Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde die Kraftfahrzeugsteuer gesenkt. Der Kfz-Steuer unterliegen vor allem Kraftfahrzeuge und Anhänger mit mehr als 3,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht und Zugmaschinen.

Kfz-Steuer
seit 1.1.2011
Kfz-Steuer alt
1.7.2007 – 31.12.2010
Fahrzeuge
bis 12 t
€ 1,55 – mind. € 15,00 € 2,54 – mind. € 21,80
Fahrzeuge
von 12 bis 18 t
€ 1,70 € 2,72
Fahrzeuge
mit mehr als 18 t
€ 1,90 – höchstens € 80,00
bei Anhängern höchstens € 66,00
€ 3,08 – höchstens € 123,40
bei Anhängern höchstens € 98,72

Die Werte gelten pro Monat für jede angefangene Tonne höchst zulässiges Gesamtgewicht.

Die Kfz-Steuer ist selbst zu berechnen und vierteljährlich bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten (z.B. für das 1. Quartal 2011 wäre der 15.5. der Fälligkeitstag – in diesem Fall der 16.5., da der 15.5.2011 ein Sonntag ist).

Stand: 10. Februar 2011

Grundsätzlich hat jeder Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen. Allerdings waren Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von weniger als € 100.000 bis zum 31.12.2010 nicht verpflichtet, die UVA auch beim Finanzamt einzureichen. Die korrekte und fristgerechte Einzahlung genügte. Seit 1.1.2011 müssen nun Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von € 30.000,00 oder mehr eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) einreichen.

Die Abgabe dieser Steuererklärung muss elektronisch (via FinanzOnline) erfolgen. Da seit 1.1.2011 Unternehmer mit Vorjahresumsätzen zwischen € 30.000,00 und € 100.000,00 nur mehr zur Erstellung von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, bedeutet dies, dass diese Unternehmer die UVA für das 1. Quartal 2011 bis zum 16.5.2011 beim Finanzamt aber auch elektronisch einreichen müssen. Nur die fristgerechte Einzahlung der Zahllast ist nicht mehr ausreichend.

Stand: 10. Februar 2011

Banken sind ab 1.10.2011 verpflichtet, von realisierten Kursgewinnen aus Kapitalvermögen (z.B. Aktien, Anleihen) und Derivaten (z.B. Zertifikate) eine Steuer in Höhe von 25 % einzuheben und an den Finanzminister abzuführen. Im Sinne einer Vermögenszuwachsbesteuerung für Finanzvermögen werden damit nicht nur Einkünfte aus der Überlassung von Kapital wie z.B. Zinserträge, sondern auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wertpapieren sowie aus Derivaten unabhängig von Behaltedauer bzw. Beteiligungsausmaß generell besteuert. Der Vermögenszuwachs wird im betrieblichen wie auch im außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich einheitlich steuerlich erfasst.

Verlustausgleich

Kursverluste im gleichen Jahr können nur im Zuge der Veranlagung und nur mit Kursgewinnen und bestimmten Kapitalerträgen (z.B. nicht mit Sparbuchzinsen) gegen gerechnet werden. Verluste aus betrieblichen Kapitalanlagen sind mit Substanzgewinnen auszugleichen. Ein negativer Überhang kann zum Teil von anderen betrieblichen Erträgen abgezogen werden.

Regelbesteuerungsoption

Bei der Veranlagung kann entweder der Abgeltungs-Steuersatz von 25 % gewählt werden oder zur Veranlagung mit der vollen Progression optiert werden. Dies kann bei geringen Einkünften sinnvoll sein. Für die Einkünfte, für die der 25 %ige Steuersatz zur Anwendung kommt, können weder im betrieblichen noch im außerbetrieblichen Bereich Aufwendungen und Ausgaben abgezogen werden.

In Kraft treten

Der neue KESt-Abzug gilt für realisierte Kursgewinne

  • aus Aktien und Fondsanteilen, die ab dem 1.1.2011 erworben und nach dem 30.9.2011 veräußert werden.
  • aus Forderungswertpapieren und Derivaten, die ab dem 1.10.2011 erworben und veräußert werden.

Bei Verkäufen im Privatvermögen bis 30.9.2011 gelten weiterhin die Regelungen der Spekulationsbesteuerung.

Stand: 13. Jänner 2011

Am 27.12.2010 wurde die neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 2011 bis einschließlich 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Land- und Forstwirte können ihren Gewinn durch Erstellen einer Bilanz, einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder im Zuge einer Teil- oder Vollpauschalierung ermitteln. Die Anwendung der Pauschalierung ist in der Praxis die am häufigsten verwendete Gewinnermittlungsart der Land- und Forstwirte.

Betreibt ein Land- und Forstwirt seinen Betrieb als Kapitalgesellschaft, so hat er jedenfalls eine Bilanz zu erstellen. Andernfalls sind Land- und Forstwirte zur Buchführung verpflichtet, wenn der Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils mehr als € 400.000,00 beträgt oder wenn der Einheitswert des Betriebes zum 1.1. eines Jahres € 150.000,00 überstiegen hat. Besteht keine Buchführungspflicht, so ist der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Pauschalierung zu ermitteln.

Vollpauschalierung

Bis zum Einheitswert von € 100.000,00 (neu ab 2011, bisher € 65.500,00) kann der Gewinn im Zuge der Vollpauschalierung mittels eines Durchschnittssatzes von 39 % vom maßgebenden Einheitswert oder mit Hilfe flächenabhängiger Durchschnittssätze ermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die „große“ Beitragsgrundlagenoption bei der SVA der Bauern nicht beantragt wurde. Bei der land- und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung sind die tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich nicht von Bedeutung.

Teilpauschalierung

Bei einem Einheitswert von mehr als € 100.000,00, jedoch nicht mehr als € 150.000,00, oder bei Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption kann die Teilpauschalierung angewendet werden. Bei der Teilpauschalierung werden von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben abgezogen. Ab 2011 dürfen landwirtschaftliche Betriebe mit einem Einheitswert bis € 100.000,00 auf Antrag den Gewinn mittels Teilpauschalierung ermitteln.

Nebenerwerb

Ab 2011 wird die zulässige Umsatzgrenze für Nebenbetriebe von € 24.200,00 auf € 33.000,00 angehoben.

Veräußerungsgewinn von Forstflächen

Die Grenze, bis zu der der steuerliche Veräußerungsgewinn von Forstflächen pauschal ermittelt werden darf, steigt von € 220.000,00 auf € 250.000,00.

Stand: 13. Jänner 2011

Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung vor für Arbeitnehmer,

  • die bei einem inländischen Unternehmen beschäftigt sind,
  • die eine begünstigte Tätigkeit ausüben wie z.B.: Bauausführungen, Montageüberwachung, Inbetriebnahme sowie die Beratung und Planung, wenn sich diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, und
  • die ununterbrochen länger als ein Monat im Ausland tätig sind.

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Steuerbefreiung nun als rechtswidrig beurteilt und aufgehoben. Ein Problem für den Gerichtshof stellt unter anderem die Einschränkung auf Arbeitnehmer von inländischen Betrieben dar. Jene Arbeitnehmer, die gleiche Tätigkeiten ausüben, aber bei ausländischen Unternehmen beschäftigt sind, werden dadurch schlechter gestellt. Auch österreichische Arbeitnehmer (z.B. Wien), die auf eine Baustelle in Österreich (z.B. Bregenz) entsendet werden, werden durch die derzeitige Regelung benachteiligt.

Die Aufhebung dieser Bestimmung hat massiven Widerstand der österreichischen Wirtschaft ausgelöst, da in den Angebotskalkulationen diese Kosten nicht berücksichtigt werden konnten. Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011 sieht nun eine befristete Übergangsbestimmung vor: Im Jahr 2011 sind 66 % der bisher steuerfreien Auslandseinkünfte steuerfrei gestellt und im Jahr 2012 sind noch 33 % steuerfrei.

Stand: 13. Jänner 2011

In Österreich ist bei einer erstmaligen Zulassung von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Motorrädern die Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu entrichten. Beim Kauf eines neuen Fahrzeugs bezahlt der Käufer die Steuer an den Händler und dieser führt sie an das Finanzamt ab.

Im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden, dass die Normverbrauchsabgabe nicht in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einfließen darf, da die NoVA nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung, sondern mit der Zulassung eines Kfzs steht. Das gilt nicht nur für die Lieferung, sondern auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kraftfahrzeugen.

Da die NoVA nun nicht mehr Teil der USt-Bemessungsgrundlage ist, erhöht sich die NoVA laut Gesetz allerdings automatisch um 20 % (Erhöhungsbetrag). Im Ergebnis kommt es daher zu keiner Änderung der Steuerbelastung.

Laut Information des BMF vom 10.1.2011 ist es nicht zu beanstanden, wenn bis 28.02.2011 weiterhin die NoVA in die Bemessungsgrundlage der USt einbezogen wird. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird in diesen Fällen von der Erhebung des Erhöhungsbetrages der NoVA abgesehen.

Unternehmer, die bisher beim Verkauf von Kraftfahrzeugen die NoVA in die Bemessungsgrundlage der USt einbezogen haben, schulden den auf die NoVA entfallenden Umsatzsteuerbetrag kraft Rechnungslegung. Macht der Unternehmer (Händler) von der Möglichkeit Gebrauch, solche Rechnungen hinsichtlich des ausgewiesenen Steuerbetrages gegenüber dem Abnehmer zu berichtigen, hat der Abnehmer gleichzeitig den Vorsteuerabzug zu kürzen. Zwar steht jedem Unternehmer das Recht zur Rechnungsberichtigung zu, jedoch ist die Rückzahlung indirekter Abgaben ausgeschlossen, wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen (z.B. Autohändler) führen würde.

Da der Händler, der das Kraftfahrzeug liefert, die auf die NoVA entfallende USt nicht selbst trägt, sondern auf den Käufer überwälzt, ist aus wirtschaftlicher Sicht jedoch der Käufer mit der USt belastet.

Nach Ansicht der Finanz führt eine Rückzahlung des auf die NoVA entfallenden USt-Betrages regelmäßig zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabenschuldners (Händlers) und ist somit ausgeschlossen. Macht der Unternehmer von der Rechnungsberichtigung keinen Gebrauch, so wird laut Info der Finanz von der Erhebung des Erhöhungsbetrages der NoVA abgesehen.

Stand: 13. Jänner 2011

Wer wird gefördert?

Das AMS fördert alle Ein-Personen-Unternehmer (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und GmbHs) bei der Einstellung des ersten Arbeitnehmers. Bei GmbHs müssen die Geschäftsführer dieser Gesellschaften bestimmenden Einfluss haben und kranken-, unfall- und pensionsversichert sein (GSVG-versichert).

Was wird gefördert?

Um einen Anspruch auf die Förderung zu haben, muss zum ersten Mal ein Arbeitnehmer angestellt werden. In der Vergangenheit geringfügig Beschäftigte, die nicht länger als einen Monat angestellt waren, werden ausgenommen.

Gefördert wird die Einstellung eines Arbeitnehmers,

  • der das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • der unmittelbar zuvor eine Ausbildung abgeschlossen hat und beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend gemeldet ist,
  • der arbeitslos ist und beim AMS bereits zwei Wochen arbeitslos gemeldet ist.

Nicht unter diese Förderung fällt die Einstellung eines Verwandten bis zum 2. Grad und Ehepartners oder Lebensgefährten. Genauso wenig wie Lehrlinge, geschäftsführende Organe oder wenn der neue Dienstnehmer ein(e) WerkvertragsnehmerIn, neue(r) Selbständige(r) oder freie(r) DienstnehmerIn ist.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Beihilfe beträgt 25 % des Bruttolohns für ein Jahr (ausgenommen sind Sonderzahlungen, Dienstgeberbeiträge, Überstunden, Provisionen etc.). Die maximale Förderdauer beträgt ein Jahr bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 % der Normalarbeitszeit und einer Einhaltung aller arbeitsrechtlichen Vorschriften

Befristung

Diese Förderung ist befristet. Sie endet mit 31.12.2013 – auch für Anträge, die erst in diesem Jahr gestellt werden.

Stand: 13. Jänner 2011

Konditionen

Die Laufzeit des Kleinkredits beträgt sechs Jahre (ein Jahr tilgungsfrei).
Zinsen: 0,5 % im ersten Jahr, 1,5 % in den Folgejahren
Kosten: 0,9 % des Kreditbetrages einmalig
Besicherung: Bankhaftung oder Haftung der AWS

Welche Unternehmen werden gefördert?

Gefördert werden Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich mit

  • weniger als 50 Beschäftigten und
  • maximal € 10 Mio. Umsatz oder
  • maximal € 10 Mio. Bilanzsumme

Was wird gefördert?

  • Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen
  • Aufbau neuer oder Erweiterung bestehender Dienstleistungen bzw. Geschäftsfelder

Nicht gefördert werden Projekte, die keine Erfolgschancen haben bzw. keine positive Unternehmensentwicklung erwarten lassen.

Welche Kosten werden gefördert?

  • materielle und immaterielle Investitionen (neu oder gebraucht)
  • projektbezogene Betriebsmittel (diese allerdings nur bis zu Kreditbeträgen bis € 30.000)

Nicht gefördert werden unter anderem jene Kosten, die vor der Antragstellung angefallen sind, laufende Personalkosten, Tilgung von Altverbindlichkeiten sowie der Erwerb von Beförderungsmitteln (außer innerbetriebliche Transportmitteln).

Antragstellung

Der Antrag muss vor dem Durchführungsbeginn des Projektes bei einer ERP-Treuhandbank mittels eines vom AWS aufgelegten Formulares gestellt werden.

Stand: 13. April 2010

Das neue Budgetbegleitgesetz (Stand: Regierungsvorlage) bringt auch Änderungen im Unternehmensgesetzbuch. Die Regeln zur Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses beim Firmenbuch werden verschärft.

Wurde bisher die Offenlegungspflicht verspätet erfüllt, so kam es vorerst zu einer Strafandrohung. Diese Androhung fällt nun weg. Wird die Offenlegungspflicht nicht bis zum letzten Tag der Frist erfüllt, kommt es zu einer automationsunterstützten Zwangsstrafe. Die Untergrenze für die Zwangsstrafe beträgt € 700,00. Wird diese Zwangsstrafe binnen 14 Tagen beeinsprucht, so erfolgt die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens.

Kommen die Organe der Gesellschaft (z.B. der Geschäftsführer einer GmbH) ihrer Offenlegungspflicht nicht nach, so wird neben den Organen die Zwangsstrafe auch gegenüber der Gesellschaft verhängt.

Hat z.B. eine GmbH drei Geschäftsführer, so werden vier Strafen je € 700,00 automatisch vorgeschrieben.

Wird auch nach einer Strafe die Offenlegungspflicht nicht erfüllt, folgt im Abstand von zwei Monaten eine erneute automationsunterstützte Zwangsstrafverfügung. Bei kleinen Kapitalgesellschaften bleibt das Strafausmaß gleich (€ 700,00). Kommt es jedoch bei einer mittelgroßen bzw. einer großen Kapitalgesellschaft zu einem wiederholten Versäumnis der Offenlegungspflicht, so erhöht sich die Zwangsstrafe auf das Dreifache (€ 2.100,00) bzw. auf das Sechsfache (€ 4.200,00).

Von einer Strafe kann abgesehen werden, wenn der zur Offenlegung Verpflichtete offenkundig durch ein unvorhergesehenes Ereignis an seiner Pflicht gehindert war.

Die Regelung ist anwendbar für alle bis zum 28.2.2011 nicht veröffentlichten Abschlüsse. Es kommt daher frühestens ab 1.3.2011 zur Verhängung einer Strafe.

Stand: 07. Dezember 2010

Die Änderungen der Familienbeihilfe wurden in den Medien intensiv diskutiert. Die Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 sieht nun Folgendes vor:

Der Bezug der Familienbeihilfe endet mit der Vollendung des 24. Lebensjahres. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres wird die Familienbeihilfe ausbezahlt bei:

Jenen Studenten und Studentinnen, die Studien mit längerer Studiendauer (zehn oder mehr Semester) gewählt haben, Studentinnen, die bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind bekommen haben oder schwanger sind, Jenen, die den Präsenz- und Zivildienst geleistet haben. Die Regelung gilt erst mit 1.7.2011.

Angehoben wird die Zuverdienstgrenze zur Familienbeihilfe von € 9.000,00 auf € 10.000,00.

Die Familienbeihilfe fällt ab 1.3.2011 für Arbeitssuchende und nach einer Berufsausbildung weg. Weiterhin ausbezahlt wird die Familienbeihilfe für Schüler, die nach dem Ende ihrer Schulzeit auf den Beginn ihres Studiums warten, wenn das Studium sobald wie möglich begonnen wird.

Die so genannte 13. Familienbeihilfe für Kinder im Alter von 6 – 15 Jahren wird auf einen Fixbetrag von € 100,00 reduziert. Der Mehrkindzuschlag für Familien ab drei Kindern wird auf € 20,00 reduziert (ursprünglich war geplant, dass dieser Zuschlag zur Gänze entfällt).

Stand: 07. Dezember 2010