 1.7.2011 zwingend mittels FinanzOnline elektronisch zu erfolgen, soweit dies dem Unternehmer nicht unzumutbar ist (z.B. fehlender Internetzugang).

Der entsprechende Ausdruck der Überprüfung ist mit den Buchhaltungsunterlagen aufzubewahren.

Stand: 13. Oktober 2010

Die Anzahl jener Unternehmen, die ihre Rechnungen elektronisch versenden, nimmt stetig zu. Als Empfänger einer solchen Rechnung sollten Sie aber Folgendes beachten:

Akzeptieren der Rechnung

Als Rechnungsempfänger müssen Sie dem Empfang der Rechnung zustimmen. Das bedarf keiner besonderen Form. Es ist ausreichend, wenn Sie die Rechnung weiter bearbeiten. Beachten Sie die AGB Ihres Lieferanten: Manche beinhalten bereits Regelungen bezüglich der Übersendung einer elektronischen Rechnung.

Überprüfung der Rechnung

Wie auch bei einer Rechnung in Papierform gelten die Regeln des Umsatzsteuergesetzes. Die Rechnung muss inhaltlich die vom Gesetz geforderten Bestandteile beinhalten. Bei elektronisch übermittelten Rechnungen ist es zusätzlich erforderlich, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes geprüft werden. Dafür ist es erforderlich, dass die Rechnung mit einer so genannten „fortgeschrittenen digitalen Signatur“ elektronisch unterschrieben wurde. Nur wenn diese Signatur gültig ist, sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt! Bei einer signierten PDF-Datei können Sie eine unsichtbare Signatur überprüfen, indem Sie auf den Reiter „Unterschriften“ klicken. Jetzt öffnet sich das Infofenster mit den Signaturdaten. Eine Rechnung in PDF-Form kann auch eine sichtbare Signatur aufweisen. Sie sehen dann auf der Rechnung ein Feld mit den Signaturinformationen (Unterschriften). Klicken Sie auf dieses Feld, dann erscheint ein Infofenster mit dem Gültigkeitsstatus der Signatur.

Aufbewahrungspflicht

Die Rechnung mit der Signatur ist sieben Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrung erfolgt auf elektronischem Weg, z.B. auf einer CD, DVD. Dem Finanzamt genügt als vorläufiger Nachweis meist die ausgedruckte Rechnung. Ein Ausdruck ersetzt jedoch nicht die Aufbewahrungspflicht der elektronischen Eingangsrechnung.

Stand: 13. Oktober 2010

Österreichische Unternehmen können sich ausländische Vorsteuer vom ausländischen Fiskus rückerstatten lassen. Das gleiche gilt für ausländische Unternehmen in Österreich.

Ein Erstattungsantrag für eine Vorsteuererstattung in einem EU-Land für das Jahr 2009 müsste grundsätzlich spätestens bis 30. September 2010 im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen elektronisch vorliegen.

Da einige EU-Mitgliedstaaten bei der praktischen Durchführung des neuen Verfahrens Probleme hatten, gibt es für das Jahr 2009 nun eine Ausnahmeregelung: Die Frist zur Einreichung der Anträge wurde vom 30.9.2010 bis zum 31.3.2011 verlängert.

Stand: 30. September 2010

Der UFS Wien sieht in der derzeitigen Regelung des Pendlerpauschales eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigen. Er hat entschieden, dass das Überwiegen des Pendelns eines Arbeitnehmers an der Zahl seiner Arbeitstage im Monat zu bemessen ist. Ein Anspruch auf das kleine Pendlerpauschale besteht, wenn bei dem Arbeitnehmer die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist. Wenn für den Arbeitnehmer kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt, steht das große Pendlerpauschale zu.

Bisher musste der Arbeitsweg an mindestens elf Tagen im Monat zurückgelegt werden. Es wurde automatisch von einer Vollzeitbeschäftigung von 20 Tagen ausgegangen. Für Teilzeitbeschäftigte gab es keine Regelung.

Dies soll sich nun ändern. Arbeitet ein Arbeitnehmer zum Beispiel nur an einem Tag pro Woche fünf Stunden, kann er auch einen Anspruch auf Pendlerpauschale haben. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Arbeitstage zum Arbeitsplatz fährt. Arbeitet der Arbeitnehmer drei oder vier Tage pro Woche, so ist das Pendlerpauschale gleich hoch wie beim Vollzeitpendler. Fährt er nur an einem oder zwei Tagen in der Woche, wird es aliquot berechnet (1/5 oder 2/5 des jeweiligen Monats-Pendlerpauschales).Der Gesetzgeber hält einen Arbeitsweg von drei Stunden für zumutbar. Das gilt jedoch bei einer Vollzeitbeschäftigung. Bei einer Teilzeitanstellung kann eine so lange Fahrzeit nicht zumutbar sein.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin ist an einem Arbeitstag in der Woche für fünf Stunden beim Arbeitgeber beschäftigt. Sie fährt jeden Arbeitstag von ihrer Wohnung zu ihrem  rund 80 km entfernten Arbeitsplatz. Bei einer 1-Tage-Arbeitswoche wird überwiegend gependelt, wenn der Arbeitsweg an mindestens drei Tagen im Monat zurückgelegt wird. Der Arbeitnehmerin steht somit 1/5 des (Monats-)Pendlerpauschales zu.

Arbeitgeber sollten bei Teilzeitbeschäftigten das (aliquote) Pendlerpauschale derzeit noch nicht berücksichtigen, sondern das VwGH-Erkenntnis abwarten.

Stand: 13. September 2010

Liefern Sie als österreichisches Unternehmen Gegenstände an private Abnehmer in einem anderen EU-Land, so ist die Lieferung grundsätzlich dort der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.

Beispiel: Ein Deutscher (Privatperson) bestellt einen Computer bei einem österreichischen Händler. Der Computer wird von Österreich aus zum deutschen Kunden versendet. Der österreichische Unternehmer stellt die Rechnung mit € 1.000,00 netto plus 20 % Umsatzsteuer, somit € 1.200,00 brutto, aus.

Diese Regelung gilt aber nur so lange, bis Sie im jeweiligen Bestimmungsland die so genannte Lieferschwelle überschreiten. Dann verlagert sich der Ort in das Bestimmungsland und die Umsatzsteuer ist dort abzuführen (Versandhandelsregelung).

Beispiel: Überschreitet der österreichische Händler die für Deutschland gültige Lieferschwelle von € 100.000,00, so ist die Rechnung mit € 1.000,00 netto plus 19 % deutscher Umsatzsteuer, somit € 1.190,00 brutto, auszustellen. Die deutsche USt. ist dann an den deutschen Fiskus abzuführen.

Es muss geprüft werden, ob die Lieferschwelle im Vorjahr oder im laufenden Jahr bereits überschritten wurde. Ist der Umsatzsteuersatz im Bestimmungsland niedriger als in Österreich, kann es sinnvoll sein, schon von Beginn an auf die Lieferschwelle zu verzichten, um private Kunden in den Genuss der niedrigeren Umsatzsteuer kommen zu lassen. Das hat mittels schriftlicher Meldung an das Finanzamt zu erfolgen – und zwar innerhalb der Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum, in dem erstmals eine Versandhandelslieferung erfolgte (ACHTUNG: Bindung für zwei Kalenderjahre beachten). Für ausländische Unternehmen, die an österreichische Private liefern, gilt das Gleiche.

Um nun inländische Lieferanten nicht zu benachteiligen, wird mit Beginn 2011 die hohe österreichische Lieferschwelle von € 100.000,00 auf € 35.000,00 gesenkt. So können Lieferanten aus Ländern mit geringem Umsatzsteuersatz nur bis zur Schwelle von € 35.000,00 günstiger nach Österreich liefern als die lokalen Anbieter.

Nachstehend finden Sie die aktuellen Lieferschwellen der EU-Mitgliedstaaten:

Mitgliedstaat Lieferschwelle
Belgien € 35.000,00
Bulgarien € 35.000,00
BGN 68.453,00
Dänemark DKK 280.000,00
Deutschland € 100.000,00
Estland EEK 550.000,00
Finnland € 35.000,00
Frankreich € 100.000,00
Griechenland € 35.000,00
Irland € 35.000,00
Italien € 35.000,00
Lettland LVL 24.000,00
Litauen LTL 125.000,00
Luxemburg € 100.000,00
Malta € 35.000,00
Niederlande € 100.000,00
Österreich
ab 1.1.2011
€ 100.000,00
€ 35.000,00
Polen PLN 139.000,00
Portugal € 35.000,00
Rumänien € 35.000,00
RON 149.023,00
Schweden SEK 320.000,00
Slowakei € 35.000,00
Slowenien € 35.000,00
Spanien € 35.000,00
Tschechien CZK 1,140.000,00
Ungarn € 35.000,00
HUF 9.758.700,00
Vereinigtes Königsreich GBP 70.000,00
Zypern € 35.000,00

Stand: 13. September 2010

Wird einem Dienstnehmer kostenlos oder verbilligt eine Wohnung zur Verfügung gestellt (Dienstwohnung), so sind für diesen Sachbezug Lohnabgaben und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof 2008 die „alte“ Sachbezugsverordnung diesbezüglich verworfen hat, orientiert sich der Sachbezug für Dienstwohnungen seither am Richtwertgesetz, welches einen monatlichen Quadratmeterwert festlegt, wobei die im Oktober gültigen Richtwerte jeweils für das folgende Jahr gelten. Da per 1. April 2010 neue Richtwerte festgesetzt wurden, sind folgende Werte für Lohnzahlungszeiträume ab 2011 gültig:

Bundesland Richtwert 2010 Richtwert 2011
Burgenland € 4,31 € 4,47
Kärnten € 5,53 € 5,74
Niederösterreich € 4,85 € 5,03
Oberösterreich € 5,12 € 5,31
Salzburg € 6,53 € 6,78
Steiermark € 6,52 € 6,76
Tirol € 5,77 € 5,99
Vorarlberg € 7,26 € 7,53
Wien € 4,73 € 4,91

Stand: 13. September 2010

Die AWS (Austria Wirtschaftsservice) ist als Spezialbank des Bundes zuständig für Förderungen. Einen Schwerpunkt legt die AWS auf Förderungen im Bereich Umwelt, Klima und Energie wie zum Beispiel mit dem erp-KMU-Programm. Es ist überwiegend ein Kreditprogramm, welches zum Beispiel die Durchführung von Modernisierungs- und Erweiterungsmaßnahmen erleichtert. Eingereicht werden die Kredite bei einer der Treuhandbanken des erp-Fonds. Treuhandbanken sind fast alle großen österreichischen Bankinstitute.

Beantragt werden kann z.B. ein erp-Kleinkredit ab € 10.000,00 bis € 100.000,00, mit einer Laufzeit von bis zu sechs Jahren. Ein Jahr davon ist tilgungsfrei. Die Zinsen betragen 0,50 % p.a. in der tilgungsfreien Zeit und 1,5 % p.a. fix in der Tilgungszeit.

Zusätzlich können sachgüterproduzierende KMUs einen Bonus für Innovationskosten beantragen, sofern sie „grüne Produkte“ erzeugen wollen und dadurch Arbeitsplätze im ökologischen Bereich schaffen. Grüne Produkte sind zum Beispiel Recyclingprodukte sowie Produkte zur Steigerung der Energie-Effizienz (Wärmedämmplatten, öko-intelligente Anlagekomponenten) und Produkte im Bereich erneuerbarer Energien.

Der Bonus beträgt für Kleinunternehmen 10 % der tatsächlichen Innovationskosten und für Mittelunternehmen 7 %. Die Boni-Obergrenze für das Einzelprojekt beträgt max. € 400.000,00.

Nähere Informationen zu allen Austria Wirtschaftsservice Förderungen erhalten sie unter: www.awsg.at. Ähnliche Programme gibt es für Tourismusbetriebe von der ÖHT: Tourismusbetriebe von der ÖHT

Stand: 13. September 2010

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine der beliebtesten Gesellschaftsformen in Österreich. Kürzlich wurde diese Rechtsform auch dem Berufsstand der Ärzte zugänglich gemacht. Für die Entscheidung, ob es für ein bestimmtes Vorhaben die optimale Rechtsform ist, sind Aspekte aus den Bereichen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts, Haftungsrechts und des Gewerberechts zu berücksichtigen. Ist die Entscheidung für die Gründung einer GmbH gefallen, so gibt es einen bestimmten Gründungsfahrplan einzuhalten.

1. Erstellung des Gesellschaftsvertrages

Der Gesellschaftsvertrag regelt zumindest

  • Firma und Sitz der Gesellschaft
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Höhe des Stammkapitals (mindestens € 35.000,00, wobei zumindest die Hälfte in bar einzuzahlen ist)
  • Stammeinlagen der Gesellschafter.

Weiters wird meist auch Folgendes geregelt: Geschäftsführung und Vertretung, Beschlussfassung der Gesellschafter, Gewinnverwendung, Generalversammlung, Aufgriffsrechte für Geschäftsanteile (bei Ausscheiden eines Gesellschafters) uvm. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist notariatsaktpflichtig.

2. Bestellung des Geschäftsführers

In einem Gesellschafterbeschluss ist der erste Geschäftsführer des Unternehmens zu bestimmen. Dies kann allerdings auch schon im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

3. Einzahlung des Stammkapitals

Der Geschäftsführer muss bei einer inländischen Bank ein Gesellschaftskonto eröffnen. Die Gesellschafter haben die bar zu leistenden Einlagen einzubezahlen.

4. Einzahlung der Kapitalverkehrssteuer

1% der einbezahlten Stammeinlage ist als Kapitalverkehrssteuer zu entrichten.

5. Anmeldung beim Firmenbuch

Die Anmeldung beim Firmenbuch hat durch sämtliche Geschäftsführer zu erfolgen (beglaubigte Unterschriften).

Folgende Dokumente sind erforderlich:
Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste, Geschäftsführerverzeichnis, Bestellungsbeschluss und Musterzeichnung der Geschäftsführer, Bankbestätigung über die eingezahlten Einlagen und Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Für die Eintragung im Firmenbuch fallen Gebühren an, die jedoch entfallen können, wenn das Neugründungsförderungsgesetz anwendbar ist.

Weitere Anmeldungen

Unterliegt die Tätigkeit der GmbH der Gewerbeordnung, so sind eine auf die Gesellschaft lautende Gewerbeberechtigung und die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erforderlich.

Die GmbH ist ein eigenes Steuersubjekt und muss daher beim Finanzamt angemeldet werden. Bei Beschäftigung von Dienstnehmern sind Anmeldungen bei Gebietskrankenkasse und Gemeinde vorzunehmen. Eventuell ist eine Registrierung beim Datenverarbeitungsregister erforderlich. Die angeführten Punkte sollen Ihnen nur einen groben Überblick geben. Eine individuelle Beratung zu diesem Thema ist unerlässlich. Viele Schritte können wir für Sie erledigen.

Stand: 10 August 2010

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.

Ein zusätzliches Pendlerpauschale in der Form von Werbungskosten ist bei längeren Wegstrecken vorgesehen. Unterschieden wird dabei zwischen dem kleinen und dem großen Pendlerpauschale. Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt.

Unzumutbar kann die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels bei langer Wegzeit sein. Die Lohnsteuerrichtlinien sehen hier folgende Staffel vor:

Einfache Wegstrecke Zumutbare Wegzeit
unter 20 km 1,5 Stunden
ab 20 km 2 Stunden
ab 40 km 2,5 Stunden

Der UFS hat nun kürzlich entschieden, dass es für die Zumutbarkeit einer Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auch relevant ist, wie das Verhältnis der Wegzeit und der Normalarbeitszeit ist.

Als entfernungsunabhängigen Richtwert für Dienstnehmer in Vollbeschäftigung sieht der UFS eine tägliche Wegzeit von drei Stunden pro Tag (90 Minuten je Fahrtrichtung) als Obergrenze der Zumutbarkeit an.

Stand: 10. August 2010