Pendlerpauschale auch bei geringfügiger Beschäftigung?
Der UFS Wien sieht in der derzeitigen Regelung des Pendlerpauschales eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigen. Er hat entschieden, dass das Überwiegen des Pendelns eines Arbeitnehmers an der Zahl seiner Arbeitstage im Monat zu bemessen ist. Ein Anspruch auf das kleine Pendlerpauschale besteht, wenn bei dem Arbeitnehmer die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist. Wenn für den Arbeitnehmer kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt, steht das große Pendlerpauschale zu.
Bisher musste der Arbeitsweg an mindestens elf Tagen im Monat zurückgelegt werden. Es wurde automatisch von einer Vollzeitbeschäftigung von 20 Tagen ausgegangen. Für Teilzeitbeschäftigte gab es keine Regelung.
Dies soll sich nun ändern. Arbeitet ein Arbeitnehmer zum Beispiel nur an einem Tag pro Woche fünf Stunden, kann er auch einen Anspruch auf Pendlerpauschale haben. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Arbeitstage zum Arbeitsplatz fährt. Arbeitet der Arbeitnehmer drei oder vier Tage pro Woche, so ist das Pendlerpauschale gleich hoch wie beim Vollzeitpendler. Fährt er nur an einem oder zwei Tagen in der Woche, wird es aliquot berechnet (1/5 oder 2/5 des jeweiligen Monats-Pendlerpauschales).Der Gesetzgeber hält einen Arbeitsweg von drei Stunden für zumutbar. Das gilt jedoch bei einer Vollzeitbeschäftigung. Bei einer Teilzeitanstellung kann eine so lange Fahrzeit nicht zumutbar sein.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin ist an einem Arbeitstag in der Woche für fünf Stunden beim Arbeitgeber beschäftigt. Sie fährt jeden Arbeitstag von ihrer Wohnung zu ihrem rund 80 km entfernten Arbeitsplatz. Bei einer 1-Tage-Arbeitswoche wird überwiegend gependelt, wenn der Arbeitsweg an mindestens drei Tagen im Monat zurückgelegt wird. Der Arbeitnehmerin steht somit 1/5 des (Monats-)Pendlerpauschales zu.
Arbeitgeber sollten bei Teilzeitbeschäftigten das (aliquote) Pendlerpauschale derzeit noch nicht berücksichtigen, sondern das VwGH-Erkenntnis abwarten.
Stand: 13. September 2010